K095.040/0004-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
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B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 10. August 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Der Antrag des Friedolin T*** in Wien (Antragsteller) vom 18. Juni 2007 auf Feststellung des Nichtvorliegens einer meldepflichtigen Datenanwendung wird im Grunde des § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 brachte der Antragsteller zunächst im Wesentlichen vor, vor seiner Liegenschaft gelegentlich Videoaufzeichnungen durchführen zu wollen und führte dann weiter rechtlich aus, warum seiner Ansicht nach die Meldepflicht (gemeint ist offenbar nach §§ 17ff DSG 2000) nicht gegeben ist. Er beantragte daher, die Datenschutzkommission „möge feststellen, dass das gegenständliche Vorhaben,...keine meldepflichtige Datenanwendung iSd DSG darstellt.“
Rechtlich war zu erwägen:
Der Antrag zielt auf die Feststellung ab, ob ein bestimmter Sachverhalt meldepflichtig im Sinne der §§ 17ff DSG 2000 ist bzw. ob auf die Handlungen (Videoaufzeichnungen) des Antragstellers diese gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden. Hiezu ist anzuführen, dass weder die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes (vgl. z.B. VwGH vom 01. Juli 1992, Zl. 92/10/0043) noch die Anwendbarkeit und die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen (vgl. z. B. VwGH vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0070) Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein können.
Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsbehörden nur befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. für viele das Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl 92/07/0102, mwH).
Für die Erlassung eines vom Antragsteller begehrten Feststellungsbescheides fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die entgegen der eingangs zit. Rechtsprechung des VwGH die Erlassung eines Feststellungsbescheides erlauben würde. Ein rechtliches Interesse macht der Antragsteller zwar geltend („...besteht darin, mich bei Aufnahme dieser Datenerfassung keinem Vorwurf eines Verstoßes gegen Meldepflichten auszusetzen.“), doch übersieht er, dass im Sinne der angeführten Judikatur des VwGH die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage, nämlich ob die konkrete Datenverwendung eine meldepflichtige Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) darstellt, in einem anderen durchaus zumutbaren gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren, nämlich im Meldeverfahren nach den §§ 17 ff DSG 2000, abzusprechen ist. Zur Abklärung der Meldepflichtigkeit ist also ein Meldeantrag an das Datenverarbeitungsregister zu stellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof ( VwGH ) mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/05/0220-3, ohne vorherige Befassung der Datenschutzkommission als schon dem Inhalt des Vorbringens nach erkennbar unbegründet abgewiesen .
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs, des Bescheidinhalts und des Beschwerdevorbringens führt der VwGH aus:
”Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem eingangs wiedergegebenen Antrag die Feststellung, dass die von ihm beabsichtigten Aufzeichnungen mit einer Videokamera keine meldepflichtige Datenanwendung im Sinne des § 17 Datenschutzgesetz 2000 darstelle.
§ 17 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (in der Folge: DSG) verpflichtet jeden Auftraggeber (vgl. hiezu die Definiton in § 4 Z. 4 DSG), soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung (vgl. hiezu die Definition in § 4 Z. 7 DSG) eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldungspflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken.
Abs. 2 dieses Paragraphen zählt die nicht-meldepflichtigen Datenanwendungen auf. Abs. 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen Datenanwendungen von der Meldepflicht ausgenommen sind.
Gemäß § 20 DSG hat die Datenschutzkommission alle Meldungen binnen zwei Monaten zu prüfen.
Gemäß § 23 Abs. 2 DSG sind nicht-meldepflichtige Datenanwendungen der Datenschutzkonmiission bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 DSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß § 17 erfüllt zu haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Jede Datenanwendung muss somit zur Eintragung in das Datenverarbeitungsregister gemeldet werden, soweit nicht eine ausdrückliche Ausnahme nach den Abs. 2 oder 3 des § 17 DSG besteht.
Ein Verfahren zur Feststellung, ob eine bestimmte Datenanwendung meldepflichtig ist oder nicht, ist im DSG nicht vorgesehen.
Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die begehrte Feststellung kommt im Beschwerdefall nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162, VwSlg. 13.732/A). Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das. Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1993, Zl. 92/10/0457, und vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338, m.w.N.). Im letztgenannten hg. Erkenntnis wurde auch darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein privater Interessen nicht ausreicht, im Verwaltungsverfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid insbesondere dann, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bietet. Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. September 1997).
Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt somit den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind oder - worauf in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 4. November 1992 abgestellt wird - nicht zumutbar sind. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz meldepflichtig ist oder nicht, ist daher ebenso wie die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, zu verneinen, soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hiefür vorsieht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Z1. 2005/05/0303, mit weiteren Nachweisen).
Die vom Beschwerdeführer begehrte Feststel1ung ist somit nicht zulässig, weil das DSG 2000 ein diesbezügliches Feststellungsverfahren nicht vörsieht und die begehrte Feststellung die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes betrifft Die mit der begehrten Feststellung zu klärende Rechtsfrage ist in dem hiefür vorgesehenen Meldeverfahren nach den 17 ff DSG 2000 zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der von ihm erstatteten Meldung an die Datenschutzkommission nicht gehindert, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Die Rechtslage bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer rechtswidrige, ihn in seinen Rechten verletzende Eintragungen im Datenverarbeitungsregister hinnehmen müsste.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.”