JudikaturDSB

K121.302/0007-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
20. Juli 2007

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 20. Juli 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des L**** in Wien (Beschwerdeführer) vom 6. Mai 2007 gegen die G**** KEG in Graz (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß § 1 Abs. 5, § 26 Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 1 sowie § 34 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

I. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde vom 6. Mai 2007 eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass sein Auskunftsbegehren vom 15. Dezember 2005 bisher nicht beantwortet worden sei.

Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Datenschutzkommission mit diesem Vorbringen konfrontiert worden war, legte sie am 31. Mai 2007, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T****, die Kopie einer Auskunft an den Beschwerdeführer vom 30. Mai 2007 vor.

Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bei der Datenschutzkommission keine Stellungnahme abgegeben, weshalb die Datenschutzkommission davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer das Auskunftsschreiben vom 30. Mai 2007 tatsächlich zugekommen ist.

II. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.

§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ("nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen") Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

Gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

§ 34 Abs.1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen":

" § 34. (1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen."

Der Beschwerdeführer hat seinem Vorbringen nach das Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner am 15. Dezember 2005 gestellt. Gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 hätte der Beschwerdegegner innerhalb einer achtwöchigen Frist auf das Auskunftsbegehren reagieren müssen. Da das Auskunftsbegehren am 15. Dezember 2005 gestellt wurde, endete die 8-Wochenfrist für eine Reaktion unter Berücksichtigung des Postweges von jeweils 3 Tagen am 15. Februar 2006. Somit ist die Verletzung im Recht auf Auskunft in diesem Zeitpunkt eingetreten. Der Beschwerdeführer hätte von da an innerhalb eines Jahres (also bis zum 15. Februar 2007) die Möglichkeit gehabt, eine Beschwerde wegen Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens bei der Datenschutzkommmission einzubringen. Die Beschwerde ist allerdings mit 6. Mai 2007 datiert und am 16. Mai 2007 bei der Datenschutzkommission eingelangt. Einen Grund, weshalb er vom Unterbleiben der Auskunftserteilung nicht sogleich Kenntnis hätte erlangen können, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Schon deshalb war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 30. Mai 2007 Auskunft erteilt. Nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission wird der Auskunftsanspruch eines Betroffenen auch dann erfüllt, wenn die Auskunft nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 erteilt wird. Die bloße Nichteinhaltung der Frist stellt zwar eine Rechtsverletzung dar, die aber durch Nachholung der Auskunft sanierbar ist und daher für sich alleine nicht nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend gemacht werden kann (zB Bescheid vom 7. Juni 2005, GZ K120.912/0008- DSK/2005). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der mittlerweile erteilten Auskunft wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist deshalb nicht Beschwerdegegenstand. Die Beschwerde wäre daher auch deshalb abzuweisen, weil der beschwerdegegenständliche Anspruch auf Erhalt einer Auskunft (§ 26 Abs. 4 DSG 2000) mittlerweile erfüllt wurde.

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