JudikaturDSB

K121.298/0005-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
15. Juni 2007

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 15. Juni 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Z (Beschwerdeführer) in J gegen die S OHG (Beschwerdegegner) in C vom 6. Mai 2007 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, wird gemäß § 34 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner seinem Auskunftsbegehren vom 15. Dezember 2005 nicht nachgekommen sei.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

§ 34 Abs.1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“:

„§ 34. (1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen.“

Der Beschwerdeführer hat seinem Vorbringen nach das Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner am 15. Dezember 2005 gestellt. Gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 hätte der Beschwerdegegner innerhalb einer achtwöchigen Frist auf das Auskunftsbegehren reagieren müssen. Da das Auskunftsbegehren am 15. Dezember 2005 gestellt wurde, endete die 8-Wochenfrist für eine Reaktion unter Berücksichtigung des Postweges von jeweils 3 Tagen am 15. Februar 2006. Somit ist die Verletzung im Recht auf Auskunft in diesem Zeitpunkt eingetreten. Der Beschwerdeführer hätte von da an innerhalb eines Jahres (somit bis zum 15. Februar 2007) die Möglichkeit gehabt, eine Beschwerde wegen Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens bei der Datenschutzkommmission einzubringen. Die Beschwerde ist allerdings mit 6. Mai 2007 datiert, am 16. Mai 2007 bei der Datenschutzkommission eingelangt und somit im Sinne § 34 Abs 1 DSG 2000 verspätet. Einen Grund, weshalb er vom Unterbleiben der Auskunftserteilung nicht sogleich Kenntnis hätte erlangen können, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Der Beschwerdeführer kann freilich jederzeit ein neuerliches Auskunftsbegehren bei der S OHG einbringen und dessen Erfüllung falls nötig auch bei der Datenschutzkommission durchsetzen.

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