K121.254/0006-DSK/2006 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. PREISS, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 13. Dezember 2006 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des V in M (Beschwerdeführer) vom 8. September 2006 gegen die KABEG Landeskrankenanstalten Betriebsgesellschaft in Klagenfurt (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, entschieden:
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde zunächst eine Verletzung im „Recht auf Einsicht in personenbezogene Daten“. Diese enthielt als „Begründung“ zwar eine umfangreiche Schilderung von Ereignissen im Landeskrankenhaus Klagenfurt im Zusammenhang mit der Behandlung eines Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2006, es war daraus jedoch nicht klar erkennbar, wodurch sich der Beschwerdeführer verletzt erachtete.
Die Datenschutzkommission teilte ihm daher im Mängelbehebungsauftrag vom 4. Oktober 2006 in Wahrnehmung ihrer Manuduktionspflicht nach § 13a AVG zunächst mit, sie gehe davon aus, er habe eine Beschwerde auf Grundlage des § 31 Abs. 1 DSG 2000 wegen Verletzung in dem in § 26 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) geregelten Recht auf Auskunft erheben wollen. Ein Recht auf Einsicht sei dem DSG 2000 fremd, wiewohl das Recht auf Auskunft nach dem letzten Satz des § 26 Abs. 1 DSG 2000 mit Zustimmung des Betroffenen auch durch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung erfüllt werden könne. In einer Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 müsse der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorbringen, aus dem er eine aktuelle Verletzung im Recht auf Auskunft ableite. Er könne nur geltend machen, dass das Recht noch nicht (vollständig) erfüllt worden sei, also der in § 26 Abs. 1 DSG 2000 umschriebene Anspruch trotz Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zumindest teilweise noch nicht erfüllt wurde. Kein geeigneter Beschwerdegegenstand seien hingegen bloße Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin oder gar lediglich Unfreundlichkeit im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft, soweit er diese letztlich erhalten habe. Rechtsschutzziel des Verfahrens sei die Erteilung einer (vollständigen) Auskunft durch den Auftraggeber, soweit dieses bereits erreicht sei, bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Auch wenn er mehr Auskünfte erhalten haben sollte, als er verlangt habe, könne er dies nicht geltend machen.
Aus der Beschwerde sei nicht eindeutig zu entnehmen, durch welche konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen der Beschwerdegegnerin er sich im Recht auf Auskunft aktuell verletzt erachte. Es scheine zwar zunächst so, dass er die ihm am 8. September 2006 erteilte Auskunft im Hinblick auf einen Aktenvermerk sowie Weitergabe der Daten (Empfänger von Übermittlungen) für unvollständig halte, in Anbetracht des umfangreichen sonstigen Vorbringens sei aber nicht klar, ob er nicht eigentlich andere bzw. noch weitere Mängel dieser Auskunft im soeben erklärten Sinn geltend machen möchte, wenn er zB ausführe, hinsichtlich der Vollständigkeit der Auskunft „unsicher“ zu sein. Dies sei keine ausreichende Beschwerdebehauptung. Der Beschwerdeführer wurde daher nach § 13 Abs. 3 AVG ersucht, diesen Mangel der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu verbessern. Ausdrücklich wurde er darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse, wenn er dem Auftrag nicht nachkomme. Dem Beschwerdeführer wurde auch angeboten, er könne innerhalb derselben Frist der Datenschutzkommission mitteilen, dass er anstatt eines Beschwerdeverfahrens nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 die Durchführung eines Verfahrens nach § 30 leg. cit. wünsche.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer der Datenschutzkommission mit, die „Bearbeitung meines Antrages, mein Begehren um Auskunftserteilung auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 DSG 2000 betreffend“ sei mittlerweile am 17. September 2006 nachgereicht worden. Daran angeschlossen waren erneut umfangreiche Ausführungen, die sich mit dieser Auskunft inhaltlich auseinandersetzten. Es geht darin einerseits um die von der Beschwerdegegnerin in der Auskunft angeführten Rechtsgrundlagen, die der Beschwerdeführer für falsch bzw. unzureichend zu halten scheint, weiters hält er einzelne MitarbeiterInnen der Beschwerdegegnerin – nicht diese an sich – intern zur Verarbeitung seiner Daten nicht befugt.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Beschwerdeführer hat den Mängelbehebungsauftrag vom 4. Oktober 2006 nicht erfüllt. Insbesondere aus der Mitteilung, er habe mittlerweile Auskunft erhalten, aber auch aus seinem zusätzlichen Vorbringen lässt sich wiederum keine konkrete Beschwerdebehauptung – weder im Hinblick auf das Recht auf Auskunft noch das Recht auf Geheimhaltung – ableiten. Die Beschwerde ist daher zur Behandlung nicht geeignet und war spruchgemäß zurückzuweisen.