K121.251/0006-DSK/2006 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYER-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 29. November 2006 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde 1. der A*** Helikopter GmbH in N*** (Erstbeschwerdeführerin) und 2. des Udo A*** (Zweitbeschwerdeführer) vom 28. August 2006 gegen die Austro Control GmbH in Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten wird gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Die beiden Beschwerdeführer behaupten eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 dadurch, dass die Beschwerdegegnerin den Inhalt einer von der Erstbeschwerdeführerin (durch den Zweitbeschwerdeführer, welcher als ihr Geschäftsführer tätig ist) erstatteten Sicherheitsmeldung an den für die Erstbeschwerdeführerin tätigen Herrn Peter L*** bekannt gegeben habe.
Allein auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde bzw. der auftragsgemäß erstatteten Mängelbehebung vom 14. September 2006 wird der folgende Sachverhalt als Grundlage dieses Bescheids angenommen:
Am 31. Juli 2006 erstattete der Zweitbeschwerdeführer als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin eine Sicherheitsmeldung gemäß § 136 LFG, in der über eine regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potentiellem Einfluss auf die Sicherheit der Luftfahrt informiert wurde. In der Sicherheitsmeldung wurde behauptet, dass am 23. Juli 2006 ein Hubschrauber des F*** Flugrettungsvereins im Zuge von Löscharbeiten bei einem Waldbrandeinsatz im Gemeindegebiet von M*** mit Wasser beladenen Löschwassercontainern als Außenlast die stark befahrene Autobahn A ** mehrmals überquerte. Die Erstbeschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin, diesen regelwidrigen Umstand so rasch als möglich abzustellen, weil nach der neuesten Rechtsprechung folgend, Piloten kein Gebiet überfliegen dürfen, in welchem sich Personen aufhalten könnten. Die Sicherheitsmeldung wurde keinem anderen Mitarbeiter der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, um die Emotionen so gering wie möglich zu halten. In der Sicherheitsmeldung war jedoch kein Hinweis enthalten, wonach diese nur gegenüber bestimmten für die Erstbeschwerdeführerin tätigen Personen (zB dem Geschäftsführer) erwähnt werden dürfte.
Norbert G***, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, wandte sich im Zusammenhang mit der Sicherheitsmeldung einige Zeit darauf (zwischen 31. Juli und 24. August 2006) telefonisch an die Erstbeschwerdeführerin, konkret an deren Mitarbeiter Peter L***, und informierte diesen über eine bevorstehende Überprüfung eines Feuerlöscheinsatzes. In diesem Telefongespräch nahm er auch auf die Sicherheitsmeldung vom 31. Juli 2006 Bezug.
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Gemäß § 56 des Handelsgesetzbuches (HGB) gilt, wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Wie der OGH in seinem Urteil vom 13. Februar 1986, GZ 8 Ob 45/85, ausgesprochen hat, gilt die Ladenvollmacht (= § 56 HGB) nicht nur für Umsatzhändler, sondern vielmehr für alle Gewerbetreibenden. Umso mehr gelten regelmäßig Mitarbeiter eines Unternehmens zur Empfangnahme von allen, für das Unternehmen bestimmten Mitteilungen, es sei denn, das wäre vom Unternehmen gegenüber dem Absender einer Mitteilung ausgeschlossen worden. § 56 HGB ist weiters gemäß § 140b Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes iVm § 9 AVG auch auf behördliches Handeln der Beschwerdegegnerin anwendbar.
Daher ist auch der Empfang der behaupteten telefonischen Mitteilung durch Herrn L*** der Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen. Es liegt somit rechtlich nur eine Datenweitergabe an diese, also eine Betroffene selbst vor, weshalb zunächst hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin in das Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1 DSG 2000) nicht einmal eingegriffen wurde. Zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem als ihr Geschäftsführer tätigen Zweitbeschwerdeführer besteht hinsichtlich der Sicherheitsmitteilung jedenfalls deshalb kein Geheimhaltungsschutz nach § 1 Abs. 1 DSG 2000, weil der Zweitbeschwerdeführer die Meldung für die Erstbeschwerdeführerin unterschrieben hatte.
Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.