K121.177/0008-DSK/2006 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2006 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Daniel V*** in M*** (Beschwerdeführer) vom 17. April 2006 gegen Gustav G*** als Repräsentant der P Ges.m.b.H. Co KG in G*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner als Repräsentant der Firma P Ges.m.b.H. Co KG auf sein Auskunftsbegehren vom 16. Februar 2006 nicht reagiert habe.
Der Beschwerdegegner hat auf die Aufforderung der Datenschutzkommission zur Stellungnahme zunächst nicht reagiert. Die P Ges.m.b.H. Co KG hat am 22. Juni 2006 per E-Mail mit Bezug auf ihn eine Auskunft an den Beschwerdeführer erteilt. Befragt zu seinem Verhältnis zur P Ges.m.b.H. Co KG gab der Beschwerdegegner am 25. Juli 2006 an, er habe einen Werkvertrag mit der P Ges.m.b.H. Co KG abgeschlossen, würde einzelne Interventionen von P übersendet bekommen, bearbeiten und per Post wieder retournieren, darüber hinaus aber keine Daten, auch nicht für Abrechnungszwecke, speichern.
Dem Beschwerdeführer wurde dazu Parteiengehör gewährt, er hat sich jedoch nicht geäußert.
Da das Vorbringen beider Parteien nicht im Widerspruch steht und auch der Datenschutzkommission keine Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit vorliegen, kann dieses als erwiesen angenommen werden.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
§ 4 Z 4 DSG 2000 lautet:
„Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
4. „Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;“
Beschwerdegegenstand ist ausschließlich das Recht auf Erhalt einer Auskunft auf das entsprechende Begehren vom 16. Februar 2006. Nach Angaben in der Beschwerde erging das Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner als Repräsentant der Fa. P Ges.m.b.H. Co KG. Dem Beschwerdeführer kam es auch erkennbar darauf an, vom Beschwerdegegner Auskunft über die im Rahmen der Tätigkeit für die P Ges.m.b.H. Co KG verarbeiteten Daten zu erhalten.
Den Angaben des Beschwerdegegners zufolge, welchen der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, hat er mit der P Ges.m.b.H. Co KG einen Werkvertrag abgeschlossen und verarbeitet über die von dieser erhaltenen Interventionen hinaus keine weiteren Daten. Er kann daher in seiner Eigenschaft als Repräsentant der P Ges.m.b.H. Co KG nicht als Auftraggeber iSd § 4 Z 4 DSG 2000 angesehen werden (sondern entweder als Dienstleister iSd § 4 Z 5 DSG 2000 oder als Mitarbeiter iSd § 15 Abs. 1 DSG 2000).
Das Auskunftsrecht nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 setzt voraus, dass das Auskunftsbegehren an einen Auftraggeber gestellt wurde. Da der Beschwerdegegner nicht Auftraggeber ist, war er zu einer Antwort an den Beschwerdeführer nicht verpflichtet (vgl. dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2005, GZ K121.036/0014-DSK/2005). Eine Deutung des an den Beschwerdegegner gerichteten Auskunftsbegehrens als solches an die P Ges.m.b.H. Co KG kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer an diese Gesellschaft mit gleicher Post ohnehin ein Auskunftsbegehren gerichtet hat, welches diese auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung des physisch bei ihrem Dienstleister bzw. Mitarbeiter befindlichen Datenbestandes am 22. Juni 2006 beantwortet hat (vgl. dazu den Bescheid vom heutigen Tag, GZ K121.203/0008-DSK/2006).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.