JudikaturDSB

K121.221/0006-DSK/2006 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
29. September 2006

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Dr. STAUDIGL, Dr. KOTSCHY und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 29. September 2006 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Otto T*** in L*** (Beschwerdeführer), gegen das Militärkommando Kärnten in 9020 Klagenfurt, Miesstalerstraße 11 (Beschwerdegegner), vom 30. Mai 2006 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten dadurch, dass der Beschwerdegegner die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers „Nichtverwendung in der ***“ und dass er keine Journaldienste im Rahmen der *** macht, am 30. September 2005 dem Waffenamt der Bundespolizeidirektion Klagenfurt übermittelt hat, wird gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 7 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 und § 8 Abs. 3 Z 6 sowie § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g

I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:

a. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 30. Mai 2006 an die Datenschutzkommission und brachte im Wesentlichen vor, er fühle sich durch die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten „Nichtverwendung in der ***“ und dass er keine Journaldienste im Rahmen der *** mache, an das Waffenamt der Bundespolizeidirektion Klagenfurt am 30. September 2005 im Recht auf Geheimhaltung verletzt.

b. Der Beschwerdegegner bestritt mit Schreiben vom 20. Juni 2006 den vom Beschwerdeführer beschriebenen Sachverhalt nicht, sieht durch die gegenständliche Übermittlung das DSG 2000 aber als nicht verletzt.

II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel:

Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden(kopien) und sonstigen Dokumente.

III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat in der Dienststelle Militärkommando Kärnten (Beschwerdegegner).

Am 12. November 1987 erfolgte folgende Mitteilung vom Beschwerdegegner an die für das Waffengesetz zuständige Behörde:

„Otto T*** ist seit *** beim *** [Anmerkung: genaue Bezeichnung der Einheit des Bundesheeres] als Unteroffizier für militärische Sicherheit eingeteilt. In dieser Funktion hat er Sicherheitskontrollen in allen Ubikationen des *** durchzuführen. Die Kontrolltätigkeit erstreckt sich vorwiegend auf Nachtstunden.

Bei Truppenübungen und bei Verlegungen von Einheiten des *** erweitert sich seine Kontrollkompetenz auch auf die Truppenübungsplätze ***.

Die Ausstellung eines Waffenpasses liegt im dienstlichen

Interesse des Militärkommandos.

Für den Militärkommandanten:

Der Chef des Stabes:

i.V. [Unterschrift]

(***)“

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen und der der Beschwerde beigefügten Mitteilung. Der Empfänger der Mitteilung ergibt sich aus der beigelegten Beschwerdeerledigung vom 26. Januar 2006 (nach Weiterführung der ordentlichen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 ADV), indem in der Begründung angeführt wird, dass die gegenständliche Mitteilung „im Zusammenhang zu sehen [ist] mit einem Schreiben des MilKdoK vom 12.11.87“ und „so wie seinerzeit das Vorliegen, nun der Wegfall eines dienstlichen Interesses an der Ausstellung eines Waffenpasses für Sie der zuständigen Behörde mitgeteilt“ wurde. Diese Feststellung hat der Beschwerdeführer insbesondere in der ha. vorliegenden Beschwerde nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1988 Besitzer eines unbefristet ausgestellten Waffenpasses.

Am 30. September 2005 erstattete das Militärkommando Kärnten folgende mittels Textverarbeitung hergestellte Mitteilung (so auch bezeichnet) an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Waffenreferat:

„Seitens des Militärkommando Kärnten wird mitgeteilt, dass Herr Otto T***, geb. ***, seinen Dienst nicht mehr in der *** des Militärkommandos Kärnten versieht.

Auf Grund dessen wird er auch zu keiner Journaldienstableistung bei der *** des Militärkommandos Kärnten eingeteilt.

Da T*** nach ho. Kenntnisstand ein Waffenpass auf Grund o. a. Diensteinteilung/-verrichtung ausgestellt wurde, wird seine Verwendungsänderung mit der Bitte um Kenntnisnahme mitgeteilt.

Der Militärkommandant: [Paraphe]

i.V. [Paraphe]

(V***)“

Einer gegen diese Mitteilung am 28. Oktober 2005 eingebrachten Beschwerde gemäß § 13 ADV wurde mit Erledigung vom 28. November 2005 zur Gänze nicht entsprochen. In Weiterführung der ordentlichen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 ADV wurde dieser mit Erledigung vom 26. Januar 2006 keine Berechtigung zuerkannt.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen. Das Jahr der Ausstellung des Waffenpasses ist in einem Aktenvermerk der *** des Militärkommandos Kärnten vom 27. Oktober 2005 fälschlicherweise mit 1998 angegeben, dies stellte der Beschwerdeführer in der Weiterführung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 ADV unbestritten richtig.

VI. Rechtliche Schlussfolgerungen

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005 (DSG 2000), hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

§ 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“ auszugsweise so:

„§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

Nach § 6 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 dürfen Daten nur so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind.

§ 7 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“:

„§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

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