K121.175/0008-DSK/2006 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Dr. STAUDIGL, Dr. KOTSCHY und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 29. September 2006 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Rudolf A*** in D*** (Beschwerdeführer) vom 17. April 2006 gegen den ruhenden Nachlass nach R*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass Frau Erna R*** bzw. die Firma Q*** Inkasso seine Auskunftsbegehren vom 17. April 2006 nicht beantwortet hätten.
Der folgende Sachverhalt wird festgestellt:
Das Inkassounternehmen Q*** Inkasso wurde seinerzeit von Erna R*** an deren Wohnadresse in Y*** betrieben. Bereits im Februar 2004 wurde die Gewerbeberechtigung zurückgelegt.
Am 26. Dezember 2005 starb Erna R***. Da kein Aktivnachlass – und damit auch keine Kartei oder EDV-Aufzeichnungen - vorhanden war, unterblieb auf Grundlage des § 153 Abs. 1 AußStrG das Verlassenschaftsverfahren und damit die Abhandlung der Verlassenschaft.
Der Beschwerdeführer richtete am 16. April 2006 ein Auskunftsbegehren sowohl an Erna R*** als auch an die Firma Q*** Inkasso, das unbeantwortet blieb.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Auskunftsbegehrens beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die sonstigen Feststellungen beruhen auf Ermittlungen der Datenschutzkommission beim Gemeindeamt Y sowie beim Bezirksgericht C. Die Ergebnisse wurden dem Beschwerdeführer im Parteiengehör vorgehalten, er hat sich dazu jedoch nicht geäußert.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
Gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass ein Auftraggeber als Beschwerdegegner und damit ein zulässiger Gegner einer Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 nicht mehr existiert. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.