K120.969/0010-DSK/2006 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 9. August 2006 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Ing. Peter H*** (Beschwerdeführer) aus G***, vertreten durch Mag. Friedrich P***, Rechtsanwalt in **** O***, ***straße ***, vom 10. Mai 2004, erweitert mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004, gegen das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, nunmehr das Landespolizeikommando für Niederösterreich (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Löschung personenbezogener Daten durch Verweigerung der Löschung (Schwärzung) der Protokollbucheintragung des Gendarmeriepostens A***, nunmehr der Polizeiinspektion A***, wird in Folge teilweiser Aufhebung (im Punkt „Protokollbuch“) des Bescheids der Datenschutzkommission vom 11. März 2005 durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0140-8, gemäß §§ 27 Abs 1 und 31 Abs.2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden:
B e g r ü n d u n g:
A) Verfahrensgang und Vorbringen der Beteiligten :
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2004 an die Datenschutzkommission und brachte folgendes vor (zusammengefasst und auf die Ausführungen zum Datenschutzproblem konzentriert):
Es sei gegen ihn Anfang 2001 vom Gendarmerieposten A*** zu GZ: P **7/01 ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts nach § 209 StGB geführt und am 23. Mai 2001 mit Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft G*** abgeschlossen worden. § 209 StGB sei inzwischen außer Kraft getreten, einvernehmliche sexuelle Kontakte zu männlichen Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren daher legal. Überhaupt sei das gesamte Strafverfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers grundrechtswidrig gewesen. Die zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten würden daher für Zwecke der Sicherheitspolizei nicht mehr benötigt und seien zu löschen. Beim Gendarmerieposten A*** würden solche Daten aber weiterhin in Form des Protokolls, in der Indexkartei und in Form der entsprechenden Erhebungsakten verarbeitet. Der Beschwerdegegner, an den ein entsprechendes Löschungsbegehren gerichtet worden sei, habe dies mit Schreiben vom 21. April 2004, GZ: 1***/15-TA4/04, aber unter Hinweis auf die Löschungs- bzw. Skartierungsfristen der Kanzleiordnung für die Bundesgendarmerie verweigert.
Der Beschwerdeführer erachtete sich dadurch im Recht auf Löschung gemäß §§ 1 Abs. 3, 27 DSG 2000 als verletzt. Er beantragte, nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren durch Bescheid diese Rechtsverletzung festzustellen und dem Beschwerdegegner die Löschung dieser Daten aufzutragen.
Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, Kopienakten (= Erhebungsakten), Protokolleintragungen und Steckzettel (= Indexkartei) seien als Gesamtheit zu sehen. Der Dateibegriff in § 1 Abs 3 DSG 2000 sei verfassungsautonom am Prinzip der Grundrechtseffektivität auszulegen, umfasse daher auch die Kopienakten, die weitere Evidenthaltung solcher Daten verstoße auch gegen Art 8 EMRK (unter Zitierung einiger Urteile des EGMR). Die seinerzeitige strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung des Beschwerdeführers sei, wie inzwischen durch den EGMR bestätigt, eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung gewesen, deren Folgen nicht in Form von verarbeiteten Daten aufrecht bleiben dürften. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Richtigstellung gemäß § 27 Abs. 3 2. Satz DSG 2000 vor, was die Beschwerdegegnerin unterlassen habe. Aus diesem Grund stellte der Beschwerdeführer die im Spruch zu 2. und 3. angeführten Eventualbegehren für den Fall, dass die Datenschutzkommission das Hauptbegehren zurück- oder abweisen wollte.
Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission mit Erledigung GZ: K120.969/0002-DSK/2004 zur Stellungnahme aufgefordert, brachte unter Vorlage verschiedener Urkundenkopien (Protokollbucheintragung und Kopienakt GZ P **7/01 des Gendarmeriepostens A***) Folgendes vor:
Ein Papierakt wie der Kopienakt sei nach der einschlägigen ständigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission (mit Zitaten) keine Datei, unterliege daher auch nicht dem Recht auf Löschung. Eine den Beschwerdeführer betreffende Karteikarte liege in der Indexkartei des Gendarmeriepostens A*** nicht mehr vor, wie entsprechende Erhebungen ergeben hätten. Eine Protokollbucheintragung betreffend das Verfahren sei dagegen dokumentiert, ebenso existiere der Kopienakt noch. Eine formale kanzleimäßige Dokumentation des Verwaltungshandelns sei datenschutzrechtlich nicht unzulässig. Somit lägen insbesondere gemäß § 27 Abs 3 DSG 2000 'die Voraussetzungen für die Löschung der Daten im Protokollbuch vor' (Widerspruch zu sonstigen Ausführungen, gemeint vermutlich: nicht vor). Der Beschwerdeführer sei auf Grund der erfolgten Anzeige vom Landesgericht für Strafsachen G*** am 15. Jänner 2002 zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe (AZ: 2dE Hv ***4/01, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig seit 3. Dezember 2002) verurteilt worden.
Mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. März 2005, GZ: K120.969/0002-DSK/2005, hat die Datenschutzkommission die Beschwerde samt allen Haupt und Eventualanträgen abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer parallel Beschwerden beim Verwaltungs- wie beim Verfassungsgerichtshofs eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0140-8, den Bescheid der Datenschutzkommission wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts insoweit aufgehoben, als er das Protokollbuch betrifft. In seinen Erwägungen legte der VwGH dar, bei Daten für Zwecke der Aktenverwaltung oder Verfahrensdokumentation, die Rückschlüsse auf sensible Daten (hier: das Sexualleben) des Beschwerdeführers ermöglichen würden, handle es sich um sensible Daten. Es müsse daher genauer, als dies durch die Datenschutzkommission erfolgt sei, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprüft werden, ob der Dokumentationszweck tatsächlich die Verarbeitung sensibler Daten erforderlich mache, wobei der VwGH Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit im Hinblick auf eine derogierte Strafnorm (Ex-§ 209 StGB) durchblicken ließ.
Durch diese Teilaufhebung befand sich das Verfahren wieder im Stand des Ermittlungsverfahrens. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren hat es sich ergeben, dass offenkundig durch das Landespolizeikommando die Weisung ergangen ist, die das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffende Protokollbucheintragungen durch Schwärzen des Namens zu anonymisieren (Mitteilung des LPK Nö vom 3. Juli 2006, GZ ***0/15-TA4/04), was auch durchgeführt worden ist.
B) im Ermittlungsverfahren verwendete Beweismittel :
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer und Beschwerdegegner vorgelegten Urkundenkopien sowie Einholung der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 28. Juni 2004, GZ: ***0/15-TA4/2004. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wurde neben den Verwaltungsakten zu Zl. K120.969 insbesondere die Stellungnahme des LPK Nö vom 3. Juli 2006, GZ ***0/15-TA4/04, als Beweismittel herangezogen.
Dem Beschwerdeführer wurde, soweit die Beweismittel nicht von ihm selbst stammen, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergänzendes Parteiengehör eingeräumt.
C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung :
Die Datenschutzkommission stellt folgenden Sachverhalt fest:
Gegen den Beschwerdeführer wurde in der ersten Jahreshälfte 2001 vom Gendarmerieposten A*** zur Grundzahl P **7/01 Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz wegen Verdachts der 'Gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren' nach dem damals noch in Geltung stehenden § 209 StGB idF vor BGBl I Nr 134/2002 geführt. Die betreffende Grundzahl wurde am 14. Februar 2001 ins Protokollbuch des Gendarmeriepostens eingetragen (Beginn des Verfahrens). Am 23. Mai 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft G*** erstattet.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der zitierten Urkunden (Protokollbucheintragung und Kopienakt). Die 'Stellungsanzeige' bezieht sich offenkundig auf eine nicht mehr im Akt einliegende vorläufige Anzeige anlässlich der Einlieferung des in Verwahrungshaft genommenen Beschwerdeführers ins Landesgericht für Strafsachen G***, die Erledigung vom 23. Mai 2001 auf die Strafanzeige (auch 'Vollanzeige'), gerichtet laut Akt an die Staatsanwaltschaft G***.
Der Beschwerdeführer richtete am 5. April 2004 ein Löschungsbegehren (Schriftsatz 'Antrag') an den Beschwerdegegner, in dem er verlangte, sämtliche automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeiteten Daten betreffend das Verfahren Grundzahl P **7/01 des Gendarmeriepostens A***, insbesondere im Protokoll(buch), in der Indexkartei und in den entsprechenden Erhebungsakten zu löschen und den Beschwerdeführer davon zu verständigen.
Mit Erledigung vom 21. April 2004, GZ: ***0/15-TA4/04, hat der Beschwerdegegner dieses Begehren abgelehnt.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf die vorliegenden Kopien der zitierten Urkunden, vorgelegt vom Beschwerdeführer als Beilagen zur Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2004.
Im fortgesetzten Verfahren der Datenschutzkommission wurde festgestellt, dass dem Löschungsbegehren vom Landespolizeikommando insoweit entsprochen wurde, als die Protokollbucheintragung, geschwärzt und dadurch anonymisiert worden ist. Ein Rückschluss auf den Beschwerdeführer ist nunmehr nur mehr durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Ermittlungsverfahrens möglich. Diese Löschung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2006 auch mitgeteilt.
Im Protokollbuch des Gendarmeriepostens A***, Jahr 2001, bestehen betreffend dieses Verfahren folgende Eintragungen (im Original Spalten im Querformat):
Grundzahl: ***7
Stelle, Datum und Geschäftszahl: ED [Anmerkung = eigene
Dienststelle]
Gegenstand: XXXXXXXXXXXX [Anmerkung: durch Schwärzen
unleserlich gemacht]
Verg n § 209 StGB
Erledigung: 16.2.01 Stellungsanzeige LG G***
23.5. LG G*** angezeigt, Stat. erstellt
Anmerkung: [nicht ausgefüllte Stampiglie und Paraphen
(schwer leserlich)]
Beweiswürdigung : wie oben; hinsichtlich der Feststellungen zur Schwärzung der Namensdaten des Beschwerdeführers wird der glaubwürdigen Darstellung des LPK gefolgt. In einem Parallelverfahren (Zl. K120.857), in dem dem Beschwerdeführer ebenfalls Parteiengehör gewährt wurde, wurde von der Polizeiinspektion A*** eine Kopie der (geschwärzten) Eintragung vorgelegt, die diese Angaben beweiskräftig bestätigt.
D) rechtliche Beurteilung :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften :
Gemäß der Verfassungsbestimmung § 1 Abs 3 Z 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuellen, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
Gemäß § 4 Z 6 DSG 2000 ist eine Datei eine strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind.
Gemäß § 27 Abs 1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmung, nach deren Maßgabe das verfassungsgesetzlich eingeräumte Recht auf Löschung zu vollziehen ist, hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zustellen oder zu löschen, und zwar aus eigenem (Z 1), sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder auf begründeten Antrag des Betroffenen (Z 2). Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist.
Gemäß § 27 Abs. 3 DSG 2000 ist eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zulässt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
Gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
Gemäß § 58 DSG 2000 gelten manuell, das heißt ohne Automationsunterstützung geführte Dateien die für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000.
§ 31 Abs. 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“:
„ § 31 . (1) [...]
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“
2. in rechtlicher Hinsicht folgt daraus für den Beschwerdefall :
Im vorliegenden Beschwerdefall ist lediglich eine von vier denkbaren Komponenten der Datenverwendung betreffend die erstattete Strafanzeige (EKIS-KPA, Kopienakt, Indexkartei, Protokollbuch) gegenständlich, nämlich das Protokollbuch.
Diesbezüglich wurde im Ermittlungsverfahren festgestellt, dass die begehrte Löschung durchgeführt und der Name des Beschwerdeführers geschwärzt worden ist. Eine entsprechende Mitteilung darüber ist am 3. Juli 2006 an den Beschwerdeführer ergangen.
Das in § 27 Abs. 4 DSG 2000 eingeräumte Recht auf Löschung bzw. auf Mitteilung über die erfolgte Löschung oder auf die Mitteilung der Gründe, warum keine Löschung stattfindet, ist auf die Erbringung einer Leistung der jeweiligen Behörde gegenüber dem Rechtsunterworfenen ausgerichtet. Aus § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist abzuleiten, dass sich diese Bestimmung nur auf aufrechte Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten (bzw. Mitteilung darüber) bezieht und nicht auf Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und bereits beseitigt wurden. Sobald der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten bzw. die Mitteilung über ihre Löschung, hergestellt wurde, liegt eine Verletzung laut § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht mehr vor. Eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung kommt nur dann und nur so lange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde; das selbe gilt für das Recht auf Mitteilung hierüber (vgl. VwGH Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, mit Hinweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, VwGH Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0167). Gemäß der zitierten VwGH-Rechtsprechung sind dennoch erhobene oder aufrecht erhaltene Beschwerden mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.
Da im vorliegenden Beschwerdefall der begehrte Zustand der Löschung bereits eingetreten ist, kann der Beschwerdegegner (oder auch ein anderer datenschutzrechtlicher Auftraggeber) keine Leistung mehr erbringen, um die rechtliche Position des Beschwerdeführers zu verbessern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.