JudikaturDSB

K120.828/0009-DSK/2006 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
09. August 2006

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY; Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 9. August 2006 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde von Herrn Ferdinand A*** (Beschwerdeführer) aus G***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Gustav E***, T***straße ***/***/***, **** N***, vom 10. August 2002, eingeschränkt auf die Frage der Kopienakten mit Stellungnahme vom 17. Juli 2006, gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung des Rechts auf Löschung wird gemäß §§ 1 Abs 3, 27 Abs 1, 31 Abs.2 sowie 58 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005 (DSG 2000) neuerlich in Folge Aufhebung des Bescheids der Datenschutzkommission vom 2. September 2003, GZ: K120.828/002-DSK/2003, durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Jänner 2006, Zl. B 1581/03-6, wie folgt entschieden:

- Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

A) Vorbringen der Beteiligten und Verfahrensgang

Mit Beschwerde vom 10. August 2002 brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Februar 2001 Beamte des belangten Auftraggebers (Bezirkspolizeikommissariat K*** Wien und Sicherheitsbüro) Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz wegen Verdachts nach § 209 StGB gegen ihn geführt hätten. Auf Grund der gegen ihn erstatteten Anzeige habe die Staatsanwaltschaft Wien ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, das mit Freispruch durch das Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendet worden sei.

Am 14. Dezember 2001 habe er ein Löschungsbegehren hinsichtlich sämtlicher aus Anlass dieser Ermittlungen verarbeiteten Daten an den belangten Auftraggeber gerichtet. Dieses sei mit Schreiben vom 1. August 2002 hinsichtlich der vom Bezirkspolizeikommissariat K**** Wien manuell verarbeiteten Daten abschlägig beantwortet worden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Weigerung in seinem Recht auf Löschung personenbezogener Daten verletzt.

Mit Bescheid vom 2. September 2003, GZ: K120.828/002- DSK/2003, hat die Datenschutzkommission der Beschwerde teilweise stattgegeben und dem Beschwerdegegner aufgetragen, zwei Karteikarten in den so genannten „Steckzettelindices“ sowie Eintragungen in den Protokollbüchern früherer Polizeidienststellen (Sicherheitsbüro und Bezirkspolizeikommissariat K*** Wien) um den Verfahrensausgang (Freispruch) zu ergänzen. Im Übrigen, insbesondere betreffend die Kopienakten der Ermittlungsverfahren, wurde die Beschwerde abgewiesen. Dies mit der Begründung, die Datenverwendung für Zwecke dieser manuellen Dateien sei eine solche für Zwecke des inneren Dienstes der Sicherheitsbehörde. Die Bestimmungen über das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei (4. Teil SPG, §§ 51 bis 80 SPG) seien nicht anzuwenden, da es sich bei den beschwerdegegenständlichen Dateien um solche für Zwecke der formalen (kanzleimäßigen) Behandlung der von der Bundespolizeidirektion Wien zu besorgenden Geschäfte (Kanzlei- und Büroorganisation, Aktenführung) handelt, die in § 13 SPG bzw. den dort vorgesehenen Ausführungsbestimmungen geregelt seien. Daher sei nur § 27 DSG 2000 anzuwenden, der Dokumentationszweck dieser Daten ermögliche zwar keine Löschung aber eine Ergänzung der Eintragungen durch die spruchgemäß aufgetragenen Daten. Für die Löschung bzw. Vernichtung der (Papier )Akten des Beschwerdegegners gebe es hingegen keine Grundlage, da diese Akten keine Dateien wären.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer parallel beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit Beschwerde angerufen. Mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. B 1581/03- 6, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden ist. Der VfGH war der Meinung, es liege keine Datenverwendung für Zwecke des inneren Dienstes sondern eine solche vor, auf die die Bestimmungen der §§ 51ff SPG anzuwenden seien. Dies stelle eine grundlegend falsche und daher gleichheitswidrige Willkür bildende Gesetzesauslegung dar. In der Frage der „Löschung“ von Akten wurde die Auslegung der Datenschutzkommission dagegen bestätigt (das offene Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs wurde anschließend wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers für gegenstandslos erklärt und eingestellt).

Damit befand sich das Beschwerdeverfahren Zl. K120.828 wieder im Stadium des Ermittlungsverfahrens.

Die Datenschutzkommission hat den Beschwerdegegner neuerlich zur Stellungnahme aufgefordert. Das Ermittlungsverfahren hat dabei (Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion Wien vom 26.und 29. Juni 2006, GZ: P ***9/26/r/06) ergeben, dass der Beschwerdegegner nach Rücksprache mit vorgesetzten Stellen im Bundesministerium für Inneres veranlasst hat, dass die Protokollbucheintragungen betreffend den Beschwerdeführer durch Schwärzung der Daten Namen, Geburtsdatum und Anschrift „unkenntlich gemacht“, die entsprechenden Aktenzahlen und Hinweise auf das Delikt auf den Steckzetteln ebenfalls geschwärzt worden seien.

Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin seine Beschwerde nur mehr hinsichtlich des Kopienaktes aufrecht. Somit war das Verfahren hinsichtlich des Protokollbuchs formlos einzustellen.

B) (ergänzendes) Ermittlungsverfahren und verwendete

Beweismittel

Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und nunmehr ergänzt, und stützt sich dabei auf die bestehenden Verwaltungsakten zu Zl. K120.828, zu welchen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer bereits Parteiengehör eingeräumt worden ist, und auf das ergänzenden Ermittlungsverfahren, insbesondere die Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion Wien vom 26.und 29. Juni 2006, GZ: P ***9/26/r/06, samt den vorgelegten Urkundenkopien.

Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.

C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung

Gegen den Beschwerdeführer wurden im Februar 2001 vom Bezirkspolizeikommissariat K*** Wien Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz wegen des Verdachts nach § 209 StGB idF vor BGBl I Nr 134/2002 durchgeführt, die zu einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien führten (Zl. Kr ***3/01 des Bezirkspolizeikommissariates K***).

Die Ermittlungsergebnisse wurden in einem (Kopien )Akt mit dem Aktenzeichen Kr ***3/01 bzw. Kr ***3/*/01 gesammelt. Dieser Akt, der als Urkundensammlung keine besonderen Strukturierungsmerkmale einer Datei aufweist, existiert noch und wird weiterhin aufbewahrt.

Am 22. Juni 2006 wurden sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Protokollbucheintragungen (so insbesondere Zl. Kr ***3 im Protokollbuch 2001 des ehemaligen Polizeikommissariates K*** und Zl. II-***43 im Protokollbuch 2001 des ehemaligen Sicherheitsbüros der BPD Wien) durch Schwärzung der Eintragungen des Namens, des Geburtsdatums und der Adresse des Beschwerdeführers sowie des als Betreff angegebene Deliktsverdachts unleserlich gemacht. Auf den den Beschwerdeführer betreffenden Steckzetteln (Karteikarten für Zwecke der Aktenverwaltung) wurden die Zahlen betreffend die Ermittlungen wegen Verdachts nach Ex-§ 209 StGB ebenfalls geschwärzt.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf die genannten Steckzettel und Protokolleintragungen (Kopien des nunmehrigen Standes als Beilagen zu den Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. und 29. Juni 2006, GZ: P ***9/26/r/06 sowie auf den Inhalt der Stellungnahme selbst. Zur Frage der Dateieigenschaft der Kopienakten wurde vom Beschwerdeführer nie ein Vorbringen gemacht, das auf besondere Strukturierung dieser Akten hinweisen würde. Zuletzt hat der Beschwerdeführer lediglich ein rechtliches Vorbringen erstattet, nämlich dass Art.8 EMRK ihm sinngemäß direkt ein subjektives Recht auf Vernichtung auch von (Papier )Akten einräume, die für ein rechtswidriges Strafverfolgungsverfahren angelegt wurden.

D) rechtliche Beurteilung

1. anzuwendende Rechtsvorschriften :

§ 1 Abs 3 Z 2 DSG 2000 lautet (auszugsweise):

„(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

[.....]

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.“

§ 27 Abs. 1 und 3 DSG 2000 lauten:

„§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist.[....] Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; [...].

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.“

§ 58 DSG 2000 lautet:

§ 58. Soweit manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.“

§ 63 Abs.1 SPG lautet:

§ 63. (1) Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.“

2. Anwendung auf den Beschwerdefall :

Im Beschwerdefall ist, (wegen sinngemäßer Teilrückziehung bzw. Aufrechterhaltung der Beschwerde nur hinsichtlich des Kopienaktes) nur mehr über die Frage zu entscheiden, ob Kopienakten unter das Löschungsrecht gemäß §§ 1 Abs.3 Z.2 und 27 DSG 2000 bzw. § 63 SPG fallen.

Diesbezüglich ist auf die mittlerweile gefestigte, ja ständige Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bloße Papierakten nicht dem datenschutzrechtlichen Löschungsrecht unterliegen (VfGH 15. Dezember 2005, Zl. B 1590/03, VwGH 19. Dezember 2005, Zl.2005/06/0062). Daher ist hinsichtlich der Kopienakten die Beschwerde jedenfalls abzuweisen. Der Versuch, dieses Recht direkt und unmittelbar aus Art. 8 EMRK abzuleiten, vermag dabei nicht zu überzeugen, da diese Verfassungsbestimmung vom VfGH bereits in der zitierten Entscheidung als Prüfungsmaßstab angewendet wurde, und das Höchstgericht dennoch zu dem Schluss gekommen ist, dass die Abweisung einschlägiger Beschwerdepunkt keine verfassungsgesetzlich gewährleisten Rechte verletzt hat.

Mit Erkenntnis vom 7. März 2007, Zl. B 1708/06-5, hat der VfGH die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen .

aus den Entscheidungsgründen des VfGH:

Nach Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Anträge der Datenschutzkommission hat der VfGH erwogen:

„II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zur Frage des Rechts auf Löschung von nicht automationsunterstützt verarbeiteten Personenbezogenen Daten in einem "Kopienakt" bzw. "Papierakt" vertrat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfGH 15.12.2005 B 1590/03 die folgende Auffassung:

"In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde von der Datenschutzkommission 'im Übrigen' abgewiesen, Damit wird dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich des so genannten Kopienaktes keine Folge gegeben. Die Datenschutzkommission ist damit im Recht. Unter einer Datei ist nach § 4 Z 6 DSG nur eine 'strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind', zu verstehen. Dem genügt ein - vgl. § 4 Z 1 DSG - nicht personenbezogen strukturierter Papierakt nicht. Die Datenschutzkommission weist zutreffend darauf hin, dass dieser Dateibegriff des § 4 Z 6 DSG auch mit dem der RL 95/46/EG Übereinstimmt, deren Erwägungsgrund 27 deutlich macht, 'dass Akten, Aktensammlungen sowie deren Deckblätter ... nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen'."

In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich ein Anspruch auf Löschung derartiger Daten

"vor allem auch [aus] Art. 8 EMRK [ergebe], welche Verfassungsbestimmung jedenfalls einen gewährleisteten Anspruch auf Löschung (auch) unstrukturiert (konventionell) verarbeiteter Daten verleih[e] (vgl. EGMR: Amann vs. CH 16.02.2000, par. 78ff; Rotaru vs. ROM [GC], 04.05.2000)."

Aus dieser Rechtsprechung des EGMR (und auch aus dessen Urteil

v. 6.4.2000, Thlimmenos gg. Griechenland, Reports 2000-IV, S

265) lässt sich indes für den Standpunkt des Beschwerdeführers, aus Art. 8 EMRK ergebe sich ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten in einem "Kopienakt" bzw. in einem "Papierakt", nichts gewinnen: Das Urteil v. 16.2.2000, Amann gg. Schweiz, Reports 2000-II, S 203, betraf eine "Karteikarte in der staatlichen Sicherheitskartei" und nicht – so wie hier – einen "Kopienakt" bzw. "Papierakt". Im Urteil v. 4.5.2000, Rotaru gg. Rumänien, Reports 2000-V, S 63, gelangte der EGMR zur Auffassung, dass die Aufbewahrung und Sammlung von Geheimdienstinformationen über den Beschwerdeführer aus der Zeit des kommunistischen Regimes "nicht gesetzlich vorgesehen" gewesen sei und dieser Umstand ausreiche, eine Verletzung des Art. 8 EMRK zu begründen. Das Urteil Thlimmenos gg. Griechenland, S 265, schließlich betrifft allein die Art. 9 und 14 EMRK und nicht deren Art. 8.

Der Verfassungsgerichtshof ist vielmehr der Auffassung, dass nach Lage des vorliegenden Falles aus Art.8 EMRK hinsichtlich der Löschungsverpflichtung kein weiter reichendes Recht abzuleiten ist als aus der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs.3 des – zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. 1995 L 281, S 31, ergangenen – DSG 2000. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst das Europarats-Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl. 1988/117, - das zu Folge seiner Präambel "den Schutz der Rechte und Grundfreiheiten jedes Menschen, vor allem das Recht auf Achtung des Persönlichkeitsbereichs, [...] erweitern möchte" – nur "automatisierte Dateien/Datensammlungen" betrifft und nicht auch personenbezogene Daten in einem konventionellen "Kopienakt" bzw. "Papierakt". Ferner ist noch Folgendes zur berücksichtigen: Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass – wie in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt wird –

"die Protokollbucheintragungen betreffend den Beschwerdeführer durch Schwärzung der Daten Namen, Geburtsdatum und Anschrift 'unkenntlich gemacht', die entsprechenden Aktenzahlen und Hinweise auf das Delikt auf den Steckzetteln ebenfalls geschwärzt worden seien".

Der "Papierakt" ist personenbezogen (dh. mit dem Namen des Beschwerdeführers) nicht mehr auffindbar. Angesichts dessen ist aber davon auszugehen, dass die Zugänglichkeit (Erkennbarkeit) der ihn betreffenden Daten im "Kopienakt" bzw. "Papierakt" derart reduziert wurde, dass diesbezüglich von einem Eingriff in das aus Art. 8 EMRK erfließende Recht auf Achtung des Privatlebens nicht mehr die Rede sein kann.

2. Vor diesem Hintergrund trifft aber auch die Behauptung nicht zu, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art. 13 EMRK zur Geltendmachung seines Löschungsanspruchs verletzt ist.

3. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 8 und 13 EMRK liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen auch weder in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

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