K178.189/0006-DSK/2006 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 28. Juni 2006 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
1. Der H**** Bank in Wien (iwF „Antragstellerin“), wird aufgrund ihres Antrags vom 20.12.2004, ergänzt durch den Schriftsatz vom 12.5.2006, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt , Daten im Umfang der jeweiligen Meldungen an das Datenverarbeitungsregister betr. die nachstehenden Datenanwendungen an die H**** Limited in Indien , als Dienstleister zu überlassen :
Datenanwendungen:
Diese Genehmigung gilt nur, soweit Datenüberlassungen unter uneingeschränkter Anwendung des einen Anhang zu diesem Bescheid darstellenden „Interim Data Protection Memorandum“ vom 14.9.2004 (samt Anhängen) in seiner unveränderten Form durchgeführt werden, wobei
a) Punkt 8 des Memorandums so zu lesen ist, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Verweis auf Klausel 3.1. und 3.2. der „Model Clauses“ (Anhang 2 zum Memorandum) bewirkt, dass für Betroffene Drittwirkungsrechte in jenem Umfang anerkannt werden, wie sie in Anhang 2 zum Memorandum („Model Clauses“) vorgesehen sind, und
b) Punkt 9 des Memorandums so zu lesen ist, dass der Verweis auf Klausel 7 der „Model Clauses“ (Anhang 2 zum Memorandum) in Punkt 9.2 des Memorandums bewirkt, dass hinsichtlich des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstandes für Klagen seitens eines Betroffenen Klausel 7 der Model Clauses uneingeschränkt gilt.
2. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idF BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
B e g r ü n d u n g
1. Die Antragstellerin ist als österreichische Zweigniederlassung der H**** Bank in Rotterdam im Firmenbuch zu FN 0***815h eintragen. Aus den im Spruch angeführten Datenanwendungen sollen von der Antragstellerin einem Dienstleister, der H**** Limited, mit Sitz in der Republik Indien, Daten zur Erbringung einer Dienstleistung überlassen werden.
Die Überlassung von Daten eines österreichischen Auftraggebers an einen Dienstleister mit Sitz in der Republik Indien ist gemäß § 13 Abs. 1 DSG 2000 genehmigungspflichtig, weil der gegenständliche Datentransfer unter keinen der Tatbestände des § 12 DSG 2000 subsumierbar ist und Indien nicht zu den Staaten mit anerkannt angemessenem Datenschutzniveau zählt.
2. 1 Der Antrag auf Genehmigung der Überlassung betrifft Daten aus Datenanwendungen, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurden und keiner Vorabgenehmigung unterliegen. Die Zulässigkeit der Überlassung ergibt sich aus § 10 DSG 2000. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 sind somit gegeben.
2. 2 Eine Genehmigung nach § 13 DSG 2000 setzt weiters voraus, dass der Nachweis angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland erbracht wird. Zu diesem Zweck haben die H**** Bank und die H**** Limited u.a. ein Interim Data Protection Memorandum vom 14.9.2004 abgeschlossen und unterzeichnet vorgelegt, das die datenschutzrechtlichen Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten zum Inhalt hat. Diesem Memorandum sind als Anhang „Model Clauses“ angeschlossen, die den Standardvertragsklauseln vom 27.12.2001 (vgl. Entscheidung der Kommission vom 27.12.2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG, 2002/16/EG, CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vollinhaltlich entsprechen und daher als ausreichende Garantie für ein angemessenes Datenschutzniveau beim Empfänger anzuerkennen sind.
Hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses zwischen einzelnen Bestimmungen des Memorandums und der angeschlossenen „Model Clauses“ war im Bescheid klarzustellen, dass die Genehmigung für Überlassungen nur unter der Bedingung gilt, dass die Bestimmungen des Memorandums so verstanden werden, dass für die Betroffenen vorrangig die „Model Clauses“ gelten und daher auf sie jene besonderen Schutzvorschriften wie die Drittbegünstigung und Gerichtsstandsregelungen anzuwenden sind, die in den Standardvertragsklauseln der EU-Kommission vorgesehen sind. Die Erteilung einer Genehmigung unter Setzung von Bedingungen oder Auflagen ist gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 13 Abs. 1 DSG 2000 letzter Satz zulässig.
3. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung waren daher unter den festgesetzten Bedingungen gegeben, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.