JudikaturDSB

K121.122/0015-DSK/2006 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2006

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 28. Juni 2006 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Dr. Hans U*** (Beschwerdeführer) aus W*** gegen den Landesschulrat für Tirol (Beschwerdegegner) wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch 1. mündliche Übermittlung von Daten aus seinem Personalakt (Bewertung seines Unterrichtspraktikums), 2. Übermittlung einer Kopie eines von ihm an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) geschriebenen Briefes und 3. Übermittlung allgemeiner Informationen über die „Schwierigkeiten“ des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdegegner, vom Beschwerdegegner an das Deutsche Schulamt der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol/Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige, Intendeza scolastica tedesca (im Folgenden kurz: Südtirol bzw. Schulamt Bozen) in Italien zwischen Mai und Oktober 2005, wird gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr 165/1999 idF BGBl. I Nr 13/2005, wie folgt entschieden:

B e g r ü n d u n g:

A) Vorbringen der Beteiligten

1. Mit Schreiben (Beschwerde) vom 14. November 2005 , in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission eingegangen am 17. November 2005, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

Er habe sich in Südtirol beim Schulamt Bozen, für das er schon einige Zeit als Lehrer tätig sei, um eine dauerhafte Lehrerstelle („Pragmatisierung“, Einsetzung in die „Stammrolle“) beworben. Vorher habe er nach Abschluss der entsprechenden österreichischen Studien 199*/9* in Tirol das österreichische Unterrichtspraktikum absolviert, wobei er mit dem Beschwerdegegner über die Schulen, denen er dabei zugeteilt wurde, sowie über seine Beurteilung in Streit gelegen sei. In Südtirol wiederum habe er „wegen Verletzung grundlegender europarechtlicher Bestimmungen“ durch das regionale Aufnahmeverfahren für Lehrer erfolgreich Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geführt und dadurch eine Neubewertung der Punktezahl seiner Bewerbung in den „Ranglisten“ durch Anrechnung des österreichischen Unterrichtspraktikums als Dienstjahr erzwungen. Dies habe das Schulamt Bozen veranlasst, beim Beschwerdegegner Informationen zu seinem Unterrichtspraktikum („Probejahr“) anzufordern. Diese hätten sich aber auf die Tatsache der Absolvierung des Unterrichtspraktikums beschränken müssen, da die Beurteilung, die im übrigen nach österreichischem Recht rechtswidrig erfolgt sei, für seine Einstufung (Punktezahl) nach dem italienischen Dienstrecht ohne Bedeutung sei. Dennoch habe der Beschwerdegegner das Zeugnis über das absolvierte Unterrichtspraktikum dem Schulamt Bozen übermittelt.

Weiters habe der Beschwerdegegner in der ersten Jahreshälfte 2005 einen Brief des Beschwerdeführers vom 13. März 2005 an das Wiener Unterrichtsministerium, in dem er Erkundigungen über ein „seltsames Abkommen“ zwischen österreichischen und Tiroler sowie Südtiroler Schulbehörden eingeholt sowie auf die nicht regelkonforme Durchführung der so genannten „PISA-Studie“ in Südtirol sowie auf die „Tricks“ (samt Anführungszeichen im Original), mit denen die Südtiroler Schulbehörden Österreicher diskriminierten und in systematischer Verletzung europarechtlicher Bestimmungen von der Stellenvergabe ausschlössen, beklagte, an das Schulamt Bozen übermittelt. Dies sei in „evidenter Schädigungsabsicht“ geschehen, was dadurch erwiesen sei, dass das Schulamt Bozen als Reaktion auf die Übermittlung dieses Briefes mit Schreiben vom 17. Mai 2005 ein Disziplinarverfahren wegen Schädigung des Ansehens des Südtiroler Schulwesens und der Schulbehörde gegen ihn eingeleitet und ihn zur Rechtfertigung aufgefordert habe. Dieses Disziplinarverfahren sei allerdings schnell wieder eingestellt worden.

Drittens sei es auch, in allerdings schwer nachweisbarer Weise, offenbar durch persönliche Kontakte zwischen Mag. S*** vom Schulamt Bozen, mit dem Beschwerdegegner zu einem Informationsaustausch gekommen, der auch die Behauptung umfasst habe, mit dem Beschwerdeführer sei es schon während dessen Unterrichtspraktikum zu Problemen gekommen.

Weitere wesentliche Teile des Schreibens des Beschwerdeführers befassen sich nicht mit Datenschutz sondern mit behaupteten Gesetzwidrigkeiten in seinem Unterrichtspraktikum sowie mit Missständen bei der Lehrerausbildung und im Schulwesen in Italien im Allgemeinen und in Südtirol im Besonderen, die für das datenschutzrechtliche Verfahren ohne Bedeutung sind.

2. Der Beschwerdegegner , von der Datenschutzkommission mit Erledigung vom 1. Dezember 2005, GZ: K121.122/0002- DSK/2006, zur Stellungnahme aufgefordert, bestritt das Beschwerdevorbringen dem Sachverhalt nach zu großen Teilen. Er legte außerdem den Text der Durchführungsvereinbarung zum Österreichisch-Südtiroler Verwaltungsübereinkommen vom 30. April 2004 über ein Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm sowie den Text des Verwaltungsübereinkommens selbst vor. Betreffend die Beurteilung des Unterrichtspraktikums habe es lediglich einen telefonischen Informationsaustausch zwischen Mag. A*** vom Schulamt Bozen und Alois T*** vom Beschwerdegegner gegeben, dies „im Frühjahr oder Sommer 2005“. Dabei sei aber nur die abschließende Bewertung des Unterrichtspraktikums sowie der (bessere) Bewertungsvorschlag des ersten Betreuungslehrers mitgeteilt worden. Diese Angaben seien im Personalakt des Beschwerdeführers, der als nicht in spezieller Weise strukturierter Papierakt geführt werde, enthalten. Eine Übermittlung umfassender schriftlicher Unterlagen aus dem Personalakt des Beschwerdeführers oder einer Kopie des Zeugnisses über das Unterrichtspraktikum schloss der Beschwerdegegner aus. Da es Abkommen zwischen österreichischen und italienischen bzw. Nord- und Südtiroler Schulbehörden über Austauschprogramme und die Anerkennung von Ausbildungszeiten gebe, hätte man es nicht als ungewöhnlich und für durch § 8 Abs.3 Z.1 und 2 DSG 2000 gedeckt erachtet, der jeweils anderen Seite Informationen über Lehrer und Stellenbewerber zu geben. Man sei überdies der Meinung gewesen, der Beschwerdeführer hätte anlässlich seiner Stellenbewerbung das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum ohnedies bereits dem Schulamt Bozen vorgelegt.

Was den Brief des Beschwerdeführers an das Unterrichtsministerium, beinhaltend Kritik an den Südtiroler Schulbehörden, betreffe, so habe man diesen Brief nicht übermittelt, könne aber nicht ausschließen, dass diese Sache einmal bei den regelmäßigen gemeinsamen Dienstbesprechungen mit dem Schulamt Bozen erwähnt worden sei. Es sei „eigenartig“, wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr darüber beschwere, dass seine damalige Beschwerde der belangten Stelle in irgendeiner Form vorgehalten worden sei.

Was den allgemein gehaltenen Vorwurf betreffe, man habe dem Schulamt Bozen übermittelt, dass es mit dem Beschwerdeführer häufig „Schwierigkeiten“ gebe, so führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer sorge „selbst für eine breit gestreute Bearbeitung seiner Anliegen, in dem er immer wieder die verschiedensten staatlichen Einrichtungen mit seinen Eingaben“ befasse. Es sei daher nicht verwunderlich, wenn sich so manche Stelle bereits „eine eigene Meinung über seine Person und seinen Charakter“ gebildet habe, was derartige Meinungsäußerungen erkläre.

3. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 6. Februar 2006 und legte eine Kopie der ersten Seite jener Erledigung des Schulamts Bozen vom 17. Mai 2005 vor, mit der ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Er führte weiters aus, dass er auf Grund seiner höheren Qualifikation gar nicht für den Lehreraustausch gemäß den vom Beschwerdegegner angesprochenen Abkommen in Frage gekommen wäre, da dieses „dubiose Abkommen“ nur den Zweck verfolge, Südtiroler Lehramtskandidaten, die in Österreich studiert hätten, ein bezahltes Ausbildungsjahr an einer Südtiroler Schule zu verschaffen, das dann dem (anspruchsvolleren) österreichischen Unterrichtspraktikum, das er absolviert habe, gleichgestellt werde. Die Auskunftserteilung durch den Beschwerdegegner habe nur den Zweck verfolgt, dem Schulamt Bozen Material dafür zu liefern, nach seiner erfolgreichen Klage gegen die rechtswidrige Punktezahl bei der Bewerbung um eine Dauerstelle in Südtirol („Pragmatisierung“) neuerlich seine Punktebewertung drücken zu können.

Die Übermittlung seines Briefes an das Unterrichtsministerium durch den Beschwerdegegner an das Schulamt Bozen könne durch die Einleitungsverfügung des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens nachgewiesen werden, da darin die Herkunft der Information offen gelegt werde. Die Behauptung des Beschwerdegegners, die Sache sei vielleicht im Zuge von Dienstbesprechungen erwähnt worden, sei dadurch widerlegt.

Hinsichtlich des Vorwurfs an den Beschwerdegegner, ihn (sinngemäß) gegenüber der Bozener Schulbehörde als Problemfall bezeichnet zu haben, machte der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen.

4. Der Beschwerdegegner blieb in der neuerlichen Stellungnahme vom 17. Mai 2006, Zl. 4**5.21***5/53 hinsichtlich der Frage der Übermittlung des Briefes nach Bozen bei seiner Darstellung des Sachverhalts. Es sei kein entsprechendes Schreiben des Beschwerdeführers unter den registrierten Akten auffindbar, das einzige im gegebenen Zusammenhang auffindbare Schreiben des Beschwerdeführers datiere vom 21. Juni 2005 und befasse sich mit Fragen der PISA-Studie und der „Gesamttiroler Lehrerausbildung“, liege also zeitlich nach dem behaupteter Weise beschwerenden Ereignis.

B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel

Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt durch Einholung der Stellungnahmen des Beschwerdegegners vom 21. Dezember 2005, Zl. 4**5.21***5/51, und vom 17. Mai 2006, Zl. 4**5.21***5/53, sowie Einsichtnahme in die von den Beteiligten vorgelegten Urkundenkopien. Dem Beschwerdeführer wurde, soweit die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht von ihm selbst stammen, zu den Ergebnissen Parteiengehör eingeräumt.

C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und in Südtirol als Lehrer für das Schulamt Bozen tätig; seine Studien hat er in Österreich abgeschlossen und in den Jahren 199*/199* das Unterrichtspraktikum im Zuständigkeitsbereich des Landeschulrats für Tirol am *** Gymnasium W*** und an der Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule E*** absolviert. In Südtirol hat er sich um eine Daueranstellung (Pragmatisierung, Aufnahme in die Stammrolle) beworben, wofür nach dortigem Dienstrecht das Erreichen einer bestimmten Punktezahl erforderlich ist. Wegen der Höhe der vom Beschwerdeführer erreichten Punktezahl kam es auch schon zu einem – vom Beschwerdeführer gewonnenen - Rechtsstreit vor dem zuständigen italienischen Verwaltungsgericht. Gegenstand war dabei unter anderem die Frage, ob das Jahr des österreichischen Unterrichtspraktikums in Südtirol als Dienstjahr anzurechnen ist. Darüber hinaus stellt sich für das Schulamt Bozen die Frage, ob das österreichische Unterrichtspraktikum einer italienischen Postgraduate-Ausbildung für Lehrer („SSIS“) gleichzuhalten und entsprechend in der auf Grundlage der Punktezahl erstellten Rangliste zu bewerten wäre.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf das sachverhaltsmäßig unbestrittene Vorbringen des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 14. November 2005 und vom 6. Februar 2006.

Zur Ermittlung des entsprechenden Sachverhalts kontaktierte Mag. A*** vom Schulamt Bozen im Frühjahr 2005 telefonisch Herrn T*** beim Beschwerdegegner. Er erhielt aus dem als Papierakt geführten Personalakt des Beschwerdeführers die Auskunft, an welchen Schulen der Beschwerdeführer sein Unterrichtspraktikum absolvierte und dass er mit dem Gesamtkalkül „aufgewiesen“ bewertet wurde, nachdem der Betreuungslehrer am *** Gymnasium W*** sogar das Kalkül „erheblich überschritten“ vorgeschlagen hatte.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich in der Hauptsache auf das glaubwürdige und mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang stehende Vorbringen des Beschwerdegegners in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2005, Zl. 4**5.21***5/51. Demnach steht fest, dass personenbezogene Daten aus den Personalunterlagen betreffend das Unterrichtspraktikum des Beschwerdeführers mündlich an das Schulamt Bozen übermittelt worden sind.

Am 13. März 2005 schrieb der Beschwerdeführer einen Brief an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) in Wien, in dem er, verbunden mit der Bitte um Auskunft über ein zwischen dem Beschwerdegegner und dem Schulamt Bozen angeblich bestehendes Abkommen über Lehrervermittlung und –austausch, Kritik am deutschsprachigen Schulwesen in Südtirol allgemein, insbesondere der dortigen Lehrerausbildung und Lehrerbestellung (Diskriminierung österreichischer Stellenbewerber) und der – laut Meinung des Beschwerdeführers „nicht regelkonformen“ - Durchführung der so genannten „PISA-Studie“ durch die Südtiroler Schulen übte. Dieser Brief wurde an den Beschwerdegegner und von diesem am 28. April 2005 (Zustelldatum) per Post an das Schulamt Bozen übermittelt, das ihn zum Anlass nahm, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und die von Ihm als Beilage zu seinem Schreiben vom 6. Februar 2006 auszugsweise vorgelegte Kopie der Erledigung „Einleitung eines Disziplinarverfahrens – Vorhaltungen“ des Schulamts Bozen vom 17. Mai 2005, Zahl (Prot.Nr. „P*/A*/M*....“) in der Kopie nicht vollständig lesbar. Angesichts der genauen Angaben in diesem Schreiben war die Behauptung des Beschwerdegegners, das Schreiben des Beschwerdeführers an das BMBWK nicht an das Schulamt Bozen weitergeleitet zu haben, nicht glaubwürdig. Auch die in der Stellungnahme vom 17. Mai 2006, Zl. 4**5.21***5/53, gemachten Angaben und der vorgelegte Ausdruck aus der Aktenverwaltung des Beschwerdegegners vermögen nicht zu überzeugen. Die Bescheinigung, dass kein Eingangsstück mit Bezug zum Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum registriert und protokolliert worden ist, hat keine entscheidende Beweiskraft. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Übermittlung des Briefinhalts an das Schulamt Bozen von einem befugten Organwalter des Beschwerdegegners förmlich und aktenkundig angeordnet wurde oder ob sie, aus welchen Gründen und durch wen auch immer, nur „passiert“ ist.

Weitere konkrete Datenübermittlungen waren nicht nachweisbar.

Beweiswürdigung : Zu weiteren mündlichen Datenübermittlungen liegt nur die Behauptung des Beschwerdeführers vor, ein Gesprächspartner (Mag. S*** vom Schulamt Bozen) habe ihm gegenüber behauptet, negative Bemerkungen mit dem sinngemäßen Inhalt, mit dem Beschwerdeführer habe es schon während des Unterrichtspraktikums „Probleme“ gegeben, von unbekannten Ansprechpartnern aus dem Bereich des Beschwerdegegners gehört zu haben. Es liegt also eine Behauptung vor, die nicht einmal erkennen lässt, ob sich die behauptete Äußerung auf konkret beim Beschwerdegegner aufgezeichnete, nachprüfbar verarbeitete, aktenkundige Daten zur Person des Beschwerdeführers bezieht oder nur eine persönliche Meinung einer nicht näher bekannten, möglicherweise dem Beschwerdegegner zurechenbaren Person darstellt. Es lag damit keine ausreichend substantiierte Tatsachenbehauptung vor, die im Ermittlungsverfahren überprüft hätte werden können. Daher ist die solcherart behauptete – und vom Beschwerdegegner in der behaupteten Form entschieden bestrittene - „Datenübermittlung“ als nicht erwiesen anzusehen.

D) rechtliche Schlussfolgerungen

1. anzuwendende Rechtsvorschriften :

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs.1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

2. Anwendung auf den Beschwerdefall :

a) Übermittlung von Daten über das Unterrichtspraktikum :

Der Beschwerdegegner führt Personalakten, einschließlich von Akten über Unterrichtspraktika, in nicht automationsunterstützter Form. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Verwendung von Daten aus diesen Aufzeichnungen (Akten) hat daher allein auf der Basis des Grundrechts des § 1 DSG 2000 zu erfolgen.

Das Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten kann, dies geht aus einer Gesamtschau der Spruchpraxis der Datenschutzkommission (vgl. die bei Dohr/Pollirer/Weiss , DSG (2. Aufl.) § 1, 25ff gegebene Übersicht) klar hervor, auch durch mündliche Mitteilungen verletzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Daten, also Angaben zur Person des Betroffenen, handelt, die auf nachprüfbaren Aufzeichnungen beruhen und damit einem Auftraggeber zurechenbar sind. Letzteres ist angesichts der Führung eines Aktes beim LSR für Tirol über das vom Beschwerdeführer abgelegte Schulpraktikum gegeben.

Die Zulässigkeit einer mündlichen Datenübermittlung, die im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 jedenfalls einen Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung darstellt, setzt voraus, dass die in § 1 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Datenverwendung vorliegen: Wenn ein Grundrechtseingriff durch eine Behörde erfolgt, darf dies nur auf Grund von Gesetzen erfolgen, die aus einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründe notwendig sind.

Im vorliegenden Fall ist eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der beschwerdegegenständlichen Daten an das Schulamt Bozen, nicht auffindbar.

Die vom Beschwerdegegner angeführten Verwaltungsübereinkommen betreffend ein Lehrervermittlungs- und Lehreraustauschprogramm in Nord- und Südtirol sind keine ausreichende Grundlage für einen solchen Eingriff. Als reine Vereinbarungen zwischen Verwaltungsbehörden, die in Österreich nicht einmal allgemein kundgemacht worden sind, stellen sie kein „Gesetz“ im Sinne von § 1 Abs.2 DSG 2000 dar, das einen Grundrechtseingriff rechtfertigen könnte, (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht (9. Aufl.), Rz 225f, Dohr/Pollirer/Weiss, DSG 2000 § 1 Anm 16 ). Auch eine gemeinschaftsrechtliche Grundlage wurde nicht dargestellt.

„Amtshilfe“ im Sinne der österreichischen Rechtsordnung kann auf Grund des klaren Wortlauts von Art. 22 B-VG nur (unter anderem) der Informationsaustausch bzw. die Datenübermittlung zwischen österreichischen Staatsorganen sein. Für internationale Amtshilfe – wobei auch gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen denkbar wären – bedarf es einer speziellen Rechtsgrundlage, wie sie etwa für die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden innerhalb der Europäischen Union durch § 34 Abs.4 DSG 2000 gegeben ist. Für den Schulbereich war keine vergleichbare gesetzliche Regelung auffindbar. Ohne Pflicht zur Internationalen Amtshilfe, fehlt einem durch solche Amtshilfe bewirkten Grundrechtseingriff jedoch die Rechtfertigung.

Es war daher laut Spruchpunkt 1. ein Eingriff in das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers festzustellen.

b) Übermittlung eines Briefes des Beschwerdeführers an das Schulamt Bozen :

Nach der Spruchpraxis der Datenschutzkommission kann das Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten etwa durch die Bekanntmachung eines Briefes (etwa durch Aushang in einem Lehrerzimmer, Bescheid der Datenschutzkommission vom 9. März 2000, GZ: 120.622/14-DSK/00; veröffentlicht in der RIS-Entscheidungsdokumentation der Datenschutzkommission, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) verletzt werden; dies muss sinngemäß auch für die Weiterleitung der Kopie eines Schreibens gelten.

Es lag damit zwar eine objektive Eingriffshandlung vor, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers wurden dadurch aber aus folgenden Gründen nicht verletzt:

Zunächst ist zu sagen, dass es bei objektiver Betrachtung – hier ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen – seltsam anmutet, wenn der Beschwerdeführer in einem Schreiben an eine österreichische Behörde (BMBWK) sachliche Kritik am Südtiroler Schulsystem übt und dabei – so stellt es jedenfalls die vorliegende Datenschutzbeschwerde ex post dar - anscheinend erwartet hat, dass seine Kritik vor Vertretern der kritisierten Instanzen – also insbesondere gegenüber dem Schulamt Bozen – geheim gehalten werden muss. Es liegt auf der Hand, dass das BMBWK, von dem sich der Beschwerdeführer offenkundig irgendeine Form von Abhilfe gegen die behaupteten Missstände erhofft hat, Südtiroler Landes- oder staatliche italienische Behörden in irgendeiner Form mit den Vorwürfen befassen musste, wollte man den Brief nicht einfach ohne Reaktion ad acta legen oder bloß durch formale Erteilung der begehrten Auskunft erledigen. Auch wurde von keiner Seite behauptet, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise um Geheimhaltung seines Namens oder seines Vorbringens ersucht hätte.

Ein zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Beschwerdeführers an seiner Identität gegenüber demjenigen, über den Beschwerde geführt wird, kann nur dann anerkannt werden, wenn er selbst dies verlangt hat oder aus dem Inhalt der Beschwerde oder den Umständen, unter welchen sie erhoben wird, unmissverständlich hervorgeht, dass die Offenlegung seiner Identität die drohende Gefahr eines unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffs nach sich ziehen würde. Für beides haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte im vorliegenden Verfahren ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

c) Übermittlung von Informationen über „Schwierigkeiten“ mit dem Beschwerdeführer :

Hinsichtlich des dritten Vorbringens der Beschwerde konnte kein eingriffsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Die Beschwerde war daher im Punkt 2. als unbegründet abzuweisen.

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