JudikaturDSB

K202.042/0008-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2005

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2005 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über den Antrag der F*** Gesundheits- und Therapieeinrichtung Ges.m.b.H. (Antragsteller), vertreten durch den Geschäftsführer und wissenschaftlichen Projektleiter Mag. Peter N***, beide ***straße **3, **** D*** vom 24. August 2005 auf Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von sensiblen Daten (Strafregisterauskünfte und Daten gemäß § 24 Abs.1 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997 idF BGBl. I Nr.134/2002) für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik wird gemäß § 46 Abs. 3 Z.1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:

- Der Antrag wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

A) Vorbringen der Antragstellerin, zu beurteilender

Sachverhalt

Mit Antrag vom 22. August 2005, präzisiert mit Schreiben vom 8. September 2005, begehrte der Antragsteller, vertreten durch Mag. Peter N*** als Geschäftsführer und wissenschaftlichen Projektleiter, ihm die Auswertung von beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen „aufliegenden Daten“ (Berichte der Gerichte) über Verurteilungen nach dem SMG, insbesondere Verurteilungen gemäß § 39 SMG, für Zwecke einer wissenschaftlichen Studie (im Rahmen des „*** Networks on Drugs *** Prevention ***“) zu genehmigen. Aus diesen Daten sollte ein Sample von Personen erzeugt werden, bei denen eine Analyse der Strafregisterauszüge vorgesehen sei. Aus diesem, engeren Kreis sollten wiederum 20 Personen zu strukturierten wissenschaftlichen Interviews eingeladen werden. Entsprechende Daten aus dem Strafregister (Strafregisterauszüge und „Informationen der Bundespolizeidirektion“) werde das Bundesministerium für Justiz zur Verfügung stellen. An der Studie bestehe ein wichtiges öffentliches Interesse, da die Studie insbesondere zur Evaluation innovativer legistischer Maßnahmen („Therapie statt Strafe“, § 39 SMG) und zur Prävention gefährlicher Infektionskrankheiten (HIV/AIDS, Hepatitis) im Strafvollzug beitragen werde. Die Studie erfolge in einem internationalen Rahmen und werde von der EU (Europäische Kommission im Wege des ***-Instituts) sowie vom Bundesministerium für Justiz (Förderungsvertrag GZ: BMJ-G306.***/0001-III.4/2005 vom 31. März 2005) finanziert. Datenverwendung für Zwecke der Studie werde ausschließlich vom Projektleiter und zwei vertrauenswürdigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen durchgeführt; Daten würden nicht online sondern auf Datenträgern kopiert übermittelt und auf entsprechend gesicherten PCs verarbeitet. Der Projektleiter sei als Soziologe mit belegter praktischer Erfahrung auf den Gebieten der Suchtforschung und -therapie, Bewährungshilfearbeit und des Strafvollzugs zur Durchführung der beabsichtigten Datenverwendung ausreichend qualifiziert und vertrauenswürdig.

Die Datenschutzkommission legt das glaubwürdige und durch verschiedenen Urkundenkopien (Firmenbuchauszug, Förderungsvertrag, Curriculum vitae) bescheinigte Vorbringen der Antragstellerin ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde.

B) rechtliche Beurteilung

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 4 Z.1 und 2 DSG 2000 lauten unter Überschrift „Definitionen“:

„§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

§ 8 Abs.4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:

„(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

§ 46 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Wissenschaftliche Forschung und Statistik“:

„§ 46. (1) Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die

(2) Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur

(3) Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn

(4) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.

(5) Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.“

§ 39 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr.112/1997, lautet unter der Überschrift „Aufschub des Strafvollzuges“:

„§ 39. (1) Unter den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen des § 6 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes ist einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges einer über ihn nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafe oder zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu bewilligen, sofern er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 zu unterziehen. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch den Aufschub des Vollzuges einer über den Verurteilten verhängten drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bewilligen.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann das Gericht auch den Aufschub des Vollzuges einer Strafe bewilligen, die wegen einer auf Grund der Gewöhnung des Verurteilten an Suchtmittel im Zusammenhang mit dessen Beschaffung begangenen strafbaren Handlung, die mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, verhängt wird.

(3) Das Gericht kann den Aufschub davon abhängig machen, daß sich der Verurteilte bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren, der Art nach bestimmten und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen. Das Gericht kann den Aufschub von der Bereitschaft des Verurteilten abhängig machen, in eine anerkannte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen zu werden, wenn der Verurteilte durch mindestens einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder klinischen Psychologie, der mit Fragen des Suchtmittelmißbrauchs hinreichend vertraut ist, untersucht worden ist.

(4) Das Gericht kann den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.

(5) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen,

§ 24 Abs.1 Z.1 SMG lautete unter der Überschrift „Meldungen und Mitteilungen“:

„§ 24. (1) Zur Sicherstellung der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen sind dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, unbeschadet der auf Grund der gemäß § 10 oder § 22 erlassenen Verordnungen zu erstattenden Meldungen, insbesondere folgende personenbezogene Daten zu melden oder mitzuteilen:

1. von den Gerichten die Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen

strafbarer Handlungen nach diesem Bundesgesetz eingeleiteten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln

getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,“

§ 25 SMG lautet:

„§ 25. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten einschließlich personenbezogener Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr nur übermitteln an

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr, jedoch nur anonymisiert, übermitteln an

(3) Eine Übermittlung von gemäß Abs. 1 erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt.“

§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. I Nr. 151/2004 lautet unter der Überschrift „Strafregisterauskünfte“:

„§ 9. (1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft zu erteilen:

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.“

§ 13a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl Nr.797/1974 lautet unter der Überschrift „Bekanntgabe von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken“:

„§ 13a. Die Bundespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der §§ 9 und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten bekanntzugeben.“

2. Anwendung auf den vorliegenden Antrag :

a. Allgemeines

Grundlage der Entscheidung der Datenschutzkommission ist die Tatsache, dass der Antragsteller in zweifacher Hinsicht die Verwendung besonders schutzwürdiger Daten beabsichtigt: Zum einen, da Daten Betroffener Verwendung finden sollen, die sich einer Therapie einer Suchtkrankheit unterziehen oder unterzogen haben, dies begründet die Verwendung sensibler Daten gemäß § 4 Z.1 DSG 2000 (Daten zur Gesundheit einer natürlichen Person). Zum anderen, da die Betroffenen nach der Projektbeschreibung sämtliche zur Gruppe der Personen gehören würden, denen Aufschub des Strafvollzugs für gesundheitsbezogene Maßnahmen („Therapie statt Strafe“) gemäß § 39 Abs.1ff SMG bewilligt worden ist. Dies begründet zusätzlich den Tatbestand der Verwendung strafrechtlich relevanter Daten gemäß § 8 Abs.4 DSG 2000.

Da der Antragsteller nicht nur die Auswahl von Personendatensätzen zwecks Übersendung von Fragebögen sondern auch eine Analyse des vorhandenen Datenmaterials, insbesondere der Strafregisterauszüge, plant, ist von einer Datenverwendung für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik gemäß § 46 DSG 2000 auszugehen.

b. Daten des Auftraggebers BMGF

Die Daten von Personen, denen gemäß § 39 SMG Strafaufschub bewilligt worden ist, sind gemäß § 24 Abs.1 SMG dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (kurz BMGF, derzeit sachlich zuständig auf Grundlage von § 2 Abs.1 Z.2 iVm Anlage 2 E, Z.1, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 118/2004) zu übermitteln. Die Übermittlung sensibler Daten bedarf gemäß § 7 Abs.2 Z.3 iVm § 9 DSG 2000 einer gesetzlich vorgesehenen Grundlage für den Eingriff in die – hier zweifellos gegebenen und als „hoch“ zu bewertenden – schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Datenübermittlung für Zwecke einer wissenschaftlichen Studie unter keinen der in § 25 Abs.1 SMG geregelten Fälle einer personenbezogenen Übermittlung suchtmittelrelevanter Daten fällt. Aus diesem Gesetz ergibt sich daher keine gesetzliche Ermächtigung im Sinne von § 9 Z.3 DSG 2000.

Zwar kann diese Ermächtigung durch eine Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 46 Abs.3 DSG 2000 ersetzt werden, doch macht diese Bestimmung die Genehmigung davon abhängig, dass der Auftraggeber der Datenanwendung – dies wäre hier das BMGF – nicht in der Lage ist, die Zustimmung der Betroffenen (Eingriffstatbestand gemäß § 9 Z.6 DSG 2000) einzuholen, da dies „unverhältnismäßigen Aufwand“ bedeuten würde.

Wenn aus einer gesetzlich vorgesehenen, von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs aktuell und unter den Prämissen des § 6 Z.4 DSG 2000 („im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht“) geführten Datenanwendung Daten übermittelt werden sollen, kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass es für den Auftraggeber BMGF einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, die Zustimmung der Betroffenen einzuholen, wenn das BMGF tatsächlich die vorgesehene wissenschaftliche Studie des Antragstellers fördern und zu diesem Zweck Daten übermitteln möchte. Dieser Fall kann insbesondere nicht mit dem Sachverhalten früherer Entscheidungen der Datenschutzkommission vergleichen werden, in denen Daten aus historischen, oft jahrzehntelang nicht mehr aktualisierten Dateien (wie historischen Meldekarteien, vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 1. Februar 2005, GZ: K202.041/0004-DSK/2005; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) für wissenschaftliche Zwecke Verwendung finden sollten. Die im hier zu beurteilenden Fall einmalig notwendige Versendung eines Briefes an einen überschaubaren Personenkreis („Personen, deren Daten betreffend Strafaufschub gemäß § 24 Abs.1 DSG 2000 vom BMGF verarbeitet werden“, eventuell sogar beschränkt auf einen örtlich eingrenzbaren Betroffenenkreis) mit dem Ersuchen um freiwillige Zustimmung ist daher kein unterverhältnismäßiger Aufwand im Sinne von § 46 Abs.3 Z.1 DSG 2000.

c. Daten des Auftraggeber BMJ bzw. Bundespolizeidirektion Wien

Hinsichtlich der vom Antragsteller geplanten „Analyse der Strafregisterauszüge“ ist die Rechtslage in gleicher Weise beschränkt.

§ 9 Abs.1 Strafregistergesetz 1968 gestattet keine Übermittlungen von Strafregisterauskünften für wissenschaftliche Zwecke. Der durch die Strafregistergesetz-Novelle 1974, BGBl Nr. 797/1974, eingefügte § 13a Strafregistergesetz 1968 beschränkt den Kreis der Übermittlungsempfänger für zu wissenschaftlichen Zwecken übermittelte Strafregisterdaten auf Bundesministerien und inländische Hochschulen. Zu beiden Empfängerkreisen kann man den Antragsteller, selbst bei äußerster interpretatorischer Dehnung dieser Begriffe, nicht zählen.

Der Antragsteller brachte nun im Verfahren vor, die notwendigen Strafregisterauskünfte sollten durch das Bundesministerium für Justiz beigeschafft und dem Antragsteller von dort zur Verfügung gestellt werden.

Strafregisterbehörde und datenschutzrechtlich verantwortlicher Auftraggeber für das Strafregister ist die Bundespolizeidirektion Wien, das BMJ gehört nur zum Kreis der gesetzmäßig vorgesehenen Empfänger von übermittelten Daten, was aber nicht bedeutet, dass damit eine Ermächtigung zur weiteren Übermittlung dieser Daten verbunden wäre.

Insbesondere entzieht ein „Medienbruch“, also beispielsweise der Ausdruck von Strafregisterdaten auf Papier, die Weitergabe des Ausdrucks nicht dem Anwendungsbereich des Datenschutzrechts. Eine Weitergabe von Strafregisterdaten bleibt daher in jedem Fall eine Datenübermittlung, wenn der Empfänger die weitere Datenverwendung im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung besorgen soll. Da sich der Antragsteller durch den Antrag auf Genehmigung selber als Auftraggeber – und nicht etwa als Dienstleister des BMJ - deklariert hat (vgl. den Schriftsatz vom 8. September 2005, GZ: K202.042/0003-DSK/2005, Seite 2), wäre die Beischaffung der Strafregisterauszüge durch das BMJ und Übergabe an den Antragsteller eine auf Basis des Strafregistergesetzes 1968 unzulässige Datenübermittlung.

Zur Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Datenverwendung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik gilt das unter 2.b. Gesagte sinngemäß. Auch für die Bundespolizeidirektion Wien als Strafregisterbehörde oder das Bundesministerium für Justiz wäre die Einholung einer Zustimmung der Betroffenen kein unverhältnismäßiger Aufwand.

3. Schlussfolgerung

Mangels Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 46 Abs.3 Z.1 DSG 2000 (Betroffene erreichbar, Zustimmungseinholung kein unzumutbarer Aufwand), war der Antrag daher spruchgemäß abzuweisen.

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