JudikaturDSB

K121.059/0008-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
06. Dezember 2005

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS und Mag. MAITZ-STRASSNIG sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 6. Dezember 2005 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Über die Beschwerde des M in Ü (Beschwerdeführer) vom 14. Juli 2005 gegen das Bundesministerium für Inneres in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß § 1 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 abgewiesen.

Begründung:

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner durch das Büro für Interne Angelegenheiten am 24. November 2003 an die E Mobiltelefon AG ein schriftliches Auskunftsersuchen nach § 53 Abs. 3a SPG über die ausschließlich vom Beschwerdeführer verwendete Mobiltelefonnummer 06**/***** gerichtet habe. In der Folge sei die entsprechende Datenauskunft von der E Mobiltelefon AG erteilt worden.

Der Beschwerdegegner bestreitet die Datenermittlung bei der E Mobiltelefon AG nicht. Das Ersuchen sei jedoch nur irrtümlich auf § 53 Abs. 3a SPG gestützt worden. Tatsächlich seien die Ermittlungen im Dienst der Gerichtsbarkeit durchgeführt worden.

Der folgende Sachverhalt wurde festgestellt:

Der Beschwerdegegner führt gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen des Verdachts verschiedener gerichtlich strafbarer Handlungen durch. Auf Grund entsprechender Informationen entstand beim Beschwerdegegner der Verdacht, dass der Anschluss 06**/***** vom Beschwerdeführer verwendet werde. Daher ersuchte der Beschwerdegegner am 24. November 2003 mittels eines dafür vorgesehenen Formulars um Übermittlung von Daten (Name, Anschrift, Teilnehmernummer) [...] gem. § 53 Abs. 3a SPG und sendete dieses per Telefax an die E Mobiltelefon AG. Darin ersuchte er um Übermittlung von Daten (Name, Anschrift) des Teilnehmers mit der Nummer 06**/*****.

Die E Mobiltelefon AG beantwortete am selben Tag ebenfalls per Telefax diese Anfrage und teilte mit, dass es sich bei dem Anschluss um eine Geheimnummer der Y GmbH, Z-Straße 29, **** R***, handle.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem übereinstimmenden Vorbringen von Beschwerdeführer und – gegner sowie dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Faxformular, dessen Echtheit und Richtigkeit der Beschwerdeführer im Parteiengehör nicht bestritten hat.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Gemäß § 3 Z 19 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), BGBl I Nr. 70/2003, ist Teilnehmer eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Betreiber einen Vertrag über die Bereitstellung von dessen Diensten geschlossen hat.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdegegner zwar die vom Beschwerdeführer behauptete auf § 53 Abs. 3a SPG gestützte Anfrage tatsächlich am 24. November 2003 durchgeführt hat. Diese war jedoch alleine auf die Bekanntgabe von Name und Adresse des Teilnehmers (§ 3 Z 19 TKG) gerichtet. Da dies nicht der Beschwerdeführer war, wurden dessen Daten nicht verwendet. Weder wurden solche der E Mobiltelefon AG mitgeteilt noch durch den Beschwerdegegner bei dieser ermittelt. Daran ändert es nichts, dass Motiv des Beschwerdegegners für die Anfrage ein Verdacht war, der Beschwerdeführer könnte den angefragten Anschluss benutzen. Somit wurden gar keine den Beschwerdeführer betreffende Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 verwendet, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

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