K121.061/0004-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 9. September 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die Beschwerde des P in Ö (Beschwerdeführer) vom 30. Juli 2005 gegen das Bundesministerium für Inneres in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 abgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner ihn durch das „Büro für Interne Angelegenheiten“ am 12. November 2003 einvernommen und dabei zahlreiche personenbezogene Daten von ihm ermittelt habe.
Der folgende Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer wurde am 12. November 2003 im Büro für Interne Angelegenheiten einvernommen.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung beruht auf dem Beschwerdevorbringen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach § 31 DSG 2000, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt.
Der Beschwerdeführer hat logischerweise gleichzeitig mit der Einvernahme, durch die er sich beschwert erachtet, auch von dieser Kenntnis erlangt. Der Anspruch auf Behandlung einer gegen diese Amtshandlung gerichteten Beschwerde ist daher bereits erloschen.
Die Beschwerde war deshalb spruchgemäß abzuweisen.