K121.058/0003-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
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[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 2. August 2005 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Die Beschwerde des Giovanni F*** aus A***, vertreten durch die D*** C**** Rechtsanwaltspartnerschaft in **** G***, ***straße **, vom 17. November 2003 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung am 6. Oktober 2003 (ursprünglich Zl. 3-*****/03/E1 des UVS Vorarlberg, dann Zl. K120.926 der Datenschutzkommission) wird gemäß § 77 Abs 2 und 4, 78 und 90 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 104/2002 iVm § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 10/2004 zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Zu beurteilen war folgender verfahrensrechtlicher Sachverhalt:
Mit der am 12. Jänner 2004 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde, gerichtet an den UVS Vbg und von diesem wegen behaupteter Unzuständigkeit an die Datenschutzkommission weitergeleitet, behauptete der rechtsfreundlich vertretene Einschreiter, während einer Anhaltung durch die Sicherheitsexekutive (Gendarmeriebeamte des GP U*** und der Kriminalabteilung beim LGK Vorarlberg) am 6. Oktober 2003 widerrechtlich erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Er sei fotografiert worden, es seien seine Fingerabdrücke genommen und es sei ihm - ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - ein Mundhöhlenabstrich abgenommen und so sein DNA-Profil ermittelt worden. Die Beschwerde richtet sich gegen die gesamte Ermittlung von erkennungsdienstlichen Daten, in eventu nur gegen die Ermittlung der DNA-Daten.
Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Beschwerde an den UVS Vbg, Seite 2) wurde er am 6. Oktober 2003 von Exekutivbeamten auf Grund eines vom Landesgericht Feldkirch zu AZ 2* Ur **5/03g erlassenen Haftbefehls verhaftet und am selben Tag um 14:00 Uhr während seiner Anhaltung nach entsprechender Aufforderung (und mit seiner Duldung) erkennungsdienstlich behandelt.
Nach Zurückleitung der Beschwerde an den ursprünglich angerufenen Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 6 Abs 1 AVG durch Verfügung der Datenschutzkommission vom 7. Juni 2005, GZ: K120.926/0008-DSK/2005, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 den bescheidmäßigen Abspruch der Datenschutzkommission über ihre Zuständigkeit.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers und die zitierten Verwaltungsakten.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Durch die aus dem selben Grund (strafrechtlicher Tatverdacht nach dem SMG) wie die erkennungsdienstliche Behandlung gerichtlich angeordnete Anhaltung (Verwahrungshaft) lagen gemäß § 77 Abs 2 und 4 sowie 78 SPG die Voraussetzungen vor, eine erkennungsdienstliche Behandlung ohne Erlassung eines Bescheids durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorzunehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zwangsweise, das heißt unter Androhung oder Anwendung physischer Gewalt, erkennungsdienstlich behandelt wurde oder sich – pflichtgemäß nach § 65 Abs 4 SPG – dem bloßen Befehl (der Aufforderung) zur Mitwirkung gebeugt hat. Entscheidend war vielmehr, dass ihm gemäß SPG keine Wahl blieb, rechtmäßig seine Zustimmung (etwa im Sinne von § 8 Abs 1 Z 2 DSG 2000) zu erteilen oder zu verweigern. Denn auch ohne seine Zustimmung hätte die erkennungsdienstliche Behandlung dennoch, erforderlichenfalls durch Zwangsausübung, vorgenommen werden können. Daher ist die Beurteilung der Sache gemäß § 90 2. Satz SPG der Zuständigkeit der Datenschutzkommission entzogen und fällt vielmehr gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 88 Abs 1 SPG in die (örtliche) Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg.
Da die Zuständigkeit einer Behörde gemäß § 6 Abs 1 AVG in jeder Lage des Verfahrens – auf Antrag oder von Amts wegen - wahrzunehmen ist, war die Beschwerde daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.