JudikaturDSB

K121.025/0011-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
02. August 2005

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 2. August 2005 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Über die Beschwerde des Lukas H*** in S*** (Beschwerdeführer), vertreten durch DI Maximilian und Mag. Susanne H***, diese wiederum vertreten durch den Z**** Verein für Datenschutz, vom 1. Februar 2005 gegen den Leiter der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt L*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 sowie § 3 Abs. 1 Z 3 BildDokG abgewiesen.

Begründung:

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass der Landesschulrat für S*** sein Löschungsersuchen vom 17. November 2004 mit Schreiben vom 5. Jänner 2005 abgelehnt habe.

Der Landesschulrat für S*** bestreitet gegenüber der Datenschutzkommission seine Auftraggebereigenschaft für die Daten, welche Gegenstand des Löschungsbegehrens waren. Der Beschwerdegegner hat zum Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht Stellung genommen.

Der folgende Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist seit Beginn des Schuljahres 2004/2005 Schüler an der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt L***. Am 17. November 2004 richtete er einen Antrag an den Beschwerdegegner, in dem er die Löschung seiner Sozialversicherungsnummer begehrte. Gleichzeitig wurden sämtliche Zustimmungen zur Verarbeitung von Daten widerrufen. Begründet wurde dies mit der Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit der im BildDokG bzw. der Bildungsdokumentationsverordnung angeordneten Verwendung der Sozialversicherungsnummer.

Als Reaktion darauf erhielt der Beschwerdeführer ein Schreiben des Landesschulrates für S*** vom 5. Jänner 2005. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Bestimmungen des BildDokG zur Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer ermächtigen würden, weshalb die beantragte Löschung nicht vorgenommen worden sei.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen, dem vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Schreiben des Landesschulrates vom 5. Jänner 2005 sowie dem vom Landesschulrat in Kopie vorgelegten Löschungsbegehren vom 17. November 2004.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

§ 27 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Löschung. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 hat der Auftraggeber auf begründeten Antrag des Betroffenen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen. Gemäß § 27 Abs. 4 leg. cit. ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 BildDokG hat der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften (unter anderem) die Sozialversicherungsnummer nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999).

Gemäß § 3 Abs. 6 BildDokG hat der Schüler die Sozialversicherungsnummer im Hinblick auf die bestehende gesetzliche Unfallversicherung dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben.

2. Ermittlung des Beschwerdegegners

Die Datenschutzkommission hat bereits in ihrem ebenfalls an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid vom 11. März 2005, GZ K120.991/0006-DSK/2005, insbesondere aus § 70 des Schulunterrichtsgesetzes abgeleitet, dass Auftraggeber der Schülerevidenz nach § 3 BildDokG der Schulleiter ist. Daher ist der Leiter der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt L*** als Beschwerdegegner zu behandeln.

3. keine Verletzung im Recht auf Löschung

Der vorliegende Beschwerdefall ist, abgesehen vom konkreten Beschwerdegegner, mit jenem, der im vorzitierten Bescheid abgehandelt wurde, in allen wesentlichen Punkten identisch. Damals hat die Datenschutzkommission gegenüber dem Beschwerdeführer bereits dargelegt, dass

Europarechtliche Bedenken werden von der Beschwerdeführerin lediglich pauschal geäußert, sie geht nicht auf die einzelnen Tatbestände des von ihr angeführten Art. 6 der Richtlinie 95/46/EG (DS-RL) ein. Der von Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-RL geforderte eindeutige Zweck wäre jedenfalls durch § 3 Abs. 1 und 6 BildDokG festgelegt. Die Beschwerdeführerin lässt aber vor allem unerwähnt, dass die Vollziehung des Schulwesens auf „lokaler Ebene“ (dh soweit nicht einer der in Art. 149 EGV genannten Bereiche betroffen ist, zB Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, allenfalls auch mit Drittstaaten, zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung, Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, Mobilitätsförderung) überhaupt nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften fällt, sondern die Gestaltung des Bildungssystems durch Abs. 1 dieser Bestimmung ausdrücklich der Verantwortung der Mitgliedstaaten unterliegt und damit gemäß Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der DS-RL auch vom Anwendungsbereich der DS-RL ausgenommen ist. Eine unmittelbare Anwendung der DS-RL kommt schon deshalb nicht in Betracht.

Der Beschwerdegegner hat somit § 27 Abs. 4 DSG 2000 entsprochen und innerhalb einer Frist von acht Wochen auf das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers reagiert. Da die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer rechtmäßig auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Z 3 BildDokG erfolgt, hat der Beschwerdegegner die Löschung der Sozialversicherungsnummer zu Recht abgelehnt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

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