K121.024/0014-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 2. August 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die Beschwerde des Siegfried C*** in Wien, Q*gasse 4/31 (Beschwerdeführer), gegen den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 (Amt für Jugend und Familie) in 1030 Wien, Rüdengasse 11 (Beschwerdegegner), vom 26. Jänner 2005 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, wird gemäß § 1 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden:
Der Beschwerde wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch Einholung einer Auskunft des Dienstgebers des Beschwerdeführers bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse am 16. September 2004 und am 16. November 2004 sowie Einholung einer Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bezüglich seines Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnisses am 11. Februar 2004 in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt hat.
Begründung
I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien
a. Der Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail vom 26. Jänner 2005 an die Datenschutzkommission und brachte vor, der Beschwerdegegner hätte in einem Unterhaltsverfahren entgegen § 102 AußStrG und § 37 Abs. 4 JWG 1989 zunächst bei seinem Dienstgeber seine Einkommensdaten (am 15. September 2004 und am 15. November 2004) angefordert und auch bekommen. Diese Anfragen beim Dienstgeber seien rechtswidrig durchgeführt worden, weshalb der Beschwerdeführer Beschwerde nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 erhebt.
b. Der Beschwerdegegner teilte der Datenschutzkommission mit Schreiben vom 31. März 2005 mit, die Regionalstelle Rechtsfürsorge Bezirke 12, 13, 23 vertrete den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers in Unterhaltsangelegenheiten. Nachdem der Beschwerdeführer einer Aufforderung zur Vorlage eines Einkommensnachweises nicht nachgekommen sei (Aktenvermerk der Regionalstelle vom 14. Juli 2004), seien am 30. August 2004 und am 28. Oktober 2004 Lohnanfragen an den Dienstgeber des Beschwerdeführers gerichtet worden.
c. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. April 2005 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus einem Schreiben der Volksanwaltschaft vom 23. März 2005 ergebe sich, dass der Beschwerdegegner einen Aktenvermerk vorgelegt habe, in welchem ein Telefonat einer Sachbearbeiterin am 14. Juli 2004 mit einer Mobilbox beschrieben werde, welche den Auftrag enthalten habe, einen nicht näher spezifizierbaren Einkommensnachweis in der Frist bis 10. August 2004 zu übermitteln. Es sei damit kein persönlicher Kontakt mit dem Beschwerdeführer, der sich im fraglichen Zeitraum auf Urlaub befunden habe, aufgenommen worden. Es seien keine Roaming-Gebühren verrechnet worden, Mobilbox-Nachrichten würden nach drei Tagen automatisch gelöscht.
Eine auf eine Mobilbox gesprochene Nachricht könne aber, wenn überhaupt, erst dann Maßnahmen der Befragung des Dienstgebers nach sich ziehen, wenn sich eine Behörde davon überzeugt habe, dass die Partei die Nachricht auch erhalten habe.
d. In dem zur Stellungnahme des Beschwerdegegners gewährten Parteiengehör erweiterte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Mai 2005 seine Beschwerde auf eine Abfrage des Beschwerdegegners beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 11. Februar 2004. Da für diesen Zeitraum keine unterhaltsrelevanten Amtstätigkeiten vorgelegen hätten, die eine Abfrage notwendig gemacht hätten, sei die Datenermittlung rechtswidrig im Sinne der § 102 AußStrG und § 37 Abs. 4 JWG, da Abfragen nur im Zusammenhang mit Unterhaltsfragen getätigt werden dürften.
e. In einer weiteren Stellungnahme vom 7. Juni 2005 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, er habe nicht in hoheitlicher Tätigkeit gehandelt. Zur Behauptung, dass die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners nur eine Nachricht auf der Mobilbox hinterlassen habe, sei anzumerken, dass diese Behauptung selbstverständlich genau geprüft worden sei, das Hinterlassen einer Nachricht nur auf der Mobilbox aus dem Aktenvermerk vom 14. Juli 2004 nicht eindeutig hervorgehe. Die zuständige Sachbearbeiterin sei dazu ausführlich gefragt worden, könne über diesen Aktenvermerk aber keine weiteren Angaben machen. Die Frage, ob nur eine Nachricht auf der Mobilbox hinterlassen worden sei, könne nicht restlos geklärt werden. Durch § 102 Abs. 4 AußStrG solle sichergestellt werden, dass die Auskunftspflichtigen die Auskünfte rasch, vollständig und nachvollziehbar erteilen. Erst wenn dies nicht mehr der Fall sei, werde durch den Beschwerdegegner eine Abfrage beim Dienstgeber durchgeführt.
II. Von der Datenschutzkommission verwendete Beweismittel
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden(kopien) und sonstigen Dokumente. Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, soweit erforderlich, Parteiengehör eingeräumt.
III. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer ist Vater eines minderjährigen Sohnes. Der Beschwerdegegner, das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 (Amt für Jugend und Familie), vertritt den minderjährigen Sohn in Unterhaltsangelegenheiten gegenüber dem Beschwerdeführer.
Beweiswürdigung : Die Vaterschaft ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen. Die Behauptung des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 31. März 2005, er vertrete den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers in Unterhaltsangelegenheiten, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht widersprochen, sodass auf die Einforderung der Vorlage einer Zustimmungserklärung der Kindesmutter nach § 212 Abs. 2 ABGB verzichtet werden konnte.
Am 11. Februar 2004 erfolgte eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger durch den Beschwerdegegner zur Ermittlung des Versicherungsträgers und des Dienstgebers des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung ergibt sich aus einer vom Beschwerdeführer am 2. Mai 2005 vorgelegten Kopie aus dem beim Beschwerdegegner geführten Unterhaltsakt und wurde vom Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2005 auch nicht bestritten. Insbesondere hat der Beschwerdegegner auch nicht behauptet, mit dem Beschwerdeführer diesbezüglich vor dem 11. Februar 2004 in Kontakt getreten zu sein.
Am 14. Juli 2004 hinterließ eine Mitarbeiterin des Beschwerdegegners nur eine Sprachmitteilung auf der Mobilbox des Beschwerdeführers. Darüber wurde folgender Aktenvermerk aufgenommen:
„Gespräch
mit: V...
am: 14.7.04
Uhrzeit:
telefonisch/persönlich:
Tel.-Nr.:
Geführt von:
Betreff: Mj. B... M...
Mj. 10 Jahre / V um Rückruf ersucht und um Vorlage Lohnauskunft bis 10.8.04“
Die Unterschrift ist zwar unleserlich, doch ist die Person bestimmbar.
Der Beschwerdegegner stellte an den Dienstgeber des Beschwerdeführers am 30. August 2004 (für den Zeitraum 1. Februar 2004 bis 31. Juli 2004) und am 28. Oktober 2004 (1. Jänner 2003 bis 30. Juni 2004) jeweils folgende Anfrage:
„Sie werden gemäß § 102 AußStrG (BGBl. I Nr. 111/2003) ersucht, durch entsprechendes Ausfüllen des beiliegenden Vordruckes die Bezüge des dort beschäftigen … [Name des Beschwerdeführers], geboren am …, für den Zeitraum von … bis … bekannt zu geben. Für den Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird dennoch um Bekanntgabe der Bezüge gebeten.“
Das Formular „Lohn-Gehaltsbestätigung“ wurde am 16. September bzw. 16. November 2004 (Eingangsstempel) vom Dienstgeber an den Beschwerdegegner retourniert und enthält das Eintrittsdatum, die Bezeichnung, den Bruttomonatsbezug, die Anzahl der Monatsbezüge im Jahr, die monatliche Überstundenpauschale, die Steuerabzüge, die Abzüge aus der Sozialversicherung, das Nettoeinkommen, die Information über den Bezug des Alleinverdienerabsetzbetrages, Urlaubs- und Wochengeld, Arbeitswochenstunden und das daraus resultierende steuerpflichtige Einkommen. Beigefügt ist ein Ausdruck des Gehaltskontos vom 14. September 2004 für den Zeitraum Jänner bis September 2004 bzw. vom 15. November 2004 für die Zeiträume Jänner bis November 2004 und Jänner bis Dezember 2003.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich sämtlich chronologisch aus mit zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 31. März 2005 gewährten Parteiengehör des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2005 vorgelegten Kopien des beim Beschwerdegegner geführten Unterhaltsakts. Der Beschwerdegegner hat sich in einer Stellungnahme vom 7. Juni 2005 nach Vorlage dieser Aktkopien auch nicht gegen deren Inhalt oder Richtigkeit ausgesprochen. Es bestand daher keine Notwendigkeit, diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs vorzulegen.
Am 30. Dezember 2004 entschuldigte sich eine Mitarbeiterin des Beschwerdegegners in einem Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer dafür, zunächst bezüglich der Einkommensdaten beim Dienstgeber angefragt zu haben („Ich gebe das jetzt in den Computer ein „Kindesvater immer vorerst kontaktieren“, mehr Absicherung kann ich in so einem Programmfall nicht tun. Ich kann mich nur entschuldigen, mehr kann ich auch nicht tun.“)
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf einem in der Beschwerde vom 26. Jänner 2005 angeführten Gedächtnisprotokoll des Telefongesprächs des Beschwerdeführers mit einer Mitarbeiterin des Beschwerdegegners am 30. Dezember 2004. Der Beschwerdegegner hat in seiner Stellungnahme den solcherart dargelegten Inhalt des Gespräches nicht bestritten.
VI. Rechtliche Schlussfolgerungen
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Gemäß Abs. 2 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), BGBl Nr 161/1989 idF BGBl I Nr 53/1999, ist Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt das Land. Die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben (Abs. 2).
§ 37 Abs. 4 JWG lautet:
„Mitteilungspflicht
§ 37. (4) Wirkt ein Minderjähriger oder ein ihm gegenüber
Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber auf Ersuchen des Jugendwohlfahrtsträgers über das Versicherungs- oder Beschäftigungsverhältnis der Genannten Auskunft zu geben.“
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 (WrJWG 1990), LGBl Nr 36/1990 idF LGBl Nr 35/2001, obliegt die Durchführung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Landesregierung und dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Gemäß Abs. 3 obliegt die Durchführung der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege dem Magistrat.
Gemäß § 212 Abs. 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 964/1811 idF BGBl I Nr 135/2000, ist für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Vaterschaft der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
§ 102 Abs. 1, 2 und 3 Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl I Nr 111/2003, lauten:
„Auskunftspflichten
§ 102. (1) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen.
(2) Das Gericht kann auch das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen um Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über Einkommen von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist. Kommt jemand den Pflichten nach Abs. 1 nicht nach, so kann auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersucht werden. Steht die Unterhaltspflicht dem Grunde nach fest und kann das Gericht die Höhe des Unterhalts nicht auf andere Weise feststellen, so kann es auch die Finanzämter um Auskunft ersuchen.
(3) Die Auskunftsersuchen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz stehen auch den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichem Vertreter von Pflegebefohlenen zu.“
2. Anwendung auf den Beschwerdefall
Der Beschwerdegegner, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 (Amt für Jugend und Familie), ist gemäß § 4 Abs. 1 JWG iVm § 4 WrJWG 1990 Jugendwohlfahrtsträger und vertritt gemäß § 212 Abs. 2 ABGB den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers in Angelegenheiten der Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes.
Als Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Personen, die für ein vom Jugendwohlfahrtsträger vertretenes Kind unterhaltspflichtig sind, ist zunächst § 37 Abs. 4 JWG zu nennen. Das Recht des Jugendwohlfahrtsträgers, eine Anfrage über Einkommensdaten des Unterhaltspflichtigen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder beim Arbeitgeber zu stellen, ist danach dadurch bedingt, dass ein „Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend“ mitwirkt.
Der gleiche Gedanke eines nur subsidiären Auskunftsrechts gegenüber dem Arbeitgeber in dem Sinn, dass zuerst der betroffene Unterhaltspflichtige selbst befragt werden muss, kommt auch in dem das gerichtliche Unterhaltsfestsetzungsverfahren regelnden § 102 AußStrG zum Ausdruck:
Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben auch dem Jugendwohlfahrtsträger, der einen Unterhaltsberechtigten in einem derartigen Verfahren vertritt, hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen (Abs. 1 iVm. Abs. 3). Nur wenn jemand den Pflichten nach Abs. 1 nicht nachkommt, kann der Jugendwohlfahrtsträger auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersuchen (Abs. 2).
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des AußStrG 2003 (BGBl I Nr 111/2003), NR GP XXII RV 224 AB 268 S. 38, führen zum Verhältnis des § 102 AußStrG zu dessen Vorgängerbestimmung § 183 AußStrG-aF folgendes aus:
„Das geltende Recht [Anm.: § 183 AußStrG-aF] sieht eine gewisse Subsidiarität der Auskunftserteilung vor. In der Begutachtung wurde vorgeschlagen, es dabei zu belassen. Die in Abs. 2 genannten Stellen sollten erst dann um Auskunft ersucht werden, wenn ein Auskunftspflichtiger seinen Pflichten nicht nachkommt. Dagegen wurde aber seitens der Rechtsprechung, der Jugendwohlfahrt und auch der Rechtsanwaltschaft unter Hinweis auf mögliche Verfahrensverzögerungen gefordert, diese Subsidiarität aufzulassen. Diesen Forderungen wird durch die Neuformulierung des Abs. 2 teilweise Rechnung getragen. Die vor allem den Unterhaltsschuldner belastende Anfrage an seinen Dienstgeber unterliegt jedoch weiterhin der Subsidiarität.“
Mit dem letzten Satz wird auch in den Erläuterungen nochmals klargestellt, dass eine Anfrage über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bei dessen Dienstgeber erst erfolgen darf, wenn der Unterhaltsschuldner seiner Pflicht zur Offenlegung nicht nachkommt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Unterhaltsschuldner über die ihn treffende Verpflichtung überhaupt informiert war.
Wie schon oben festgestellt, hat im vorliegenden Fall das Organ des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer nicht persönlich befragt, sondern nur eine Nachricht auf seiner Mobilbox mit dem Ersuchen um Rückruf hinterlassen. Das Hinterlassen einer einmaligen Nachricht auf einer Mobilbox kann nicht als ausreichend dafür angesehen werden, dass mangelnde Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen angenommen wird, wenn sich der Nachrichtenübermittler nicht davon überzeugt hat, dass seine Nachricht dem Empfänger auch tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist. Dem Beschwerdegegner wäre es zumindest oblegen, weitere Versuche der Kontaktaufnahme zu unternehmen, um den Beschwerdeführer zu erreichen, schon deshalb, weil aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, das dieser selbst geschildert hat und dem der Beschwerdegegner in seinen Stellungnahmen auch nicht widersprochen hat, nicht davon ausgegangen werden konnte, der Beschwerdeführer wäre nicht zur Mitwirkung bereit.
Dadurch, dass der Beschwerdegegner, bevor er den Beschwerdeführer über seine Verpflichtung nach § 37 Abs. 4 JWG bzw. § 102 AußStrG in Kenntnis gesetzt hat, den Dienstgeber des Beschwerdeführers um Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefragt hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt.
Dasselbe gilt auch für die Abfrage über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 11. Februar 2004, welche gemäß § 37 Abs. 4 JWG ebenfalls erst erfolgen darf, wenn ein „Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend“ mitwirkt. Dass aber hier der Beschwerdeführer zur Mitwirkung aufgefordert worden sei, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 2. Mai 2005 vorgelegten Kopien des Aktes des Beschwerdegegners nicht und wird vom Beschwerdegegner auch nicht behauptet. Der Beschwerdegegner hat auch durch diese Abfrage vom 11. Februar 2004 das Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.