K178.191/0008-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Maier und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Blaha, Dr. Duschanek, Dr. Kotschy, Dr. Staudigl und Mag. Zimmer, sowie des Schriftführer Mag. Suda in ihrer Sitzung vom 20. Mai 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
I. Aufgrund des Antrages vom 31. Jänner 2005 wird der H**** AG in T****, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten an die N**** Corporation, USA zu überlassen:
1. von Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personengruppen, Leiharbeitnehmern freien Dienstnehmern, Lehrlingen, Volontären und Ferialpraktikanten (auch ehemalige Beschäftigte) der H****
AG:
01 Personalnummer
02 Vor- und Familienname, akad. Grad / Titel
03 frühere Familiennamen
04 Geburtsdatum
05 Geburtsort
06 Geschlecht
07 Familienstand
08 Kinder und sonstige Familienangehörige, im Zusammenhang mit Leistungen, die in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis des Betroffenen erbracht werden (insbesondere Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)
09 Gesetzlicher Vertreter
10 Staatsbürgerschaft
11 Bankverbindung
12 Organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn
und Ende
13 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben
14 Wohnadresse
15 Private Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung
erforderliche Informationen, die sich durch moderne
Kommunikationstechniken ergeben
16 Kostenstelle(n)
17 Sozialversicherungsnummer
18 Sozialversicherungsträger
19 Daten zur Krankenscheinverwaltung
20. Dienstnehmer-Sozialversicherungsdaten Versichertenmeldung:
Beitragsgruppe
An-/Abmeldedatum und Änderungsdatum
Zugehörigkeit (Arbeiter, Angestellter, ...)
Geringfügigkeit
Verwandtschaftsverhältnis zum Dienstgeber
Beteiligung am Unternehmen des Dienstgebers
Lehrzeit (1. Lehrjahr von - bis, Lehrzeitende)
Nacht- Schwerarbeit (Anfang, Ende)
Art des Bezuges (Monatslohn, Zeitlohn)
Daten zur Entgeltfortzahlung (nur bei ÖBB-Bediensteten)
Beitragsgrundlage für Malusberechnung
Fondsschlüssel für Nebenbeiträge (z. B. Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag)
Abmeldegrund
Kündigungsentschädigung (von, bis)
Urlaubsabfindung, -entschädigung/ Ersatzleistung für
Urlaubsentgelt (von, bis)
Beitragsgrundlagenmeldung:
Beitragszeitraum (von-bis-Monat, Jahr, Verrechnungsart)
Allgemeine Beitragsgrundlage
Beitragsgrundlage Sonderzahlung
Anzahl der Tage mit Teilentgelt
Beitragspflichtiges Teilentgelt
Zugehörigkeit (Arbeiter, Angestellter, ...)
Anspruch auf Sonderzahlung (ja, nein)
Erstattungsantrag Krankenentgelt gemäß § 8 EFZG
Anspruch auf Pauschalbetrag
Kennzeichen für Krankheit/Unglücksfall,
Arbeitsunfall/Berufskrankheit
Anspruch in Wochen
Vorbezugstage (Summe, Angabe in Arbeitstagen oder Kalendertagen)
Erstattungszeitraum (Beginn, Ende)
Fortgezahltes Bruttoentgelt
Art der Beschäftigung (Arbeiter, Lehrling, Heimarbeiter, Sonstige)
Tagesturnus (Anzahl der Tage)
Berechnung der Ansprüche nach
Kalenderjahr/Arbeitsjahr
Ende des Entgeltanspruches
Vordienstzeiten (von, bis)
Arbeitsfreie Tage
Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeld
Grund der Arbeitseinstellung
Beschäftigungsverhältnis (gelöst, nicht gelöst)
Bruttoentgelt im letzten Beitragszeitraum ohne
Sonderzahlung
Bezug (von, bis, Betrag)
Betragssumme
Sonderzahlungsanspruch (ja, nein)
Sachbezug (Anzahl der Tage, Text)
Entgelt wird bezahlt bis
EFZ-Anspruch in Wochen
Berechnung der Ansprüche nach Arbeits-Kalenderjahr, Arbeits- Kalendertage
Teilentgelt – Prozentanteil des Gesamtentgeltes
(Prozente, von, bis)
Provision während der Arbeitsunfähigkeit (ja, nein)
Anrechnung Vorerkrankungen (von, bis)
Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld
Grund der Arbeitseinstellung
Beschäftigungsverhältnis (gelöst, nicht gelöst)
Urlaub vor Eintritt der Mutterschaft (von, bis)
Arbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate
(ohne SZ, minus gesetzliche Abzüge)
Arbeitsverdienstzeitraum (von, bis)
Unterbrechung des Bezuges während der letzten
drei Monate (von, bis)
Ausmaß der Sonderzahlung (Anzahl Monate, Anzahl Wochen)
Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes (gesetzlich, vertraglich, kein Anspruch)
Anspruch auf das halbe Entgelt (bis)
Anspruch auf mehr als das halbe Entgelt (bis)
Mitarbeitervorsorge gemäß BMVG:
MVK-Leitzahl
MV-Beitragsgrundlage (inklusive Sonderzahlungen)
Beitragshöhe gemäß BMVG (Gruppensumme)
Beginn und Ende der MV-Beitragszahlung
(Stichtag)
Eingezahlter Betrag an MV
MV-Beitragszeiten (Beitragsmonat von – bis)
Vordienstzeiten (bei Übertritt ins neue Abfertigungsmodell)
Übertragungsbetrag an die MVK und Zahlungsmodus
Zuordnung zu Dienstgeberkontonummer
Abmeldegründe (zB Unterbrechung der Beitragszahlung durch Karenzurlaub)
21 Eintrittsdatum
22 Vordienstzeiten
23 Austrittsdatum, Kündigungsfrist
24 Art der Beendigung des Dienstverhältnisses
25 Gesetzliche Beschäftigungsvoraussetzungen
26 Daten der Beschäftigungsbewilligung
27 Bezeichnung der Tätigkeit
28 Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter/Angestellte)
29 Kammerzugehörigkeit
30 Sicherheitsstufe / Zugangs- (Zugriffs-)rechte
31 Lichtbild des Betroffenen (für Ausweiskarten)
32 Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte
33 Arbeitszeiterfassung
34 Sonstige Daten zur Arbeitszeit (insbesondere
Geringfügigkeit, Arbeitsstunden, Überstunden, Gleitzeit,
Nacht- und Teilzeitarbeit)
35 Daten zur Urlaubsverwaltung
36 Religionsbekenntnis (zur Abwesenheitsverwaltung),
nach Angabe des Betroffenen
37 Krankenstand, einschließlich Arbeitsunfall und Berufskrankheit (Beginn, Ende und Dauer)
38 Zeitpunkt eines Arbeitsunfalls
39 Kuraufenthalte
40 Mutterschutz (Beginn und Ende)
41 Karenzurlaub gemäß MSchG und EKUG (Beginn und Ende) 42 Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst (Beginn und Ende)
43 Art und Dauer der sonstigen Abwesenheit wegen Dienstverhinderung oder Dienstfreistellung (einschließlich vereinbarte Karenzierung)
44 Daten zur Entgeltfortzahlung
45 Beschäftigungsrelevante Daten gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 idgF., Bazillenausscheidergesetz, BGBl. Nr. 153/1945 idgF., Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968 idgF. und ähnlichen Rechtsvorschriften
46 Grad der Behinderung gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (nach Bekanntgabe des Betroffenen)
47 Gesetzliche, kollektivvertragliche, betriebsvereinbarungsmäßige und einzelvertragliche Grundlagen der Entgeltberechnung (Einstufung)
48 Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels) 49 Daten der Entgeltsfortzahlung
50 Abzüge vom Nettoentgelt auf Grund Gesetzes oder
betrieblicher Vereinbarungen
51 Sachbezüge
52 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren)
53 Sozialleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis 54 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 idgF.
55 Höhe des Gewerkschaftsbeitrages und Bezeichnung und Adresse des Empfängers (nach Bekanntgabe des Betroffenen)
56 Versicherungsprämien als Leistung des Arbeitgebers
57 Verwaltung von Vorschüssen und Darlehen
58 Lohnpfändungsdaten
59 Daten des Lohnzettels (L - 16 Formular)
60 Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-Absetzbetrag (ja/nein)
61 Wohnsitzfinanzamt
62 Daten zur Pensionskasse (insbesondere Ein- und Austritt, Beitragsdaten und Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung im Zeitraum der Beschäftigung)
63 Daten zur Verwendung von Dienstfahrzeugen (insbesondere Führerschein, Abrechnungen, Schadensfälle, Versicherungen) 64 Besondere Qualifikationen (z.B. Gewerbeschein, besondere Ausbildung)
65 Nebenbeschäftigungen
66 Daten nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 idgF., und einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen bei Lehrlingen, insbesondere Lehrvertragsdaten und sonstige Daten aus dem Ausbildungsverhältnis und Berufsschulbesuch
2. Organe (und deren Mitglieder) und sonstige Funktionsträger von juristischen Personen und Personengemeinschaften, soweit sie nicht Beschäftigte gemäß Punkt 1 sind (umfasst auch ehemalige Organe und Funktionsträger):
67 Personal- oder Ordnungsnummer
68 Vor- und Familienname, akad. Grad / Titel
69 Frühere Familiennamen
70 Geburtsdatum
71 Geburtsort
72 Geschlecht
73 Familienstand
74 Kinder und sonstige Familienangehörige, im Zusammenhang mit Leistungen, die in Verbindung mit dem Organverhältnis des Betroffenen erbracht werden (insbesondere Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)
75 Gesetzlicher Vertreter
76 Staatsbürgerschaft
77 Fremdenrechtliche Voraussetzungen der Funktionsausübung
78 Bankverbindung
79 Wohnadresse
80 Private Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben soweit nicht vom Betroffenen ausdrücklich untersagt
81 Organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn
und Ende
82 Umfang der Vertretungsbefugnis
83 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne
Kommunikationstechniken ergeben
84 Kostenstelle(n)
85 Datum der Bestellung in die Funktion
86 Daten betreffend die Verhinderung der Funktionsausübung
87 Datum der Funktionsbeendigung
88 Art der Funktionsbeendigung
89 Kammerzugehörigkeit
90 Sicherheitsstufe / Zugangs- (Zugriffs-)rechte
91 Lichtbild des Betroffenen (für Ausweiskarten)
92 Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte
93 Gesetzliche und vertragliche Grundlagen der Berechnung der Funktionsentschädigung
94 Daten zur Berechnung der Funktionsentschädigung (Brutto- und Nettobezüge)
95 Daten der Entgeltsfortzahlung
96 Sachbezüge
97 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren)
98 Sozialleistungen
99 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997
idgF.
100 Höhe des Gewerkschaftsbeitrages und Bezeichnung und Adresse des Empfängers (nach Bekanntgabe des Betroffenen) 101 Versicherungsprämien als Leistung des Arbeitgebers 102 Verwaltung von Vorschüssen und Darlehen
103 Lohnpfändungsdaten
104 Wohnsitzfinanzamt
105 Daten zur Pensionskasse (insbesondere Ein- und Austritt, Beitragsdaten und Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung)
106 Daten zur Verwendung von Dienstfahrzeugen (insbesondere Führerschein, Abrechnungen, Schadensfälle, Versicherungen) 107 Besondere Qualifikationen (z.B. Gewerbeschein, besondere Ausbildung)
108 Nebenbeschäftigungen
II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Begründung
1. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in den Vereinigten Staaten von Amerika ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig.
2. Der Antrag betraf Daten, die gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von einer Standardanwendung nach der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, gedeckt ist.
3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Dienstleister im Ausland haben der Auftraggeber und der Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, welcher der Datenschutzkommission vorgelegt wurde. Dieser Vertrag entspricht vollinhaltlich den in der Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft.
Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.
4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.