JudikaturDSB

K178.191/0008-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2005

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Maier und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Blaha, Dr. Duschanek, Dr. Kotschy, Dr. Staudigl und Mag. Zimmer, sowie des Schriftführer Mag. Suda in ihrer Sitzung vom 20. Mai 2005 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

I. Aufgrund des Antrages vom 31. Jänner 2005 wird der H**** AG in T****, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, die Genehmigung erteilt, folgende in Österreich verarbeitete personenbezogene Daten an die N**** Corporation, USA zu überlassen:

1. von Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personengruppen, Leiharbeitnehmern freien Dienstnehmern, Lehrlingen, Volontären und Ferialpraktikanten (auch ehemalige Beschäftigte) der H****

AG:

01 Personalnummer

02 Vor- und Familienname, akad. Grad / Titel

03 frühere Familiennamen

04 Geburtsdatum

05 Geburtsort

06 Geschlecht

07 Familienstand

08 Kinder und sonstige Familienangehörige, im Zusammenhang mit Leistungen, die in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis des Betroffenen erbracht werden (insbesondere Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)

09 Gesetzlicher Vertreter

10 Staatsbürgerschaft

11 Bankverbindung

12 Organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn

und Ende

13 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben

14 Wohnadresse

15 Private Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung

erforderliche Informationen, die sich durch moderne

Kommunikationstechniken ergeben

16 Kostenstelle(n)

17 Sozialversicherungsnummer

18 Sozialversicherungsträger

19 Daten zur Krankenscheinverwaltung

20. Dienstnehmer-Sozialversicherungsdaten Versichertenmeldung:

Beitragsgruppe

An-/Abmeldedatum und Änderungsdatum

Zugehörigkeit (Arbeiter, Angestellter, ...)

Geringfügigkeit

Verwandtschaftsverhältnis zum Dienstgeber

Beteiligung am Unternehmen des Dienstgebers

Lehrzeit (1. Lehrjahr von - bis, Lehrzeitende)

Nacht- Schwerarbeit (Anfang, Ende)

Art des Bezuges (Monatslohn, Zeitlohn)

Daten zur Entgeltfortzahlung (nur bei ÖBB-Bediensteten)

Beitragsgrundlage für Malusberechnung

Fondsschlüssel für Nebenbeiträge (z. B. Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag)

Abmeldegrund

Kündigungsentschädigung (von, bis)

Urlaubsabfindung, -entschädigung/ Ersatzleistung für

Urlaubsentgelt (von, bis)

Beitragsgrundlagenmeldung:

Beitragszeitraum (von-bis-Monat, Jahr, Verrechnungsart)

Allgemeine Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage Sonderzahlung

Anzahl der Tage mit Teilentgelt

Beitragspflichtiges Teilentgelt

Zugehörigkeit (Arbeiter, Angestellter, ...)

Anspruch auf Sonderzahlung (ja, nein)

Erstattungsantrag Krankenentgelt gemäß § 8 EFZG

Anspruch auf Pauschalbetrag

Kennzeichen für Krankheit/Unglücksfall,

Arbeitsunfall/Berufskrankheit

Anspruch in Wochen

Vorbezugstage (Summe, Angabe in Arbeitstagen oder Kalendertagen)

Erstattungszeitraum (Beginn, Ende)

Fortgezahltes Bruttoentgelt

Art der Beschäftigung (Arbeiter, Lehrling, Heimarbeiter, Sonstige)

Tagesturnus (Anzahl der Tage)

Berechnung der Ansprüche nach

Kalenderjahr/Arbeitsjahr

Ende des Entgeltanspruches

Vordienstzeiten (von, bis)

Arbeitsfreie Tage

Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeld

Grund der Arbeitseinstellung

Beschäftigungsverhältnis (gelöst, nicht gelöst)

Bruttoentgelt im letzten Beitragszeitraum ohne

Sonderzahlung

Bezug (von, bis, Betrag)

Betragssumme

Sonderzahlungsanspruch (ja, nein)

Sachbezug (Anzahl der Tage, Text)

Entgelt wird bezahlt bis

EFZ-Anspruch in Wochen

Berechnung der Ansprüche nach Arbeits-Kalenderjahr, Arbeits- Kalendertage

Teilentgelt – Prozentanteil des Gesamtentgeltes

(Prozente, von, bis)

Provision während der Arbeitsunfähigkeit (ja, nein)

Anrechnung Vorerkrankungen (von, bis)

Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld

Grund der Arbeitseinstellung

Beschäftigungsverhältnis (gelöst, nicht gelöst)

Urlaub vor Eintritt der Mutterschaft (von, bis)

Arbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate

(ohne SZ, minus gesetzliche Abzüge)

Arbeitsverdienstzeitraum (von, bis)

Unterbrechung des Bezuges während der letzten

drei Monate (von, bis)

Ausmaß der Sonderzahlung (Anzahl Monate, Anzahl Wochen)

Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes (gesetzlich, vertraglich, kein Anspruch)

Anspruch auf das halbe Entgelt (bis)

Anspruch auf mehr als das halbe Entgelt (bis)

Mitarbeitervorsorge gemäß BMVG:

MVK-Leitzahl

MV-Beitragsgrundlage (inklusive Sonderzahlungen)

Beitragshöhe gemäß BMVG (Gruppensumme)

Beginn und Ende der MV-Beitragszahlung

(Stichtag)

Eingezahlter Betrag an MV

MV-Beitragszeiten (Beitragsmonat von – bis)

Vordienstzeiten (bei Übertritt ins neue Abfertigungsmodell)

Übertragungsbetrag an die MVK und Zahlungsmodus

Zuordnung zu Dienstgeberkontonummer

Abmeldegründe (zB Unterbrechung der Beitragszahlung durch Karenzurlaub)

21 Eintrittsdatum

22 Vordienstzeiten

23 Austrittsdatum, Kündigungsfrist

24 Art der Beendigung des Dienstverhältnisses

25 Gesetzliche Beschäftigungsvoraussetzungen

26 Daten der Beschäftigungsbewilligung

27 Bezeichnung der Tätigkeit

28 Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter/Angestellte)

29 Kammerzugehörigkeit

30 Sicherheitsstufe / Zugangs- (Zugriffs-)rechte

31 Lichtbild des Betroffenen (für Ausweiskarten)

32 Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte

33 Arbeitszeiterfassung

34 Sonstige Daten zur Arbeitszeit (insbesondere

Geringfügigkeit, Arbeitsstunden, Überstunden, Gleitzeit,

Nacht- und Teilzeitarbeit)

35 Daten zur Urlaubsverwaltung

36 Religionsbekenntnis (zur Abwesenheitsverwaltung),

nach Angabe des Betroffenen

37 Krankenstand, einschließlich Arbeitsunfall und Berufskrankheit (Beginn, Ende und Dauer)

38 Zeitpunkt eines Arbeitsunfalls

39 Kuraufenthalte

40 Mutterschutz (Beginn und Ende)

41 Karenzurlaub gemäß MSchG und EKUG (Beginn und Ende) 42 Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst (Beginn und Ende)

43 Art und Dauer der sonstigen Abwesenheit wegen Dienstverhinderung oder Dienstfreistellung (einschließlich vereinbarte Karenzierung)

44 Daten zur Entgeltfortzahlung

45 Beschäftigungsrelevante Daten gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 idgF., Bazillenausscheidergesetz, BGBl. Nr. 153/1945 idgF., Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968 idgF. und ähnlichen Rechtsvorschriften

46 Grad der Behinderung gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (nach Bekanntgabe des Betroffenen)

47 Gesetzliche, kollektivvertragliche, betriebsvereinbarungsmäßige und einzelvertragliche Grundlagen der Entgeltberechnung (Einstufung)

48 Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels) 49 Daten der Entgeltsfortzahlung

50 Abzüge vom Nettoentgelt auf Grund Gesetzes oder

betrieblicher Vereinbarungen

51 Sachbezüge

52 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren)

53 Sozialleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis 54 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 idgF.

55 Höhe des Gewerkschaftsbeitrages und Bezeichnung und Adresse des Empfängers (nach Bekanntgabe des Betroffenen)

56 Versicherungsprämien als Leistung des Arbeitgebers

57 Verwaltung von Vorschüssen und Darlehen

58 Lohnpfändungsdaten

59 Daten des Lohnzettels (L - 16 Formular)

60 Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-Absetzbetrag (ja/nein)

61 Wohnsitzfinanzamt

62 Daten zur Pensionskasse (insbesondere Ein- und Austritt, Beitragsdaten und Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung im Zeitraum der Beschäftigung)

63 Daten zur Verwendung von Dienstfahrzeugen (insbesondere Führerschein, Abrechnungen, Schadensfälle, Versicherungen) 64 Besondere Qualifikationen (z.B. Gewerbeschein, besondere Ausbildung)

65 Nebenbeschäftigungen

66 Daten nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 idgF., und einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen bei Lehrlingen, insbesondere Lehrvertragsdaten und sonstige Daten aus dem Ausbildungsverhältnis und Berufsschulbesuch

2. Organe (und deren Mitglieder) und sonstige Funktionsträger von juristischen Personen und Personengemeinschaften, soweit sie nicht Beschäftigte gemäß Punkt 1 sind (umfasst auch ehemalige Organe und Funktionsträger):

67 Personal- oder Ordnungsnummer

68 Vor- und Familienname, akad. Grad / Titel

69 Frühere Familiennamen

70 Geburtsdatum

71 Geburtsort

72 Geschlecht

73 Familienstand

74 Kinder und sonstige Familienangehörige, im Zusammenhang mit Leistungen, die in Verbindung mit dem Organverhältnis des Betroffenen erbracht werden (insbesondere Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)

75 Gesetzlicher Vertreter

76 Staatsbürgerschaft

77 Fremdenrechtliche Voraussetzungen der Funktionsausübung

78 Bankverbindung

79 Wohnadresse

80 Private Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben soweit nicht vom Betroffenen ausdrücklich untersagt

81 Organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn

und Ende

82 Umfang der Vertretungsbefugnis

83 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne

Kommunikationstechniken ergeben

84 Kostenstelle(n)

85 Datum der Bestellung in die Funktion

86 Daten betreffend die Verhinderung der Funktionsausübung

87 Datum der Funktionsbeendigung

88 Art der Funktionsbeendigung

89 Kammerzugehörigkeit

90 Sicherheitsstufe / Zugangs- (Zugriffs-)rechte

91 Lichtbild des Betroffenen (für Ausweiskarten)

92 Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte

93 Gesetzliche und vertragliche Grundlagen der Berechnung der Funktionsentschädigung

94 Daten zur Berechnung der Funktionsentschädigung (Brutto- und Nettobezüge)

95 Daten der Entgeltsfortzahlung

96 Sachbezüge

97 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren)

98 Sozialleistungen

99 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997

idgF.

100 Höhe des Gewerkschaftsbeitrages und Bezeichnung und Adresse des Empfängers (nach Bekanntgabe des Betroffenen) 101 Versicherungsprämien als Leistung des Arbeitgebers 102 Verwaltung von Vorschüssen und Darlehen

103 Lohnpfändungsdaten

104 Wohnsitzfinanzamt

105 Daten zur Pensionskasse (insbesondere Ein- und Austritt, Beitragsdaten und Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung)

106 Daten zur Verwendung von Dienstfahrzeugen (insbesondere Führerschein, Abrechnungen, Schadensfälle, Versicherungen) 107 Besondere Qualifikationen (z.B. Gewerbeschein, besondere Ausbildung)

108 Nebenbeschäftigungen

II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Begründung

1. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in den Vereinigten Staaten von Amerika ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig.

2. Der Antrag betraf Daten, die gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von einer Standardanwendung nach der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, gedeckt ist.

3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Dienstleister im Ausland haben der Auftraggeber und der Dienstleister einen Vertrag abgeschlossen, welcher der Datenschutzkommission vorgelegt wurde. Dieser Vertrag entspricht vollinhaltlich den in der Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft.

Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.

4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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