JudikaturDSB

K120.971/0002-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
01. März 2005

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführer Dr. KÖNIG und Fr. HAAS in ihrer Sitzung vom 1. März 2005 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Über die Beschwerde des Peter H** (Beschwerdeführer) aus D*******, vertreten durch Mag. F***, Rechtsanwalt in **20 Wien, E****gasse **/*1/*2, vom 24. Mai 2004 gegen den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge für den 1. und 4. bis 9. Bezirk (Beschwerdegegner), mit dem Vorbringen, durch Ermittlungen von Daten zu seinem Einkommen im Februar 2004 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden zu sein, wird gemäß §§ 1 Abs 1 und 2 und 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, sowie § 74 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, wie folgt entschieden:

1. Der Beschwerde wird im Hauptpunkt stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch, dass mit Aufforderung vom 26. Februar 2004 bei seinem Arbeitgeber, der P*** Gesellschaft m.b.H. Daten zu seinem Einkommen ermittelt wurden, in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat.

2. Der Antrag, die Stadt Wien als Rechtsträger des Beschwerdegegners zum Ersatz der Kosten des Verfahrens vor der Datenschutzkommission zu verpflichten, wird hingegen abgewiesen.

Begründung:

A) Vorbringen der Beteiligten und Verfahrensgang

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2004, bei der Datenschutzkommission eingelangt am 24. Mai 2004, brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln (Urkundenkopien) Folgendes vor: Er sei Vater zweier außerehelicher minderjähriger Kinder, die sich in alleiniger Obsorge ihrer Mutter befänden. Der Beschwerdegegner sei als Jugendwohlfahrtsbehörde und damit gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers unter anderem mit Fragen der Unterhaltsansprüche dieser Minderjährigen ihm gegenüber befasst. Am 26. Februar 2004 habe der Beschwerdegegner ein Schreiben an seinen Arbeitgeber, die P*** Ges.m.b.H., gerichtet, und diesen zur Übermittlung von Daten zum Einkommen des Beschwerdeführers aufgefordert. Die P*** Ges.m.b.H. sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe die gesamten Einkommensdaten für die Jahre 2001 bis 2003 übermittelt und eine Lohn- und Gehaltsbestätigung übersandt. Es sei vorher kein Versuch unternommen worden, diese Daten beim Beschwerdeführer zu ermitteln. Dies widerspreche den Vorschriften der §§ 183f AußStrG und des § 37 JWG erfolgte, sei er in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden; er beantrage daher die Feststellung dieser Rechtsverletzung sowie den Ersatz der Kosten des Verfahrens.

Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, bestritt in der Stellungnahme vom 14. Juni 2004, Zahl AJF-R 1, 4-9/04/30*****82, den Sachverhalt des Beschwerdevorbringens nicht und gestand zu, dass die gesetzlich vorgesehen vorrangige Verständigung des Unterhaltspflichtigen in diesem Fall unterblieben sei. Die Kindesmutter habe am 24. Februar 2004 den Beschwerdegegner namens der Kinder des Beschwerdeführers zur Vertretung in Unterhaltssachen bevollmächtigt. Prinzipiell hätte der Beschwerdeführer im nächsten Schritt darüber informiert und zur Übermittlung einer Einkommensbestätigung aufgefordert werden müssen. Dies sei hier unterlassen und stattdessen direkt eine Anfrage an den Dienstgeber des Beschwerdeführers gerichtet worden. Dies sei allerdings nur irrtümlich geschehen.

Der Beschwerdeführer, dem diese Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2004 vor, auch eine bloß fahrlässige Vorgehensweise des Beschwerdegegners habe eine – nicht bloß geringfügige – Verletzung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht bewirkt; die Beschwerde samt Anträgen werde daher aufrecht erhalten.

B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel

Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkopien und Einholung der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2004, Zahl AJF-R 1, 4-9/04/30*****82.

Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, so weit sie nicht von ihm selbst stammen, Parteiengehör eingeräumt.

C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung

Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest:

Am 22. Februar 2004 erteilte die Mutter der minderjährigen Gerda und des minderjährigen Rudolf L****** dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirke 1 und 4 bis 9, gemäß § 212 Abs 2 ABGB ihre Zustimmung, in einem Verfahren zur Festsetzung des vom Beschwerdeführer, der der außereheliche Vater beider Kinder ist, den Kindern geschuldeten Unterhalts als gesetzlicher Vertreter einzuschreiten.

Der Beschwerdegegner richtete am 26. Februar 2004 ein Schreiben an die P*** Gesellschaft m.b.H. in S***, den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, und forderte diese unter Berufung auf § 37 Abs 4 JWG auf, auf dem angeschlossenen Vordruck die Bezüge des Beschwerdeführers 'für den Zeitraum von 1.1.2001 bis laufend bekannt zu geben'. Vor diesem Schreiben erfolgte kein Versuch, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen und diese Daten bei ihm oder mit seiner Unterstützung zu ermitteln.

Die P*** Gesellschaft m.b.H. übermittelte am 5. März 2004 das teilweise ausgefüllte Formblatt 'Lohn- und Gehaltsbestätigung' sowie Kopien von Lohnzetteln für die Jahre 2001, 2002 und 2003 (Dateninhalt wie Beilage zu GZ: K120.971/0001-DSK/2004, automationsunterstützt verarbeitete Daten aus den zu DVR: 01***14 gemeldeten Datenanwendungen) mit, gegliedert nach einkommenssteuerrechtlichen Kategorien, umfassenden Daten zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis zur P*** Gesellschaft m.b.H. in den genannten Jahren.

Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt, der unstrittig ist, erschließt sich aus den Urkundenkopien (Aufforderung des Beschwerdegegners an die P*** Ges.m.b.H. vom 26. Februar 2004, Zahl AJF-R 1, 4-9/04/30*****82, Lohn- und Gehaltsbestätigung und Lohnzettel des Beschwerdeführers für die Jahre 2001 bis 2003), die vom Beschwerdeführer als Beilagen zur Beschwerde vom 18. Mai 2004, GZ: K120.971/0001-DSK/2004, vorgelegt worden sind. Einige Details (Zustimmung der Mutter zum Einschreiten des Beschwerdegegners) wurden der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2004, Zahl AJF-R 1, 4- 9/04/30*****82, entnommen. Gegen die inhaltliche Richtigkeit der vorliegenden Beweismittel bestehen keine Bedenken.

D) Rechtliche Beurteilung

1. anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift 'Grundrecht auf Datenschutz':

'§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.'

§ 37 Abs 4 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 (JWG), BGBl Nr. 161/1989 idF BGBl I Nr 53/1999, lautet unter der Überschrift 'Mitteilungspflicht':

'(4) Wirkt ein Minderjähriger oder ein ihm gegenüber Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber auf Ersuchen des Jugendwohlfahrtsträgers über das Versicherungs- oder Beschäftigungsverhältnis der Genannten Auskunft zu geben.'

§ 183 Außerstreitgesetz, RGBl Nr 208/1854 idF BGBl Nr 162/1989 (außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Folge BGBl I Nr 111/2003, im Zeitpunkt des Beschwerdesachverhalts noch anzuwenden) lautete unter der Überschrift 'Auskunft in Unterhaltssachen':

'§ 183 (1) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen von Belang ist, haben dem Gericht auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben und deren Überprüfung zu ermöglichen.

(2) Kommt jemand den im vorstehenden Absatz angeführten Pflichten nicht nach, so kann das Gericht dessen Arbeitgeber und erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des Betreffenden ersuchen. In gleicher Weise kann das Gericht die Finanzämter um Auskunft über die für die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens des Betreffenden maßgebenden Tatsachen ersuchen.

(3) Der vorstehende Absatz gilt auch für Anfragen des Pflegschaftsgerichts, die der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger oder Pflegebefohlener durch den gesetzlichen Vertreter dienen.

(4) Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen zu beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.'

§ 184 Außerstreitgesetz, RGBl Nr 208/1854 idF BGBl Nr 162/1989 (außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Folge BGBl I Nr 111/2003, im Zeitpunkt des Beschwerdesachverhalts noch anzuwenden) lautete:

'§ 184 Der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter hat die im § 183 dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.'

§ 74 Abs 1 und 2, 1. Satz AVG in der Stammfassung BGBl Nr 51/1991 lauten unter der Überschrift 'Kosten der Beteiligten':

'§ 74 (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.'

2. Anwendung auf den Beschwerdefall:

a) Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Wie der Beschwerdegegner im Grunde selbst eingesteht, liegt ein voreiliges und, wie noch näher darzulegen sein wird, rechtswidriges Handeln vor.

'Der durch das Grundrecht auf Datenschutz unmittelbar eingeräumte subjektiv-öffentliche Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten schützt sowohl vor ungerechtfertigter Ermittlung als auch Übermittlung von Daten.' (Bescheid der Datenschutzkommission vom 5. April 2002, GZ: K120.766/004- DSK/2002, Rechtssatz). Es steht außer Diskussion, dass im Beschwerdefall Daten ermittelt worden sind.

Es ist daher zu prüfen, ob der Eingriff in das Grundrecht durch einen der Ausnahmetatbestände gemäß § 1 Abs 2 DSG 2000 gedeckt ist. Hier in Frage kommen in erster Linie die Ermittlungsermächtigungen für Zwecke der Jugendwohlfahrt, § 37 JWG und §§ 183f AußStrG.

Die Datenschutzkommission hat ihre gefestigte, ja ständige Entscheidungspraxis zur Frage des Schutzes vor Datenermittlung in Unterhaltssachen im Bescheid vom 8. März 2002, GZ: K120.777/003-DSK/2002, folgendermaßen zusammengefasst (Rechtssatz zum zitierten Bescheid aus der RIS-Entscheidungsdatenbank der Datenschutzkommission, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/):

'Aus den zitierten Gesetzesstellen und Gesetzesmaterialien (§§ 183f AußStrG, § 37 Abs 4 JWG) geht hervor, dass zuerst der Unterhaltspflichtige zu befragen ist und nur dann, wenn dies nicht zum Ziel führt, der Arbeitgeber oder der zuständige Sozialversicherungsträger zur Auskunft heranzuziehen ist. Dies entspricht auch dem datenschutzrechtlichen Grundsatz, wonach stets das gelindeste zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist, wenn durch die Ermittlung (oder Übermittlung) von Daten in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen einer Person eingegriffen wird. Dieser Grundsatz wird daraus abgeleitet, dass Grundrechtseingriffe immer nur im absolut notwendigen und verhältnismäßigen Umfang durchgeführt werden dürfen, sodass bei Alternativen immer jene Eingriffsform zu wählen ist, die die grundrechtlichen Interessen des Betroffenen am wenigsten gefährdet. Im gegenständlichen Fall gelangten Daten über den Unterhaltspflichtigen an Dritte, die Angelegenheiten seines Privat- und Familienlebens betreffen und daher schutzwürdig sind. Überdies sind sie allenfalls auch geeignet, eine negative Bewertung in den Augen des Dritten hervorzurufen. Die Befragung eines Dritten in Unterhaltssachen muss daher als nicht unerheblicher Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen gewertet werden, bei dem die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsberechtigten erst dann überwiegen, wenn die Auskunft durch den Unterhaltspflichtigen unzureichend, unglaubwürdig, verspätet oder überhaupt nicht zu erlangen ist. (vgl. zu all diesen Ausführungen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 19.3.1997, GZ 120.523/9-DSK/97, ZfVBDat 1997/4)'

Dem ist noch ergänzend hinzuzufügen:

Obwohl der Beschwerdegegner als Organ der Jugendwohlfahrt nach dem festgestellten Sachverhalt (mit Zustimmung der Mutter als der 'sonstigen' gesetzlichen Vertreterin im Sinne von § 212 Abs 2 ABGB) als Vertreter der Kinder des Beschwerdeführers tätig geworden ist, sind seine Handlungen hier nicht diesen als 'Auftraggebern' für die Tätigkeit des Beschwerdegegners zuzurechen. Es liegt hier ein Fall vor, in dem gemäß § 4 Z 4 letzter Satz DSG 2000 der (durch das Gesetz bzw. die Mutter) Beauftragte eigenverantwortlich die Entscheidung getroffen hat, Daten für Zwecke der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung (Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der Kinder) als datenschutzrechtlicher Auftraggeber zu ermitteln und zu verarbeiten. Auch § 37 JWG und §§ 183f AußStrG bzw. nunmehr § 102 AußStrG (2003), BGBl I Nr 111/2003, stellen erkennbar auf diesen Fall ab, da bei anderer Auslegung die gesetzliche Ermächtigung zur Datenermittlung unwirksam wäre, da sie in diesem Fall nicht die Behörde sondern die von ihr Vertretenen ermächtigen müsste.

Daraus ergibt sich, dass der Eingriff in das Grundrecht nicht durch eine rechtfertigende Eingriffsnorm gedeckt war. Daher war der Beschwerde im Hauptpunkt stattzugeben und die Feststellung wie im Spruchpunkt 1. zu treffen.

b) Kostenanspruch des Beschwerdeführers

Im Verwaltungsverfahren gemäß AVG gilt gemäß § 74 Abs 1 AVG der Grundsatz, dass jeder Beteiligte, also auch jede Partei, die entstehenden Kosten selbst zu tragen hat. Das DSG 2000 enthält keine Bestimmung, die im Sinne von § 74 Abs 2 1. Satz AVG ein Abweichen von diesem Grundsatz vorsieht. Der Antrag, der Stadt Wien die Kosten des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Datenschutzkommission – die dieser im Übrigen nie der Höhe nach verzeichnet hat - aufzuerlegen, war daher spruchgemäß wie in Punkt 2. abzuweisen.

Rückverweise