JudikaturDSB

K120.889/0010-DSK/2004 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 2004

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2004 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Über die Beschwerde des H. in G (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in E, gegen die Bezirkshauptmannschaft Z (in der Folge auch: Beschwerdegegner) wegen Verletzung des Rechtes auf Verständigung von der Löschung personenbezogener Daten gemäß § 27 Abs. 4 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, (DSG 2000) durch Unterlassung der Mitteilung der Löschung wird gemäß §§ 1 Abs. 3 Z 2, 27 Abs. 1 und 4 und 31 Abs. 2 DSG 2000 wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

[Anmerkung des Bearbeiters: Hervorhebungen im Original (insbesondere Unterstreichungen) wo notwendig durch Großbuchstaben dargestellt]

Sachverhalt:

In der am 7. September 2003 erhobenen und am 30. November 2003 und am 5. Juni 2004 modifizierten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, vom Beschwerdegegner durch die Unterlassung der Mitteilung von der Löschung ihn betreffender personenbezogener Daten innerhalb der achtwöchigen Frist in seinem Recht auf Verständigung von der Löschung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 verletzt worden zu sein.

Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung von Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft Z, welche auch Äußerungen des Gendarmeriepostens S vorlegte, durch Nachforschungen beim Gendarmerieposten S, sowie durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner vorgelegten Urkunden.

Es wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Nach zwei Anzeigen des Gendarmeriepostens Bad S wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 209 StGB aus den Jahren 1989 und 1993 (GZ. Pxxx/89, Pyyy/93) wurden personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet.

§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft getreten.

Der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer richtete mit eingeschriebenem Brief vom 23. Juni 2003 ein auf § 27 DSG 2000 und § 63 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gestütztes Löschungsbegehren betreffend dieser Daten an den Beschwerdegegner.

Auf Grund dieses Löschungsantrages übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer eine Abschrift jenes Schreibens der belangten Behörde an den Gendarmerieposten S vom 11. Juli 2003, mit dem die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers dem Gendarmeriepostenkommando S 'mit dem Ersuchen um entsprechende Veranlassung gegen Rückschluss übermittelt' hat. Diese Benachrichtigung langte am 15. Juli 2003 in der Kanzlei des Beschwerdeführer-Vertreters ein.

Im Verfahren vor der Datenschutzkommission bestritt der Beschwerdeführer weder den Zugang dieser Mitteilung noch die Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, bestand aber trotz Erhalt der obzitierten Benachrichtigung von der Veranlassung der Löschung seitens der Bezirkshauptmannschaft Z weiterhin auf dem Erhalt einer Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000.

Im daraufhin von der Datenschutzkommission geführten Ermittlungsverfahren legte die Bezirkshauptmannschaft Z ihrer aufgetragenen Stellungnahme vom 23. Oktober 2003 ein Schreiben des Gendarmeriepostens S vom 8. Oktober 2003 bei, in welchem dieser mitteilte, dass dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und die verarbeiteten Daten von der DASTA Stmk gelöscht worden seien. Auch dieses Schreiben wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters in Kopie am 9. Oktober 2003 übermittelt.

In einer weiteren Stellungnahme vom 19. April 2004 legte die BH Z ein weiteres Schreiben des Gendarmeriepostens S vor, worin dieser bekannt gab, dass die Daten des Beschwerdeführers im Strafregister (- vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen -) sowie in den EKIS-Datenanwendungen Personeninformation, Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA) und Erkennungsdienstliche Evidenz (EDE) gespeichert gewesen seien. Die aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers im Wege der DASTA Stmk veranlasste Löschung der Tatbestände nach § 209 StGB sei von der DASTA Stmk in der Personeninformation, im Kriminalpolizeilichen Aktenindex und in der Erkennungsdienstlichen Evidenz auch tatsächlich durchgeführt worden.

Zwei von der zuständigen Sachbearbeiterin am 5. Juli 2004 mit dem Gendarmerieposten S geführte Telefonate ergaben, dass am Gendarmerieposten S seit Jahren keine Index- oder Steckzettelkartei mehr geführt wird. An Papierakten existieren nur 2 Aktenvorgänge, nämlich E1/xxxx/2003 und E1/yyyy/2004. Bei beiden handelt es sich um Aufträge der Bezirkshauptmannschaft Z, Politische Expositur S, wobei sich die erste Aufforderung auf das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2003 bezieht, die zweite Aufforderung steht im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde vor der Datenschutzkommission.

Papierakten des Beschwerdeführers hinsichtlich § 209 StGB existieren nicht mehr: die Akten aus den Jahren 1989 und 1993 sind bereits ausgeschieden worden.

Auch ansonsten sind beim Gendarmerieposten S keine schriftlichen Aufzeichnungen den Beschwerdeführer betreffend vorhanden.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützten sich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners, auf die Telefonate mit dem Gendarmerieposten S sowie auf die von diesen der Datenschutzkommission vorgelegten Urkunden.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

1. Unterlassung der Verständigung von der Löschung automationsunterstützt verarbeiteter Daten:

§ 27 Abs. 1 bis 4 lauten:

'Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27 (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.'

Somit verpflichtet § 27 Abs. 4 DSG 2000 den Auftraggeber einer Datenanwendung dazu, die Löschung der Daten durchzuführen UND dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen.

§ 27 Abs. 4 DSG 2000 enthält allerdings keine besonderen Formvorschriften, an die der Auftraggeber bei der Benachrichtigung des Betroffenen gebunden wäre; es genügt vielmehr jedes Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass dem Antrag auf Löschung entsprochen wird:

So ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber dem Betroffenen nach erfolgter Löschung eine förmliche Löschungsbestätigung vorlegt, sondern es reicht eine formlose Mitteilung dahin gehend, dass die Daten des Betroffenen gelöscht werden, aus.

Aus diesem Grunde entspricht auch bereits eine Information des Auftraggebers an den Betroffenen, in welcher der Auftraggeber den Betroffenen von der Veranlassung der Löschung in Kenntnis setzt, den Anforderungen des § 27 Abs. 4 DSG 2000.

Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine derartige Mitteilung unstrittig zugekommen ist, wurde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten nach § 27 DSG 2000 verletzt.

2. Unterlassung der Verständigung von der Löschung nicht automationsunterstützt verarbeiteter Daten:

Wie das von der Datenschutzkommission durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, werden beim Gendarmerieposten S keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit § 209 StGB konventionell verarbeitet.

Bereits aus diesem Grunde ist eine Löschung dieser Daten nicht möglich und eine Verständigung von der erfolgten Löschung denklogisch ausgeschlossen.

In Frage käme hier gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 lediglich eine schriftliche Mitteilung des Auftraggebers an den Beschwerdeführer, in der zu begründen wäre, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird.

Im Folgenden muss zwischen dem Papierakt und der Index- bzw. Steckzettelkartei unterschieden werden:

a.) Papierakt:

Ein behördenüblicher Papierakt stellt nach der ständigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission weder eine automationsunterstützt geführte Datenanwendung noch eine manuelle Datei dar, sodass das Löschungsrecht nach § 27 DSG 2000 auf Papierakten keine Anwendung findet (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 4. Juni 2002, GZ. K120.810/005-DSK/2002). Damit gibt es auch keine Pflicht des Auftraggebers nach § 27 Abs.4 DSG 2000, den Betroffenen von der Vornahme oder Nichtvornahme einer Löschung zu verständigen.

b.) Index- oder Steckzettelkartei:

Die Indexkartei hingegen ist eine manuelle Datei im Sinne von § 4 Z. 6 iVm § 58 DSG 2000, da sie eine durch die Kanzleiordnung der Bundesgendarmerie (KanzlO-BG) vorgegebene Struktur aufweist. Sie ist allerdings im Sinne von §§ 10 und 13 SPG dem so genannten 'inneren Dienst' der Gendarmerie zuzurechnen, für den die hierarchische Weisungs- und Sicherheitsverwaltung gemäß §§ 4 und 6ff SPG nicht gilt. Vielmehr gilt die organisatorische Zuständigkeit gemäß § 10 SPG, die eine grundsätzliche Zuständigkeit des Landesgendarmeriekommandos vorsieht, wobei § 10 Abs. 2 SPG für Angelegenheiten des inneren Dienstes ausdrücklich die Bezirks- und Landesgendarmeriekommanden als datenschutzrechtliche Auftraggeber festlegt. Zum inneren Dienst gehören nach allgemeinem Begriffsverständnis u.a. die Besorgung von Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes, wozu insbesondere auch die KANZLEIFÜHRUNG einschließlich der Erledigung von Geschäftsstücken in der vom Bundesministerium für Inneres vorgegebenen Form, zählt.

Da die Indexkartei somit für einen Zweck des inneren Dienstes der Bundesgendarmerie – nämlich die Kanzleiorganisation – angelegt wurde, KANN GEMÄß §10 ABS2 SPG NUR DAS LANDES- ODER

DAS BEZIRKSGENDARMERIEKOMMANDO DATENSCHUTZRECHTLICHER

AUFTRAGGEBER SEIN. (vgl. die Entscheidung der Datenschutzkommission vom 1. Juli 2003, GZ K120.754/006- DSK/2003).

Da aber die Verpflichtung zur Verständigung von einer Löschung bzw. Unmöglichkeit der Löschung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 nur den Auftraggeber einer Datenanwendung trifft, die Bezirkshauptmannschaft Z allerdings nicht Auftraggeber der Indexkartei ist, richtete der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen einen unzuständigen Auftraggeber.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062-8, hat der VwGH die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen .

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und des Inhalts des angefochtenen Bescheids hat der VwGH erwogen:

„Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr.165/1999 (DSG 2000), in der Fassung BGBl I Nr.136/2001, anzuwenden.

§ 4 DSG 2000 enthält Definitionen.

In Z 3 wird "Auftraggeber" wie folgt definiter (die bezogene Z 9 betrifft den Begriff "Verwenden von Daten"):

"natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen andere heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftraggeber die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs.4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;"

§ 27 Abs.1 und 4 DSG 2000 lautet:

"(1) Jeder Auftraggeber hat die unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47

(2)...

(3)...

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird."

Im Beschwerdefall ist weiters das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr.566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr.104/2002, anzuwenden.

§ 51 SPG lautet:

"§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie die angemessenen Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen."

(2) Sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird, finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr.165/1999, Anwendung."

Die §§ 57 – 50 SPG treffen nähere Bestimmungen zur Zentralen Informationssammlung.

§ 63 SPG lautet:

"Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

§ 63 (1) Wird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Abs.1 richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die §§ 58 und 59."

Der Beschwerdeführer erachtet sich gemäß dem ausgeführten Beschwerdepunkt in seinem Recht auf Mitteilung von der Löschung personenbezogener Daten gemäß § 27 Abs.4 DSG 2000 sowie in seinem Recht auf schriftliche Begründung, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wurde, durch Unterlassung der Mitteilung der Löschung bzw. durch Unterlassung der Mitteilung, weshalb die verlangte Löschung nicht vorgenommen wurde, verletzt.

Betreffend die automationsunterstützt verarbeiteten Daten macht der Beschwerdeführer geltend, das Schreiben der BH vom 11. Juli 2003, mit welchem diese den GP "um entsprechende Veranlassung" ersucht habe, sei im Sinne des § 27 Abs.4 DSG 2000 unzureichend. Diese Mitteilung habe jedenfalls in Form eines Schreibens zu erfolgen, welches vom Auftraggeber stamme und direkt an den Betroffenen gerichtet sei. Die bloße Übersendung eines an eine andere Stelle gerichteten Schreibens genüge nicht den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle.

Damit ist der Beschwerdeführer jedenfalls im Ergebnis im Recht. Zwar könnte durchaus eine entsprechende Verständigung durch Übermittlung der Durchschrift eines Schreibens an eine dritte Stelle erfolgen. Allerdings genügt es nach § 27 Abs.4 DSG 2000 nicht, innerhalb der Achtwochenfrist die Löschung in Auftrag zu geben oder auch bloß dem Betroffenen zu verheißen, weil damit unklar bleibt, ob dem Ersuchen tatsächlich entsprochen werden wird; vielmehr ist bei einer in Aussicht genommenen positiven Erledigung (dieser Fall ist hier von Bedeutung) nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Gesetzesstelle dem Antrag zu entsprechen, das heißt, es sind die Daten richtig zu stellen oder zu löschen und es ist darüber hinaus dem Betroffenen davon (also von der erfolgten Richtigstellung oder Löschung) Mitteilung zu machen. Dies erfolgte im Beschwerdefall aber nicht. Das Schreiben der BH vom 11. Juli 2003 war demnach nach dem zuvor Gesagten unzureichend im Sinne des § 27 Abs.4 DSG 2000; ausreichend wäre aber gewesen, dem Beschwerdeführer zusätzlich zu diesem Schreiben durch eine entsprechende fristgerechte Vollzugsmeldung des GP zu verständigen (und sei es beispielsweise auch mit einer Durchschrift einer an die BH gerichteten Vollzugsmeldung), was aber unterblieb. Die Auffassung der belangten Behörde, das Schreiben vom 11. Juli 2003 sei als ausreichende Mitteilung im Sinne des § 27. Abs.4 DSG 2000 anzusehen, erweist sich somit als objektiv rechtswidrig.

Damit ist für den Beschwerdeführer aber noch nichts gewonnen, weil die angestrebte Löschung der automationsunterstützt verarbeiteten Daten unbestritten erfolgte und er auch, wenngleich erst im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde, hievon verständigt wurde. Daraus folgt, dass er durch den angefochtenen Bescheid insofern (hinsichtlich automationsgestützt verarbeiteter Daten) nicht im geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt wurde.

Zur Unterlassung der Verständigung von der Löschung nicht automationsgestützt verarbeiteter Daten bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, Daten, die nicht mehr vorhanden seien, könnten nicht gelöscht werden, womit auch eine Verständigung von einer erfolgten Löschung nicht möglich sei. Er habe jedoch Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung, in welcher zu begründen gewesen wäre, weshalb die verlangte Löschung nicht vorgenommen werde. Darauf habe er auch dann Anspruch, wenn die Löschung aus dem Grund der Unzuständigkeit nicht vorgenommen werde. Dagegen habe die BH verstoßen.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Die Pflicht gemäß § 27 Abs.4 DSG 2000 trifft den Auftraggeber, und zwar den im konkreten Fall "zuständigen" Auftraggeber (eine Stelle, die im konkreten Fall nicht Auftraggeber ist, wenngleich möglicherweise in anderen Fällen, ist somit nicht "der Auftraggeber" im Sinne des § 27 Abs.4 DSG 2000).

Der Beschwerdeführer verfolgte mit seiner Beschwerde an die belangte Behörde unter anderem das Ziel, die Vernichtung der beim GP befindlichen "Papierakten" (auch "Kopienakten", das sind die Zweischriften der Anzeige) zu erwirken. Wie im hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, näher ausgeführt wurde, kommt ein solcher Löschungsanspruch nur dann in Betracht, wenn es sich beim fraglichen "Papierakt" (bzw. "Kopienakt") um eine "manuelle Datei" im Sinne des § 1 Abs.3 bzw. des § 58 DSG 2000 handelt.

Die belangte Behörde hat dies im angefochtenen Bescheid verneint. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zuvor genannten Erkenntnis vom 21. Oktober 2004 zu dieser Frage eingehend Stellung genommen (und in jenem Beschwerdefall den Standpunkt der belangten Behörde bestätigt). Generell kann davon ausgegangen werden, dass solche "konventionellen Papierakten" mangels entsprechender Strukturierung bzw. "Organisationsgrades" (siehe dazu die im genannten Vorerkenntnis dargelegten Kriterien) typischerweise keine manuelle Datei im Sinne des § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 58 DSG 2000 darstellen. Unter besonderen Umständen mag sich freilich Gegenteiliges ergeben, dafür gibt es im Beschwerdefall aber keinerlei Hinweis (und Derartiges wird auch nicht behauptet, wobei im Beschwerdefall das praktische Problem hinzukäme, dass diese Akten bereits vernichtet wurden, somit nicht mehr eingesehen werden könnten).

Ein Löschungsanspruch gemäß § 27 Abs.4 DSG 2000 bestand demnach im vorliegenden Fall nicht, und damit auch keine Mitteilungspflicht.

Dass hinsichtlich der Indexkarte (die dem "inneren Dienst" zuzuordnen ist) die BH nicht Auftraggeber ist, wurde im hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, Zl. 2004/06/0018, auf das gemäß § 43 Abs.2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt. Damit war auch die hier belangte BH nicht Auftraggeber im Sinne des § 27 Abs.4 DSG 2000.

Damit hat die belangte Behörde zutreffend den vom Beschwerdeführer behaupteten Verständigungsanspruch verneint.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen.“

[Begründung der Kostenentscheidung nicht wiedergegeben]

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