JudikaturDSB

K120.921/0006-DSK/2004 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
03. August 2004

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Dr. HEISSENBERGER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. HIRSCH in ihrer Sitzung vom 3. August 2004 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Über die Beschwerde des M in G (Beschwerdeführer) vom 15. Dezember 2003 gegen O in W (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, wie folgt entschieden:

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer dadurch, dass er auf Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2003 sowie vom 2. September 2003 nicht reagiert hat, im Recht auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 verletzt.

Der Beschwerdegegner ist gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 iVm § 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51 idF BGBl I Nr. 10/2004, bei sonstiger Exekution schuldig, dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides entsprechend dem Auskunftsbegehren vom 2. September 2003 Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft hat die zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form zu umfassen.

Begründung:

Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner auf ein Auskunftsersuchen vom 16. Juli 2003 sowie ein weiteres Auskunftsersuchen vom 2. September 2003 nicht reagiert habe. Darin habe er jeweils Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren Ursprung, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlage dafür begehrt.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird angenommen:

Der Beschwerdeführer erhielt im Juli 2003 eine Postkarte mit politischem Inhalt vom Beschwerdegegner. Auf diese waren Name und Anschrift des Beschwerdeführers mit Hilfe eines Computers aufgedruckt worden. Am 16. Juli 2003 richtete der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner im Wege des auf der Karte angeführten Postfaches. Darin begehrte er Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren Ursprung, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlage dafür. Nachdem dieses Auskunftsbegehren nicht behoben wurde, richtete der Beschwerdeführer am 2. September 2003 ein weiters inhaltlich identisches Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner, diesmal eingeschrieben an dessen Privatadresse. Auch daraufhin erfolgte keinerlei Reaktion des Beschwerdegegners.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unwidersprochen gebliebenen Beschwerdebehauptungen sowie der als Anlage zur Beschwerde in Kopie vorgelegten Postkarte.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.

§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

Bereits mit Einlangen des Auskunftsbegehrens vom 16. Juli 2003 hat die achtwöchige Frist für die Erteilung der Auskunft zu laufen begonnen. Maßgeblich ist bei Adressierung an ein Postfach jener Tag, an dem der Auftraggeber erstmals die Möglichkeit hat, dieses zu entleeren; eine diesbezügliche Säumigkeit bzw. Untätigkeit des Auftraggebers kann keinesfalls zu Lasten des Auskunftswerbers gehen.

Mit dem ungenutzten Ablauf der Frist ist bereits die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung eingetreten. Dadurch, dass der Beschwerdegegner auf das neuerliche Auskunftsbegehren vom 2. September 2003 wieder nicht reagiert hat, wurde das gesetzwidrige Verhalten perpetuiert. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 29. März 2004, wonach die Daten des Beschwerdeführers öffentlich zugänglich gewesen seien, er die Daten zu 'keinem besonderen Zweck' verwende, er mangels Rechtskenntnis zur Frage der Rechtsgrundlage nichts sagen könne und er die Daten des Beschwerdeführers mittlerweile vernichtet habe, nichts zu ändern. Diese Informationen wurden lediglich der Datenschutzkommission bekannt gegeben, was entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners eine direkte Auskunftserteilung an den Betroffenen nicht zu ersetzen vermag. Daher hat die Datenschutzkommission diese Äußerung auch - anders als vom Beschwerdegegner vorausgesetzt - dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt, weil sie kein für die vorliegende Entscheidung relevantes Sachverhaltsvorbringen enthält und daher nicht dem Parteiengehör nach den §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG zu unterziehen war. Darüber hinaus genügen die darin enthaltenen Informationen nicht den Anforderungen an eine Auskunft. Dass der Anspruch auf Bekanntgabe der Rechtsgrundlage der Datenanwendung nicht von der Rechtskenntnis des Auftraggebers abhängig sein kann, bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung. Auch wenn nach Löschung aktuell keine Daten mehr verarbeitet werden – eine Löschung nach Einlangen des Auskunftsbegehrens vom 16. Juli 2003 würde eine Verletzung des § 26 Abs. 7 DSG 2000 bedeuten – muss das Auskunftsbegehren beantwortet werden (insbesondere Herkunft, Tatsache der Löschung, Verwendungszweck).

Daher war die Rechtsverletzung spruchgemäß festzustellen und die Erteilung der begehrten Auskunft aufzutragen. Als Leistungsfrist schienen in Anbetracht des nach dem Vorbringen des Beschwerdegegners eher als gering einzustufenden Datenvolumens vier Wochen im Sinn des § 59 Abs. 2 AVG als angemessen.

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