JudikaturDSB

K120.837/0002-DSDK/2004 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2004

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 25. Juni 2004 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Über die Beschwerde des P in V (Beschwerdeführer) vom 7. November 2002 gegen das Arbeitsmarktservice Wien (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Richtigstellung wird gemäß § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:

1. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Recht auf Richtigstellung gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 dadurch verletzt, dass er nach Erhebung eines Richtigstellungsantrages durch den Beschwerdeführer am 28. August 2002 (ergänzt am 2. September 2002), betreffend das Datum der Beendigung des Jungakademikertrainings und die Vornahme einer Ergänzung, wonach die D-Gesellschaft einen rechtswidrigen 'Dienstzettel' erstellt habe, was in der Folge zum Abbruch des Jungakademikertrainings geführt habe, seiner Verpflichtung nach Abs. 4 leg.cit. nicht entsprochen hat.

Dem Beschwerdegegner wird daher gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 iVm § 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004 aufgetragen, innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides entweder dem Richtigstellungsantrag des Beschwerdeführers vom 28. September 2002 zu entsprechen und ihm davon Mitteilung zu machen oder aber schriftlich zu begründen, warum diesem nicht entsprochen wird.

2. Soweit sich die Beschwerde auch auf die Richtigstellung von anderen Daten, die im Antrag vom 28. August 2002 nicht enthalten waren (also über das Datum der Beendigung des Jungakademikertrainings und die im Spruchpunkt 1. beschriebene Ergänzung hinaus), erstreckt, wird sie gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 abgewiesen.

Begründung:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Richtigstellung dadurch verletzt, dass sich das Arbeitsmarktservice Wien weigere, seinem Richtigstellungsbegehren vom 28. August 2002 nachzukommen.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird angenommen:

Der Beschwerdeführer richtete am 28. August 2002 ein Schreiben an den Beschwerdegegner. Dieses trug unter anderem den Betreff: 'Richtigstellung von Daten'. Neben diversen Fragen, Beschwerden über seinen ehemaligen Betreuer und dem Vorwurf rechtswidrigen Handelns enthielt dieses Schreiben auch das näher begründete Ersuchen, in den seine Person betreffenden elektronischen Aufzeichnungen des Beschwerdegegners den Zeitpunkt des Abbruchs eines vom Beschwerdeführer seinerzeit absolvierten Jungakademikertrainings (JAT) zu berichtigen, nämlich von 03.11.00 auf 02.10.00. Weiters begehrte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner möge ergänzen, dass das JAT durch die Erstellung eines rechtswidrigen Dienstzettels durch die D-Gesellschaft missbraucht worden sei, worin ein sehr wichtiger Grund für den Abbruch dieses JAT durch ihn liege. Am 2. September 2002 erfolgte per Telefax eine geringfügige Ergänzung (Verbesserung), nämlich eine Berichtigung seines Begehrens bezüglich des Datums des Abbruches des JAT zum 2.11.00.

Nicht in dem Begehren enthalten waren Richtigstellungsersuchen betreffend die Registrierungen 'Beendigung des Ressourcenpools am 1. Juni 2000 wegen Arbeitsaufnahme im Inland' sowie 'Arbeitssuchend vom 2. Juni 2000 bis 31. August 2000, arbeitslos vom 18. September 2000 bis 1. Oktober 2000'. Hinsichtlich der Eintragungen vom 5. Juni 2000 und vom 18. September 2000 hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 28. September 20002 lediglich behauptet, dass die dort dokumentierte Vorgangsweise gesetzwidrig gewesen sei, nicht jedoch die Unrichtigkeit der Eintragung an sich.

Der Beschwerdegegner reagierte mit Schreiben vom 30. September 2002. In diesem wurde jedoch nur in eher allgemeiner Art eine Auskunft über die Rechtsgrundlagen/-wirkungen eines JAT, insbesondere im Hinblick auf Arbeitslosigkeit erteilt. Eine Auseinandersetzung mit dem Richtigstellungsbegehren erfolgte nicht.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unwidersprochen gebliebenen Beschwerdebehauptungen sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Auskunftsbegehren vom 28. August 2002, Ergänzung vom 2. September 2002, Schreiben des Beschwerdegegners vom 30. September 2002 in Kopie).

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 27 Abs. 1 bis 4 lauten:

'Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27 (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.'

Der Beschwerdegegner hat entgegen § 27 Abs. 4 DSG 2000 weder dem Richtigstellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 28. September 2002 entsprochen und ihm davon Mitteilung gemacht noch schriftlich begründet, warum die verlangte Richtigstellung nicht vorgenommen wird. Der Inhalt des Schreibens vom 30. September 2002 enthält keine auf das Richtigstellungsbegehren bezogene Begründung und lehnt auch die Richtigstellung nicht explizit ab. Somit war dem Beschwerdegegner in diesem Umfang alternativ aufzutragen, entweder dem Richtigstellungsbegehren zu entsprechen und dem Beschwerdeführer davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Richtigstellung nicht vorgenommen wird. Eine Frist von acht Wochen scheint dafür im Hinblick darauf, dass das Begehren des Beschwerdeführers zum Teil schwer verständlich ist und eine detailgenaue Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt erfordert, angemessen. Soweit der Beschwerdeführer über sein Richtigstellungsbegehren vom 28. September 2002 hinaus in der Beschwerde eine Verpflichtung des Beschwerdegegners zu weiteren Richtigstellungen begehrt, konnte seinem Begehren nicht Folge gegeben werden, wobei anzumerken ist, dass die im Schreiben vom 28. September 2002 erhobene Behauptung der Gesetzwidrigkeit der Vorgangsweise des Beschwerdegegners nicht als datenschutzrechtliches Begehren auf Richtigstellung gedeutet werden kann.

Die Datenschutzkommission hat wiederholt ausgesprochen, dass Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechts auf Löschung vor der Datenschutzkommission ein entsprechendes Begehren an den Auftraggeber ist. Alleine aus § 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 ergibt sich noch kein durchsetzbarer Anspruch auf Löschung (vgl. etwa den Bescheid vom 12. März 2004, GZ. K120.892/0003- DSK/2004, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at). Dies gilt selbstverständlich hinsichtlich des Rechts auf Richtigstellung ebenso. Daher war das über den Inhalt des Richtigstellungsersuchens vom 28. September 2002 hinaus gehende Beschwerdebegehren abzuweisen.

Rückverweise