JudikaturDSB

K120.917/0008-DSK/2004 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2004

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. PREISS, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 28. Mai 2004 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des N in P (Beschwerdeführer) vom 9. Dezember 2003, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H und Dr. I in Eisenstadt, gegen das Bundeskanzleramt (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Veröffentlichung seines Namens im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wird gemäß § 1 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 in Verbindung mit den §§ 15 und 15a des OGH-Gesetzes (OGHG), BGBl Nr. 328/1968 idF BGBl I Nr. 95/2001, und den §§ 6 und 13 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), BGBl I Nr. 100/2003, abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt, dass in dem im RIS im Bereich 'Judikatur Justiz' veröffentlichten Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) - Anm.: Datum aus Anonymisierungsgründen entfernt -, GZ 8 Ob xy, an einer Stelle sein Name vollständig (also nicht anonymisiert) angeführt sei und er dort (inhaltlich richtig) als Konkursgläubiger bezeichnet werde.

Der Beschwerdegegner lehnt jede Verantwortung für den Inhalt der Daten des RIS, also auch die Anonymisierung, ab. Diese liege alleine beim OGH.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird angenommen:

In dem im RIS (also über das Internet) im Bereich 'Judikatur Justiz' für jedermann zugänglichen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) - Anm.: Datum aus Anonymisierungsgründen entfernt -, GZ 8 xy, ist an einer Stelle der Name des Beschwerdeführers vollständig (also nicht anonymisiert) angeführt, wodurch bekannt wurde, dass er am Verfahren als Konkursgläubiger beteiligt war.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unwidersprochen gebliebenen Beschwerdebehauptungen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Nach Abs. 5 leg. cit. ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

Gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten.

Nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.

Die §§ 15 und 15a Abs. 1 OGHG lauten:

„Entscheidungsdokumentation Justiz

§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, in die

(2) Der erkennende Senat kann bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.

(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,

(4) In der Entscheidungsdokumentation Justiz sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.

(5) Anordnungen nach dem Abs. 4 hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.

(6) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden.

Zugänglichkeit der Entscheidungen

§ 15a. (1) Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.

[...]'

Die §§ 6 und 13 BGBlG lauten:

'Rechtsinformationssystem des Bundes

§ 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es dient

§ 13. Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit gehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.“

2. Rechtliche Schlussfolgerungen

§ 15 Abs. 5 OGHG weist die Verantwortung für die Anonymisierung der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich dem erkennenden Senat des OGH und damit einem gerichtlichen Organ zu. Daher ist auch der OGH diesbezüglich als datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinn des § 4 Z 4 DSG 2000 anzusehen.

Dass der Bundesminister für Justiz seiner aus § 15a Abs. 1 OGHG erfließenden Verpflichtung zur Bereitstellung der Entscheidungen im Internet im Rahmen des nach § 6 BGBlG vom Bundeskanzler betriebenen RIS nachkommt, vermag keinesfalls eine Auftraggebereigenschaft des Bundeskanzlers (bzw. des ihm gemäß Art.77 Abs.3 B-VG beigegebenen Geschäftsapparates Bundeskanzleramt) zu begründen, weil diesem – ebenso wie dem Bundesminister für Justiz – keinerlei inhaltliche Einflussmöglichkeit auf diese im RIS nach § 6 Z 2 iVm § 13 BGBlG zu Informationszwecken veröffentlichten Daten zukommt.

Die Tätigkeit des Bundeskanzlers nach § 13 BGBlG stellt nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BGBlG (93 BlgNR XXII. GP) Privatwirtschaftsverwaltung dar. Bloß auf privatrechtlicher Grundlage Speicherplatz zur Verfügung zu stellen ohne auf den Inhalt der verarbeiteten Daten in irgendeiner Form Einfluss zu nehmen, führt, wie die Datenschutzkommission in ihrem Bescheid vom 2. September 2003, GZ K120.831/005-DSK/2003 (abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at), ausgesprochen hat, nicht zu einer Qualifikation als Auftraggeber.

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde zutreffend darauf, dass das gerichtliche Verfahrens- bzw. Organisationsrecht derzeit kein besonderes Rechtsschutzinstrumentarium für Datenschutzverletzungen, die durch Organe der Gerichtsbarkeit begangen wurden, vorsieht. Er erblickt darin eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG (DS-RL) und begehrt diesbezüglich die Einholung einer Vorabentscheidung durch die Datenschutzkommission.

Dabei übersieht er jedoch zweierlei:

Zunächst richtet sich die Beschwerde explizit nur gegen das Bundeskanzleramt, den OGH bezeichnet der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2004 selbst als 'unzuständig'. Da aber die Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 nur die Kompetenz hat, über 'behauptete' Verletzungen in den dort bezeichneten Rechten zu entscheiden, kommt eine Entscheidung über das Verhalten des OGH, von dem der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit ausdrücklich nicht behauptet hat, durch die Datenschutzkommission nicht in Betracht. Selbst die unmittelbare Anwendung von Gemeinschaftsrecht könnte nicht zur Heranziehung eines 'ersatzweisen' Auftraggebers, nämlich des Bundeskanzleramtes, führen. Genau dies begehrt der Beschwerdeführer aber.

Auch im Falle einer gegen den OGH gerichteten Beschwerde könnten jene Teile der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 DSG 2000 bzw. der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 31 Abs. 2 DSG 2000, welche die Gerichtsbarkeit von der Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission ausnehmen, nicht infolge einer unmittelbaren Anwendung von Gemeinschaftsrecht hinter dieses zurücktreten. Diese Ausnahme schreibt nämlich nur das in Art. 94 B-VG zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Grundprinzip der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung für das Datenschutzrecht fest. Die DS-RL schreibt den Mitgliedstaaten in ihrem Art 28 nicht eine bestimmte Form des Rechtsschutzes (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) in Datenschutzangelegenheiten vor, sie stellt nur bestimmte Anforderungen (insb. Unabhängigkeit) an die Kontrollstelle(n) und überlässt die nähere Ausgestaltung den Mitgliedstaaten. Sie verlangt daher von Österreich keineswegs die Durchbrechung des gewaltenteilenden Prinzips. Eine gegen den OGH gerichtete Beschwerde wäre nach den §§ 1 Abs.5 und 31 Abs.2 DSG 2000 von der Datenschutzkommission wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Somit konnte mangels Präjudizialität die Einholung einer Vorabentscheidung nach Art 234 EG unterbleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/06/0283-3, hat der VwGH die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen .

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach Darstellung des Verfahrensgangs führt der VwGH aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beschwerdepunkt) durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten und “auf Erlassung einer meritorischen Entscheidung in der Sache selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ verletzt; in weiterer Folge wird auch eine Verletzung des § 11 Abs.1 Z 4 DSG 2000 geltend gemacht. Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren (die wörtlich wiederholt werden).

Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr.165/1999 (DSG 2000), in der Fassung BGBl I Nr.136/2001, anzuwenden.

§ 1 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet:

“Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“

§ 4 DSG 2000 enthält Definitionen. In Z 4 wird “Auftraggeber“, in Z 5 “Dienstleister“ wie folgt definiert (die bezogene Z 8 betrifft den Begriff “Verwenden von Daten“, Z 9 den Begriff “Verarbeiten von Daten“):

“4. ‘Auftraggeber‘: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;

5. ‘Dienstleister‘: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z 8);“

§ 11 leg. cit. normiert die “Pflichten des Dienstleisters“. Nach Abs. 1 Z 4 dieses Paragraphen hat der Dienstleister (auch) die Pflicht, sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflichten des Auftraggebers zu schaffen.

Nach § 27 Abs. 1 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber unter näher umschriebenen Voraussetzungen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen. Der Paragraph enthält in insgesamt neun Absätzen nähere Bestimmungen zum Recht auf Richtigstellung oder Löschung.

Die §§ 15 und 15a des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof (OGHG), BGBl. Nr.28/1968 (diese beiden Paragraphen in der Fassung BGBl. I Nr.95/2001), lauten:

“Entscheidungsdokumentation Justiz

§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, in die

(2) Der erkennende Senat kann bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.

(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,

(4) In der Entscheidungsdokumentation Justiz sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.

(5) Anordnungen nach dem Abs. 4 hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.

(6) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden.

Zugänglichkeit der Entscheidungen

§ 15a. (1) Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.

(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.“

Die §§ 6 und 13 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt (BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, lauten:

“Rechtsinformationssystem des Bundes

§ 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es dient

“Information über das Recht der Republik

Österreich

§ 13. Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereitgehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.“

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, wie das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000, geltend macht, ist hiefür nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig.

Der Anspruch auf Richtigstellung und Löschung gemäß § 27 DSG 2000 ist gegen den “Auftraggeber“ zu richten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid das gegen das Bundeskanzleramt bzw. den Bundeskanzler gerichtete Begehren mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der Bundeskanzler bzw. sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, sei im Beschwerdefall nicht “Auftraggeber“. Diese Auffassung ist aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen zutreffend, der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb sie unrichtig sein sollte. Ob nun der Dienstleister den Vorgaben des § 11 Abs.1 Z 4 DSG 2000 entsprochen hat oder nicht, vermag daran, dass weder der Bundeskanzler noch sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, “Auftraggeber“ waren, nichts zu ändern. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung in Rechten darin sieht, dass das Bundeskanzleramt oder auch die belangte Behörde seine Eingabe nicht an die, wie er meint, zuständige Stelle, nämlich den Obersten Gerichtshof, weitergeleitet haben, genügt es, darauf hinzuweisen, dass kein subjektives Recht auf Weiterleitung einer Eingabe durch die unzuständige Behörde gemäß § 6 AVG besteht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/06/0088, mwN, oder auch die Hinweise in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 8.Aufl, Rz 83 Anm. 26). Abgesehen davon richtete sich die Beschwerde an die belangte Behörde gegen eine Untätigkeit des Bundeskanzlers bzw. das Bundeskanzleramt, zur Behandlung einer solchen Beschwerde war die belangte Behörde aber zuständig. Die Frage, ob der Beschwerdeführer den Obersten Gerichtshof hätte belangen können, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern, weil die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (mit dem maßgeblichen Spruch des angefochtenen Bescheids) hierüber nicht abgesprochen hat.

Da sich dies schon aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs.1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.“

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