JudikaturDSB

K120.863/0004-DSK/2004 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
04. Mai 2004

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr KOTSCHY, Dr. STAUDIGL und Mag. PREISS sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 4. Mai 2004 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Über die Beschwerde der K (Erstbeschwerdeführerin) sowie des M (Zweitbeschwerdeführer) vom 7. April 2003, beide vertreten durch Dr. Y, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses C (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Aushängen einer Liste an einem öffentlich zugänglichen Ort, wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch geltend, dass der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, Herr A, am 27. November 2002 an einem öffentlich zugänglichen Ort in der Dienststelle C eine Liste ausgehängt habe, welche die Nichtmitgliedschaft der Beschwerdeführer zur Gewerkschaft öffentlicher Dienst Preis gegeben habe. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2003 haben die Beschwerdeführer ausdrücklich klargestellt, dass sich ihre Beschwerde nur gegen den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses, nicht jedoch den Dienststellenausschuss selbst, richtet.

Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

§ 1 Abs. 5 DSG 2000 bestimmt, dass gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

Die Verfassungsbestimmungen des § 1 DSG 2000 werden in Artikel 2 DSG 2000 (§§ 4 ff) einfachgesetzlich näher ausgeführt. Gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten, und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen.

§ 5 DSG 2000 lautet:

' Öffentlicher und privater Bereich

§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.'

Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.

Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind hingegen nach § 32 Abs. 1 DSG 2000 vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl Nr. 133/1967 idF BGBl Nr. 310/1987, sind Organe der Personalvertretung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Mit dem Schriftsatz vom 3. Dezember 2003 haben die Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, dass sie als Beschwerdegegner lediglich den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses bezeichnen und keine Datenschutzverletzung durch den Dienststellenausschuss behaupten. Dem Vorsitzenden kommt jedoch nach den Bestimmungen des PVG weder Rechtspersönlichkeit zu, noch zählt er zu den in § 3 Abs. 1 genannten Organen der Personalvertretung. Soweit sein Handeln personalvertretungsrechtlich relevant ist, ist es dem Dienststellenausschuss zuzurechnen (siehe mwN Schragel, PVG, § 41 Rz 3). Gerade dies wird jedoch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Er kommt daher nicht als Auftraggeber im Sinn von § 4 Z 4 DSG 2000 und damit auch nicht als Beschwerdegegner in Betracht.

Das Beschwerdevorbringen bezieht sich in Wahrheit vielmehr auf den Vorsitzenden A als Privatperson, also einen Auftraggeber des privaten Bereichs. Für die Behandlung einer Beschwerde gegen Privatpersonen (Auftraggeber des privaten Bereichs), die nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, ist die Datenschutzkommission aber nach den §§ 1 Abs. 5, 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht zuständig.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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