JudikaturDSB

K120.892/0003-DSK/2004 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
12. März 2004

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. FERCHENBAUER in ihrer Sitzung vom 12. März 2004 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des E aus R vom 14. September 2003 (verbessert und ergänzt am 12. Dezember 2003 und am 9. Jänner 2004) gegen 1. die GIS Gebühren Info Service Gesellschaft m. b.H. (Erstbeschwerdegegnerin) als Abgabenbehörde 1. Instanz für Rundfunkgebühren wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene personenbezogene Daten sowie Verletzung im Recht auf Löschung eigener personenbezogener Daten und 2. die Stadtgemeinde R (Stadtamt) (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung seiner Meldedaten an die Erstbeschwerdegegnerin im Juni 2003 wird gemäß §§ 1 Abs 1 und Abs 3 Z 2, 7 Abs 1 und 2, 8 Abs 1 Z 1, 26 Abs 1, 27 Abs 1 und 31 Abs 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 iVm §§ 2 Abs 5 und 4 Abs 3 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 71/2003, wie folgt entschieden:

- Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Vorbringen und Anträge der Parteien

In seiner Beschwerde vom 14. September 2003 samt Ergänzungen brachte der Beschwerdeführer vor, die Erstbeschwerdegegnerin habe ihn dadurch im Recht auf Auskunft verletzt, dass sie sein Auskunftsbegehren vom 4. August 2003 nur unzureichend beantwortet habe (keine Auskunft über Meldedaten, die der Erstbeschwerdegegnerin übermittelt worden seien). Weiters bestritt er die Zulässigkeit der Verarbeitung der ihn betreffenden Daten aus dem Melderegister der Zweitbeschwerdegegnerin durch die Erstbeschwerdegegnerin. Insbesondere sei eine 'Wiedereintragung' von Personen, die bereits zur Mitteilung gemäß § 2 Abs 5 RGG aufgefordert worden seien – zu diesen zähle er sich – gegen das Gesetz. Diesbezüglich weitete er die Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung seiner Daten mit Schreiben vom 9. Jänner 2004 ausdrücklich auf die Zweitbeschwerdegegnerin aus. Die Erstbeschwerdegegnerin wäre weiters verpflichtet gewesen, seine Meldedaten zu löschen.

Die Erstbeschwerdegegnerin gestand, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, Mängel in der Auskunft zu und legte der Datenschutzkommission mit Schreiben vom 5. Dezember 2003, Zahl 5XXXXX1, als Beilage eine Kopie einer neuerlichen Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer vor.

Die Zweitbeschwerdegegnerin wurde mangels Notwendigkeit nicht zur Stellungnahme aufgefordert.

Der Beschwerdeführer bestritt im Schreiben vom 12. Dezember 2003 den Erhalt einer gesetzmäßigen Datenauskunft. Insbesondere gebe die Auskunft nur die von Zweitbeschwerdegegnerin übermittelten Daten an, sage aber nichts darüber aus, welche davon die Erstbeschwerdegegnerin verarbeite.

Ein ursprünglich gestelltes Begehren auf Kostenersatz hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Jänner 2004 nach Rechtsbelehrung durch die Datenschutzkommission zurückgezogen.

2. verwertete Beweismittel und Sachverhaltsfeststellungen :

Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen und Urkunden(kopien). Den Parteien wurde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.

Die Datenschutzkommission stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer richtete am 4. August 2003 ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 an die Erstbeschwerdegegnerin. Der Inhalt des Auskunftsbegehrens entspricht einem im Umlauf befindlichen Musterbrief für solche Auskunftsbegehren, wie er etwa von der privaten Datenschutzorganisation Z auf ihrer Website (http://www.xxxxxxxxxxxxx.at/yyy/) angeboten wird. Gefragt wurde nach Art, Inhalt und Herkunft der Daten, Übermittlungen, Verwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Verknüpfungsmöglichkeiten und Genehmigungen im internationalen Datenverkehr.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des Auskunftsbegehrens vom 4. August 2003, Beilage a) (Rückseite des Beschwerdeschreibens) zur Beschwerde vom 14. September 2003, GZ K120.892/001-DSK/2003. Die Feststellung, dass es sich um einen Musterbrief handelt, gibt eine bei der Datenschutzkommission amtsbekannte Tatsache wieder.

Die Erstbeschwerdegegnerin erteilte am 29. August 2003 formell Auskunft, beschränkte sich aber nach Anführung jener Rechtsgrundlagen, die sie zur Datenverarbeitung für Zwecke der Einhebung der Rundfunkgebühren, insbesondere zum Empfang von Daten der Meldebehörden berechtigten darauf, mitzuteilen, es würden 'Daten zu Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte' verarbeitet. Dies Daten stammten vom Meldeamt der Stadt R und würden zum Zweck der Erfassung der Rundfunkteilnehmer sowie zum Abgleich mit dem Verzeichnis der Rundfunkteilnehmer verarbeitet. Der Beschwerdeführer habe keine entsprechende Meldung erstattet und sei daher nicht im Verzeichnis der Rundfunkteilnehmer enthalten.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der zitierten Urkunde, vom Beschwerdeführer vorgelegt als Beilage b) zur Beschwerde vom 14. September 2003, GZ K120.892/001-DSK/2003.

Am 4. Dezember 2003 erteilte die Erstbeschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer neuerlich Auskunft. Nach Anführung einschlägiger Bestimmungen des RGG wurde diesmal die Verarbeitung folgender Daten bekannt gegeben:

'Familienname: E

Vorname: XXXXXX

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 06.07.19XX

PLZ, Ort: XXXX R

Straße: XXXXXXXXXXstraße

Hausnummer/Stiege/Tür: X'

Die Daten stammten vom Meldeamt R (Stand Juni 2003) und dienten dem internen Datenabgleich sowie dem Zweck der Erfassung noch nicht angemeldeter Rundfunkteilnehmer. Zu diesem Zweck sei der Beschwerdeführer im Juli 2003 angeschrieben und zur Abgabe einer Erklärung, ob er Rundfunkempfangsanlagen an seiner Wohnadresse betreibe, aufgefordert worden, da für diese Adresse bisher keine Meldung vorliege.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der zitierten Urkunde, von der Erstbeschwerdegegnerin vorgelegt als Beilage zum Schreiben vom 5. Dezember 2003, GZ K120.892/003-DSK/2003.

Der Beschwerdeführer hat kein Löschungsbegehren an die Erstbeschwerdegegnerin gerichtet. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Erstbeschwerdegegnerin keine Erklärung über den Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen (§ 2 Abs 5 RGG) abgegeben.

Beweiswürdigung : Diese Feststellung stützt sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach entsprechendem Vorhalt der Datenschutzkommission, Schreiben vom 9. Jänner 2004, GZ K120.892/001-DSK/2004.

3. anzuwendende Rechtsvorschriften :

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Grundrecht auf Datenschutz, § 1 Abs 1 DSG 2000) eines Betroffenen unter anderem dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht.

Gemäß § 4 Abs 3 RGG hat die Erstbeschwerdegegnerin alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Erstbeschwerdegegnerin dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Erstbeschwerdegegnerin darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen haben.

Gemäß § 2 Abs 5 RGG gilt Folgendes: Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung betreffend Entstehen oder Änderung der Rundfunkgebührenpflicht (Abs. 3 leg.cit.) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) – dies ist die Erstbeschwerdegegnerin - auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

Gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

4. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

4. a) zum Auskunftsrecht gegenüber der Erstbeschwerdegegnerin :

Die Erstbeschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer, wenn auch verspätet, gesetzmäßig Auskunft erteilt. Da eine Beschwerde gemäß § 31 Abs 1 DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll, ist im Fall einer erteilten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des § 26 Abs 1 DSG 2000 erreicht und somit der Betroffene nicht mehr beschwert (Bescheid der Datenschutzkommission vom 26. Februar 2003, GZ K120.760/004-DSK/2002, veröffentlicht in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/).

Die Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Gesetzmäßigkeit der zweiten Auskunft vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Eine Auskunft die besagt, bestimmte inhaltlich angeführte Daten seien vom Meldeamt der Zweitbeschwerdeführerin an die Erstbeschwerdegegnerin übermittelt worden, kann nur so ausgelegt werden, dass die Erstbeschwerdegegnerin diese Daten nach Empfang auch verarbeitet, insbesondere gespeichert hat. Wäre es anders, müsste man annehmen, dass die Erstbeschwerdegegnerin über einen für die Auskunftserteilung irrelevanten, weil gar nicht der Erst- sondern der Zweitbeschwerdegegnerin zuzurechnenden Vorgang der Datenverarbeitung Auskunft erteilen wollte. Es gibt aber keinen vernünftigen Grund, warum die Erstbeschwerdegegnerin so handeln hätte sollen.

Gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft gibt es kein Vorbringen und auch keine Anzeichen für Mängel. Die Auskunft gibt an, welche Daten von der Erstbeschwerdegegnerin verarbeitet werden, zu welchem Zweck dies geschieht, auf welchen Rechtsgrundlagen dies geschieht, und von wem die Daten übermittelt worden sind. Eine Frage nach Namen und Adressen von Dienstleistern ist im Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers nicht enthalten, und betreffend Übermittlung von Daten enthält das Auskunftsschreiben keine Angaben, ist daher so auszulegen, dass keine Übermittlungen erfolgen, was auch dem Gesetz entspricht (vgl. § 4 Abs 3 RGG).

4. b) Zum Löschungsrecht gegenüber der Erstbeschwerdegegnerin :

Der Beschwerdeführer wurde durch die Erstbeschwerdegegnerin nicht im Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten verletzt, weil er keinen diesbezüglichen Antrag an die Erstbeschwerdegegnerin gestellt hatte. Voraussetzung für die Anrufung der Datenschutzkommission mit der Begründung, im Recht auf Löschung verletzt zu sein, ist es jedoch, dass dieses Recht zunächst gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 27 DSG 2000 geltend gemacht wurde, und der Auftraggeber die Löschung abgelehnt hatte.

4. c) zum Geheimhaltungsrecht gegenüber der Zweitbeschwerdegegnerin :

Der Beschwerdeführer führt zu dieser Frage sinngemäß aus, die Zweitbeschwerdegegnerin hätte als Auftraggeberin einer Datenanwendung für Zwecke der Verwaltung von Meldedaten auf die unrechtmäßige 'wiederholte Einspeicherung', die die Bestimmung des § 4 Abs 3 RGG über die Löschung der übermittelten Meldedaten nach Ablauf eines Jahres wirkungslos mache, reagieren und die Übermittlung seiner Daten unterlassen müssen. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass er nach dem festgestellten Sachverhalt § 2 Abs 5 RGG missachtet und damit selbst den Tatbestand gesetzt hat, der die länger dauernde Speicherung seiner Daten zulässig gemacht hat, § 4 Abs 3 letzter Satz RGG daher gar nicht zu seinen Gunsten wirken konnte. Zum anderen war die Zweitbeschwerdegegnerin nicht verpflichtet, eine wie immer geartete Auswahl der Meldedaten vorzunehmen. Nach § 4 Abs 3 2. Satz RGG hat die Zweitbeschwerdegegnerin jederzeit (arg 'auf Verlangen') einen vollständigen Satz der im Gesetz vorgesehenen Meldedaten an die Erstbeschwerdegegnerin zu übermitteln. Die weitere Verarbeitung dieser Daten liegt im Verantwortungsbereich der Erstbeschwerdegegnerin.

Die Zweitbeschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer durch Übermittlung der Meldedaten im Juni 2003 daher nicht in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt, da diese Übermittlung durch § 4 Abs 3 2. Satz RGG und § 7 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 gedeckt war und keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers verletzt hat.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene und nach Ablehnung durch den VfGH vom VwGH zu entscheidende Beschwerde wurde nach Vorlage der Verwaltungsakten und einer Gegenschrift durch die Datenschutzkommission sowie Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der GIS als mitbeteiligter Partei am 27. September 2007 vom VwGH mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2006/06/0330-13, als unbegründet abgewiesen .

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Nach Darstellung des Verfahrensgangs, des Bescheidinhalts und des Vorbringens der Parteien führt der VwGH aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach mündlicher öffentlicher Verhandlung erwogen:

Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass der Beschwerdeführer auch die Verletzung verfassungsgesetzlicher Rechte geltend macht, wäre hiefür der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher darauf nicht weiter einzugehen.

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die belangte Behörde entsprechen jenen, die der Beschwerdevertreter in den hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0322 und Zl. 2006/06/0136 geltend gemacht hatte. Im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/06/0322, wurde näher dargelegt, dass diese Bedenken nicht zutreffen. Auf dieses Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

In der Sache selbst bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid inhaltlich nur aus dem Gesichtspunkt, dass die von der GIS verspätet und nur auf Zwang (gemeint: über Beschwerde an die belangte Behörde) geleistete Datenauskunft eine Datenschutzverletzung darstelle. Er sei gezwungen gewesen, eine Beschwerde an die belangte Behörde einzubringen, um überhaupt die gesetzlichen Auskünfte zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die GIS auf Grund ihrer Machtposition regelmäßig keine oder nur unvollständige Auskünfte nach dem Datenschutzgesetz erteile. Es wäre entscheidend gewesen, dass die belangte Behörde aus der nur erzwungenen und zudem verspäteten Auskunftserteilung entsprechend massive Konsequenzen ziehe und eine Datenschutzverletzung feststelle, anstatt über die nur durch ihr eigenes Einschreiten erzwungene verspätete Auskunftserteilung „einfach nur darüber zu wischen“, als ob es für den Beschwerdeführer völlig bedeutungslos gewesen sei, dass er die belangte Behörde habe anrufen müssen und damit auch einen beträchtlichen Aufwand gehabt habe. Die Vorgaben des Artikels 12 der Datenschutzrichtlinie seien im Datenschutzgesetz „nicht ausreichend berücksichtigt“ worden. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass die GIS den Beschwerdeführer in seinem Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 und Art. 12 der Datenschutzrichtlinie verletzt habe. Die Verspätung der GIS sei eben „kein Kavaliersdelikt, sondern eine klare Datenschutzverletzung“ gewesen, von der zudem davon auszugehen sei, dass sie Methode habe.

Als „Exkurs“ fügt der Beschwerdeführer hinzu, die belangte Behörde hätte auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände ein amtswegiges Prüfungsverfahren einleiten müssen. Die belangte Behörde habe dies pflichtwidrig verabsäumt. Hätte sie dies getan, hätte sie festgestellt, dass die GIS in vielen gleich gelagerten Fällen das Recht auf Auskunft nach dem Datenschutzgesetz verletze und die Datengebarung insgesamt nicht den Vorgaben des Datenschutzgesetzes entspreche. Die belangte Behörde habe die ihr zur Verfügung stehenden Mittel daher pflichtwidrig nicht ausgeschöpft.

Letzterem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit der Behauptung der Verletzung einer Pflicht zu einem amtswegigen Einschreiten keine Verletzung eines bei der belangten Behörde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes aufzeigt.

Im Übrigen ist ihm Folgendes zu erwidern:

Die § 2 und 4 des Rundfunkgebührengesetzes - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 (das Gesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003) lauten auszugsweise:

„§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2)....

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“

„Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).

(2)...

(3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen haben.“

Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005, anzuwenden.

§ 26 DSG 2000 lautet:

„Auskunftsrecht

§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Osterreich oder

2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben.

Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.

(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -‚ anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.

(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.

(8) Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.

(9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen.

(10) Im Falle der auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlichen Entscheidung über die Durchführung einer Datenanwendung durch einen Auftragnehmer gemäß § 4 Z 4, dritter Satz, kann der Betroffene sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Betroffenen, soweit dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des eigenverantwortlichen Auftragnehmers mitzuteilen, damit der Betroffene sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen geltend machen kann.“

§ 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet:

„§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“

Der vom Beschwerdeführer bezogene Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl L 281, 31 vom 23. November 1995; kurz:

Datenschutzrichtlinie) lautet:

„Artikel 12

Auskunftsrecht

Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten:

a) frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten aus § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht ableitbar (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2006, Zl. 2006/06/0050, vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0167, und vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0 125; auf die näheren Ausführungen im zweitgenannten hg. Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden). Das hat gleichermaßen hinsichtlich eines allenfalls geltend gemachten Rechtes auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft zu gelten; ein solches Recht ist aus § 31 Abs. 1 DSG 2000 nicht ableitbar, wozu im Beschwerdefall noch kommt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde kein solches Feststellungsbegehren gestellt wurde. Erwägungen, ob eine Feststellung ein Minus im Verhältnis zur ursprünglich begehrten Auskunft darstellte, können allerdings dahingestellt bleiben, weil, wie gesagt, ein Recht auf Feststellung aus dem hier maßgeblichen § 31 Abs. 1 DSG 2000 nicht ableitbar ist. Art. 12 der Datenschutzrichtlinie determiniert zwar die entsprechenden (materieller) Ansprüche eines Betroffenen; die Einräumung eines eigenständiges Rechtes auf förmliche behördliche Feststellung, wie sie der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend macht, ist darin aber nicht vorgesehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.“

[Begründung des Kostenpunkts hier nicht wiedergegeben]

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