K120.875/001-DSK/2004 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Mag. PREISS, Dr. STAUDIGL und Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 20. Jänner 2004 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde des G. (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die C-Wirtschaftauskunftei (in der Folge: Beschwerdegegner) wird gemäß § 26 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001 (DSG 2000) iVm §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 1991/51 idgF (AVG) als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 7. Juli 2003, im Büro der Datenschutzkommission eingelangt am 23. Juli 2003, erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Auskunftsrechtes gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 Beschwerde vor der Datenschutzkommission. Er brachte vor, der Beschwerdegegner habe auf das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom 13. April 2003 nicht reagiert und keine Auskunft über die bei ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erteilt.
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Stellungnahme des Beschwerdegegners eingeholt.
Dem Beschwerdeführer wurde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.
Es wird folgender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer richtete am 13. April 2003 an den Beschwerdegegner ein Ersuchen um Beantwortung der Fragen, welche Daten beim Beschwerdegegner über den Beschwerdeführer gespeichert seien, woher diese stammten, zu welchem Zweck diese Datenanwendungen betrieben würden und auf Grund welcher Rechtsgrundlage diese Daten verwendet würden.
Da der Beschwerdegegner auf diese Aufforderung nicht reagierte, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor der Datenschutzkommission und forderte Auskunft seitens des Beschwerdegegners über seine personenbezogenen Daten.
Die Datenschutzkommission forderte den Beschwerdegegner zur Stellungnahme auf.
In einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2003 gab der Beschwerdegegner dem Auftraggeber des Inkassogeschäftes, die Höhe der einzutreibenden Forderung sowie das Datum der offenen Rechnung, die Kundennummer und die Vertragsnummer bekannt.
Der Beschwerdegegner schloss dieser Stellungnahme die Abschrift eines an den Beschwerdeführer ergangenen Schreibens bei, in welchem der Beschwerdegegner folgende personenbezogene Daten des Beschwerdeführers beauskunftete: Name, Adresse, Forderungshöhe, Name des Gläubigers, Forderungsdatum, Kundennummer des Gläubigers sowie Forderungsart.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2003, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 29. Oktober 2003, übermittelte die Datenschutzkommission dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen des Beschwerdegegners und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich dazu binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern.
Der Beschwerdeführer machte von seiner Möglichkeit, sich zu der Auskunftserteilung des Beschwerdegegners zu äußern, keinen Gebrauch.
Gleichzeitig langte im Büro der Datenschutzkommission ein weiteres Schreiben des Beschwerdegegners ein, in dem der Beschwerdegegner der Datenschutzkommission mitteilte, dass seine Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer, welche eingeschrieben übersendet worden war, an den Beschwerdegegner als unzustellbar retour gegangen war.
Diese Feststellungen stützen sich auf die Vorbringen der Verfahrenspartei sowie auf diese von diesen vorgelegten Urkunden.
Die Datenschutzkommission hat erwogen:
Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen.
Auf Grund von § 26 Abs. 3 DSG 2000 hat der Betroffene am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG bedeutet, dass die Behörde ohne an Beweisregeln gebunden zu sein nur nach dem inneren Wahrheitsgehalt der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse zu beurteilen hat, welche Tatsachen sie als erwiesen annimmt. Dabei kann die mangelnde Mitwirkungspflicht der Partei eine Rolle spielen.
Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer unterlassen, auf die Aufforderung seitens der Datenschutzkommission, von der Möglichkeit des Parteiengehörs Gebrauch zu machen, zu antworten. Auch auf die Auskunftserteilung seitens des Beschwerdegegners an ihn, welche dem Beschwerdeführer nachweislich mit dem Schriftsatz der Datenschutzkommission vom 23. Oktober 2003 mitübermittelt worden war, reagierte der Beschwerdeführer nicht.
Da der Beschwerdeführer somit nicht vorbrachte, dass die ihm mittlerweile seitens des Beschwerdegegners erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig gewesen wäre, geht die Datenschutzkommission davon aus, dass die vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft vollständig und auch richtig ist.
Der Beschwerdeführer reklamierte nicht, dass die Auskunft erst nach Verstreichen der im § 26 Abs. 4 DSG 2000 normierten acht Wochen Frist erteilt wurde. Aber auch dies hätte nach der ständigen Rechtssprechung der Datenschutzkommission Mangels Beschwerde zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 1. Juli 2003, GZ K120.698/002-DSK/2003).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.