K120.857/015-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
Bescheid
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2003 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
1. Die Beschwerde des D. (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 9. März 2003 wird
a) hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Löschung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl I Nr. 136/2001(DSG 2000) verarbeiteter Daten nach § 1 Abs. 3 DSG 2000 durch Nichtvernichtung der beim Gendarmerieposten Brunn am Gebirge geführten, seine Person betreffenden Indexkarteikarte gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 3 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
[Anmerkung Bearbeiter: Spruchpunkt 1.a) vom VfGH mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. B 200/04-6, aufgehoben]
b) hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Löschung entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteter Daten nach § 1 Abs. 3 DSG 2000 durch Nichtvernichtung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten aus dem elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 3 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde des D. gegen die Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge auch BPD Wien) vom 9. März 2003 wird
a) hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Löschung entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteter Daten nach § 1 Abs. 3 DSG 2000 durch Nichtvernichtung der beim Gendarmerieposten Brunn am Gebirge geführten, seine Person betreffenden Indexkarteikarte gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 3 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
b) hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Löschung entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteter Daten nach § 1 Abs. 3 DSG 2000 durch Nichtvernichtung der seine Person betreffenden, personenbezogenen Daten aus dem elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 3 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Sachverhalt:
ad 1:
Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling die Löschung sämtlicher zur seiner Personen automationsunterstützt oder konventionell im Zusammenhang mit § 209 StGB verarbeiteten Daten insbesondere auch aus der zentralen Informationssammlung gemäß § 57 SPG. Von dieser Löschung sollten die Empfänger dieser Daten und auch der Beschwerdeführer selbst verständigt werden.
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2003 teilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Beschwerdeführer mit, dass im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Mödling hinsichtlich des Beschwerdeführers keine automationsunterstützt oder konventionell verarbeiteten Daten gespeichert würden.
ad 2:
In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Februar 2003 einen gleichlautenden Antrag an die Bundespolizeidirektion Wien.
Die Bundespolizeidirektion Wien teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schriftsatz vom 4. März 2003 mit, dass seitens der Bundespolizeidirektion Wien zur Person des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit § 209 StGB keine Daten, insbesondere auch nicht in der zentralen Informationssammlung gem. § 57 SPG, verarbeitet würden.
Der Beschwerdeführer bezweifelte die Richtigkeit der Stellungnahmen der beiden belangten Behörden und erhob daher Beschwerde vor der Datenschutzkommission.
Die Datenschutzkommission leitete ein Ermittlungsverfahren ein, forderte die beiden belangten Behörden sowie den Gendarmerieposten Brunn am Gebirge zur Stellungnahme auf und gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen stützen sich auf die Vorbringen der Verfahrensparteien und des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge sowie auf die von diesen vorgelegten Unterlagen und Urkunden.
Die Datenschutzkommission hat hiezu erwogen:
I. ad Spruchpunkt 1a:
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Zif. 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell - d.h. ohne Automationsunterstützung - geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
Gemäß § 4 Z 6 DSG 2000 ist eine Datei eine strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind.
§ 58 DSG 2000 bestimmt, dass manuelle Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, als Datenanwendungen im Sinne von § 4 Z 7 DSG 2000 gelten.
§ 27 DSG 2000 enthält einfachgesetzliche Bestimmungen über das Richtigstellungs- und Löschungsrecht. § 27 Abs 1 Z 2 zufolge hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, sobald der Betroffene dies mit begründetem Antrag begehrt. Die Unvollständigkeit von aufgezeichneten Daten bewirkt dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt (§ 27 Abs. 1, dritter Satz, DSG 2000). Das Recht auf Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zulässt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken (§ 27 Abs 3 DSG 2000).
Gemäß § 8 Abs 4 DSG 2000 verstößt die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht (Z. 1) oder die Verwendung derartiger Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer dem Auftraggeber gesetzlich übertragenen Aufgabe ist (Z. 2) oder sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen gewährleistet.
§ 13 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 98/2001 (SPG), bestimmt, dass der Bundesminister für Inneres die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung (in der Folge kurz: KanzlO-BG) festzulegen hat.
§ 10 Abs 2 SPG bestimmt, dass für Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundesgendarmerie, soweit Daten automationsunterstützt verarbeitet werden, die Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden als datenschutzrechtliche Auftraggeber zu gelten haben.
Die gegenständliche Indexkartei weist alle Merkmale einer manuellen Datei im Sinne von § 4 Z 6 iVm § 58 DSG 2000 auf, auf die daher das für Datenanwendungen geltende Recht anzuwenden ist. Die Datensammlung bei Namensakten ist nach dem Suchbegriff ‚Anfangsbuchstabe des Familiennamens’ geordnet und weist eine durch die KanzlO-BG vorgegebene innere Struktur in der Form auf, dass innerhalb der Karteikarte Familien- und Vorname, allenfalls Geburtsdatum und Anschrift sowie alle Geschäftszahlen mit Betreffangabe aufgelistet sind, die sich auf ein und denselben Betroffenen beziehen.
Aus der Schlussfolgerung, dass es sich bei der Indexkartei einer Gendarmeriedienststelle um eine (manuelle) Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 handelt, ergibt sich, dass die in dieser Datei manuell verarbeiteten Daten grundsätzlich dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung unterliegen. Allerdings ist die Indexkartei eine Datenanwendung für die in §§ 10 Abs 2 und 13 SPG umschriebenen Zwecke, nämlich den inneren Dienst der Gendarmerie und die Kanzleiführung. Insbesondere dient sie dazu, (Papier)Akten, die sich auf einen bestimmten Betroffenen beziehen, bei Bedarf schnell wieder finden zu können, hat also den Zweck, die stattgefundenen Aktenvorgänge zu dokumentieren.
So stellt die Indexkartei eine rein kanzleitechnische Angelegenheit dar, welche lediglich die leichtere Auffindung von Geschäftsstücken ermöglichen soll. Sie ist daher im Sinne von §§ 10 und 13 SPG dem so genannten ‚inneren Dienst’ der Gendarmerie zuzurechnen, für den die hierarchische Weisungs- und Zuständigkeitskette der Sicherheitsverwaltung gemäß §§ 4 und 6ff SPG nicht gilt. Vielmehr gilt die organisatorische Zuständigkeit gemäß § 10 SPG, die eine grundsätzliche Zuständigkeit des Landesgendarmeriekommandos vorsieht, wobei § 10 Abs. 2 SPG für Angelegenheiten des inneren Dienstes ausdrücklich die Bezirks- und Landesgendarmeriekommanden als datenschutzrechtliche Auftraggeber festlegt. Zum inneren Dienst gehören nach allgemeinem Begriffsverständnis (vgl. auch die ‚Exekutivdienstrichtlinien’, Erlass des Bundesministers für Inneres vom 18. Februar 1993, Zl. 2102/10-II/5/93, zitiert nach VwGH-Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0277)‚ u. a. die Besorgung von Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes, wozu insbesondere auch die Kanzleiführung einschließlich der Erledigung von Geschäftsstücken in der vom Bundesministerium für Inneres vorgegebenen Form, zählt. Da die Indexkartei somit für einen Zweck des inneren Dienstes der Bundesgendarmerie – nämlich die Kanzleiorganisation – angelegt wurde, kann gemäß § 10 Abs. 2 SPG nur das Landes- oder das Bezirksgendarmeriekommando datenschutzrechtlicher Auftraggeber sein. (vgl. die Entscheidung der Datenschutzkommission vom 1. Juli 2003, GZ K120.754/006-DSK/2003).
Da die nach § 27 DSG 2000 geregelten Verpflichtungen auf Richtigstellung oder Löschung nur den Auftraggeber treffen, die BH Mödling aber als solcher - wie dargelegt - nicht angesehen werden kann, war wie im Spruchpunkt 1a zu entscheiden.
ad Spruchpunkt 1b:
Wie oben aufgezeigt, hat jedermann das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
Denknotwendige Voraussetzung für die Durchsetzung eines Löschungsanspruches ist jedoch die Tatsache, dass Daten vorhanden sind, welche gelöscht oder berichtigt werden könnten.
Die übereinstimmenden Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft Mödling und der Bundespolizeidirektion Wien gehen jedoch dahin, dass keine Daten des Beschwerdeführers automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Bundespolizeidirektion Wien legte zum Beweis ihrer Ausführungen auch einen KPA-Ausdruck in Bezug auf den Beschwerdeführer vor, welcher zeigte, dass keine Vormerkungen aufscheinen.
Der Beschwerdeführer hingegen konnte abgesehen von seinem Hinweis auf das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren das Vorhandensein ihn betreffender personenbezogener Daten, welche automationsunterstützt verarbeitet würden, wie insbesondere im Zentralen Informationssystem nach § 57 SPG, nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
Aus diesem Grund war die Beschwerde auch in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
ad Spruchpunkt 2a und 2b:
Hier gilt das jeweils zu den Spruchpunkten 1a und 1b ausgeführte sinngemäß.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof ( VwGH ) mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, Zl. 2004/06/0018-6, als unbegründet abgewiesen .
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens, des Verfahrensganges, des Bescheidinhalts und der Parteienanträge führt der VwGH aus:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs.1 Z.2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die auch im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage wurde im schon eingangs bezogenen hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086 [Anmerkung Bearbeiter: auszugsweise wiedergegeben im Anschluss an den Bescheid der Datenschutzkommission vom 4. Mai 2004, GZ: K120.841/0001- DSK/2004, Datenbank DSK-Texte], näher dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Der von der belangten Behörde im hier angefochtenen Bescheid genannte, in jenem Erkenntnis nicht wiedergegebene § 13 SPG lautet:
"Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie
§ 13. Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen; hiebei ist auch zu bestimmen, in welchem Umfang diese formale Behandlung automationsunterstützt erfolgen darf. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden."
Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachtet, fiele dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher hierauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist der Beschwerde aber (entgegen der Auffassung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift) ausreichend klar zu entnehmen, weshalb sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (auch) in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachtet.
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Indexkarteiblätter (der Steckkarten), der Protokollbucheintragungen und auch der Kopienakte (Erhebungsakte) berechtigt sei. Er vertritt dazu die Auffassung, hinsichtlich der Protokollbucheintragungen sei seine Beschwerde implizit mit dem Spruchpunkt 1a des angefochtenen Bescheids abgewiesen worden. Die Auffassung der belangten Behörde, die Indexkarteiblätter (Steckkarten) sowie "wohl auch die Protokollbucheintragungen" seien dem "Inneren Dienst" der Gendarmerie zuzurechnen, sei unzutreffend.
Ebenso sei davon auszugehen, dass mit dem Spruchpunkt 1a des angefochtenen Bescheids seine Beschwerde auch hinsichtlich des beim GP geführten Kopienaktes (Erhebungsaktes) abgewiesen worden sei, wobei der angefochtene Bescheid diesbezüglich völlig unbegründet sei.
Dem ist zunächst Folgendes zu entgegnen:
Das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde vom 9. März 2003 auf einen Kopienakt nicht Bezug genommen, trifft zwar zu (was sinngemäß im Übrigen gleichermaßen für die Eintragung im Protokollbuch gilt). Er hat aber die Löschung sämtlicher (näher umschriebenen) ihn betreffenden, automationsunterstützt oder manuell verarbeiteten Daten begehrt. Aus der weiteren Eingabe vom 19. August 2003 ergibt sich unmissverständlich, dass er auch die Anonymisierung der Eintragung in dem Protokollbuch wie auch die Vernichtung des Kopienaktes begehrt hat (vgl. dazu auch die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene weitere Eingabe vom 28. Oktober 2003). Allerdings kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Formulierung seines Spruches nicht unterlegt werden, dass damit auch über das Begehren in Bezug auf das Protokollbuch und den Kopienakt abgesprochen worden wäre, weil darin ausdrücklich nur auf eine Indexkarteikarte bzw. auf das EKIS Bezug genommen wird.
Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Protokollbucheintragung und des Kopienaktes (von dem im Übrigen nicht feststeht, ob es einen solchen überhaupt gibt) geht somit ins Leere, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid mangels entsprechenden Abspruches insofern nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.
Zur Indexkarteikarte gilt Folgendes:
Der GP hat zwar im Zuge des Verwaltungsverfahrens bekannt gegeben, eine Indexkarte (Steckkartei) betreffend den Beschwerdeführer sei nicht mehr vorhanden, die belangte Behörde hat das aber nicht festgestellt (sodass davon auch nicht ausgegangen werden kann). Vielmehr hat die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde diesbezüglich deshalb abgewiesen, weil die Indexkarteikarte dem "inneren Dienst" der Gendarmerie zuzurechnen sei und damit im Beschwerdefall keine der im Verwaltungsverfahren belangten Behörden Auftraggeber im Sinne des DSG 2000 sei.
Diese Auffassung trifft zu. Im schon mehrfach genannten hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, wurde dargelegt, dass das Protokollbuch dem "inneren Dienst" zuzuordnen ist. Nichts anderes gilt für die Indexkarte, die (als eine Art Namensverzeichnis mit Betreffen) mit dem Protokollbuch bestimmungsgemäß Teil eines "Aktenauffindungssystems" ist. Für diese Zuordnung zum "inneren Dienst" kommt es nicht darauf an, ob die Indexkarte als manuelle Datei anzusehen ist oder nicht.
Das bedeutet, dass (wie ebenfalls im genannten hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, hinsichtlich des Protokollbuches näher dargelegt wurde, was gleichermaßen für die Indexkarte zu gelten hat) die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren insofern belangte BH nicht "Auftraggeber" im Sinne des DSG 2000 war. Die hier belangte Behörde (Datenschutzkommission) hat daher zutreffend insofern die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen.“
[Anmerkung Bearbeiter: Begründung der Kostenentscheidung nicht wiedergegeben.]
Mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. B 200/04-6, hat der Verfassungsgerichtshof ( VfGH ) den Bescheid im Spruchpunkt 1.a) aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch diesen Teil des Spruchs im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden ist.
Aus den Entscheidungsgründen des VfGH:
Nach ausführlicher Wiedergabe (insgesamt 13 Seiten) des Bescheidinhalts, des Beschwerdevorbringens und des Vorbringens der Datenschutzkommission in ihrer Gegenschrift führt der VfGH Folgendes aus:
„2. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der angefochtene Spruchpunk ist ein selbstständiger Teil des Bescheides der Datenschutzkommission. Die Beschwerde ist - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — zulässig.
2.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die von der belangten Behörde angewendete Bestimmung des § 10 Abs. 2 SPG idF BGBl. 1991/566 teilt der Verfassungsgerichtshof nicht; es wird dazu auf die Ausführungen in seinem Erkenntnis B 1158/03 vom 30. November 2005 verwiesen.
2.3. In dieser Entscheidung hat sich der Verfassungsgerichtshof auch mit der hier entscheidenden Frage befasst, ob eine Indexkartei dem "inneren Dienst" zuzurechnen ist und hat u.a. ausgeführt:
"Generelle Regelungen zur Ordnung des Aktenbestandes und damit auch solche über das Anlegen von Karteien nach bestimmten Ordnungskriterien zur Auffindung von Akten sind - wie andere Regelungen über den Geschäftsgang innerhalb einer Behörde auch - dem Bereich der inneren Organisation zuzuordnen (vgl. zB auch Pernthaler , Raumordnung und Verfassung, 2. Bd., 1976, S 162 ff.). Wird jedoch ein konkreter Name mit entsprechenden weiteren Angaben in das Protokoll(buch) oder in die Indexkartei aufgenommen, so kann keinesfalls mehr von einer Angelegenheit des inneren Dienstes gesprochen werden. Hier hat der Gesetzgeber subjektive Rechtspositionen der Betroffene geschaffen (vgl. Adamovich/Funk/Holzinger , Österreichisches Staatsrecht, 2. Bd., 1998, 5 116)."
2.4. Liegen zu den angewendeten Rechtsgrund1agen keine Bedenken vor, so kommt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dann in Betracht, wenn die Behörde Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit zu einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer—Acht—Lassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
Ein derart qualifizierter Fehler liegt hier vor:
Die Behörde hat in der Frage der Abgrenzung des Bereichs der inneren Organisation - also in einem wesentlichen Punkt — die Rechtslage grundlegend verkannt (vgl. die oben zitierte Entscheidung VfGH 30.11.2005 B 1158/03). Sie hat die in diesem Zusammenhang entscheidenden datenschutzrechtlichen Ansprüche von außerhalb der Organisation stehenden Personen nicht entsprechend berücksichtigt und in ihre Erledigung die kriminalpolizeilichen Aspekte der Datenverarbeitung nicht aufgenommen.
2.5. Der Bescheid war daher im angefochtnen Spruchpunkt aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob in diesem Spruchpunkt implizit auch über die Löschungsbegehren zu Protokoll und Kopienakt abgesprochen wurde.“
[Begründung des Kostenpunkts nicht wiedergegeben]