K202.028/006-DSK/2003 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 12. September 2003 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag der Universitätsklinik für Psychiatrie in Y (Genehmigungswerberin) vom 8. Jänner 2003 auf Genehmigung der Verwendung von Daten der Tiroler Gebietskrankenkasse für eine Studie im Bereich der Suizidforschung nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Antrag vom 8. Jänner 2003, protokolliert am 10. Jänner 2003 begehrte die Genehmigungswerberin die Genehmigung der Verwendung von Daten der Tiroler Gebietskrankenkasse betreffend die letzten Kontakte von Suizidopfern mit dem Gesundheitssystem.
Im Rahmen der auftragsgemäßen Verbesserung des Antrages stellte die Genehmigungswerberin klar, dass sie nur die Verwendung von Daten verstorbener Personen beabsichtigt. Personenbezogene Daten lebender Personen und Rückschlüsse auf solche Personen sind mit dem Vorhaben nicht verbunden.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 46 Abs. 3 DSG 2000 ist eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik zu erteilen, wenn
1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und
2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und
3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interessen daran besteht.
Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen erlischt und nicht auf Rechtsnachfolger übergeht. Träger dieses Grundrechtes ('jedermann') können somit nur lebende Personen sein. Daher sind, wenn im DSG 2000 von 'Daten' (vgl. § 4 Z. 1 leg. cit.) die Rede ist, immer nur Daten lebender Personen gemeint. Dies gilt auch für die in § 46 DSG 2000 geregelte Datenverwendung für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen.
Es stellt daher eine Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 dar, dass der Auftraggeber der Untersuchung die Verarbeitung der Daten noch lebender Personen beabsichtigt. Ist das – wie beim vorliegenden Sachverhalt ? nicht der Fall, kann über den Antrag eine Sachentscheidung nicht ergehen.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
[Diese Fassung des Textes entspricht dem Berichtigungsbescheid des geschäftsführenden Mitglieds vom 20. Oktober 2003, GZ K202.028/007-DSK/2003; auf Grund eines Kanzleiversehens hat in der ursprünglichen Ausfertigung ein Absatz der Begründung gefehlt.]