BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 12. September 2003 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
1.
Die Beschwerde der D. (in der Folge: Beschwerdeführerin) gegen den Stadtschulrat für Wien vom 28. Jänner 2003 wird
a) hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 (DSG 2000) durch Anforderung, Weiterverarbeitung und Evidenthaltung in den Personalakten der Beschwerdeführerin von Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin ohne gesetzliche Ermächtigung und ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 2 iVm
§ 1 Abs. 2 und § 9 Z. 3 DSG 2000 iVm den §§ 35 und 36 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) als unbegründet abgewiesen.
b) hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 durch die Weitergabe von Gesundheits- und Krankenstandsdaten der Beschwerdeführerin aus dem Zeitraum 3. September 2001 bis 31. Jänner 2002 ohne gesetzliche Ermächtigung und ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin an die Bezirksschulinspektorin gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. Jänner 2003 gegen den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, amtsärztliche Untersuchungsstelle, wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 durch Übermittlung von bei der amtsärztlichen Untersuchungsstelle erhobenen Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin ohne ihre Zustimmung an den Stadtschulrat für Wien gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
3.
Dem Antrag, die Datenschutzkommission möge anordnen, 'dass sämtliche in den beim Stadtschulrat für Wien sowie in der [Name der Schule] befindlichen Personalakten sowie in den sonstigen Unterlagen befindlichen Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin unverzüglich gelöscht werden', wird nicht stattgegeben.
Begründung
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Volksschullehrerin an einer Volksschule in Wien [Name des Bezirks] und fällt damit dienstrechtlich in den Zuständigkeitsbereich des Stadtschulrates für Wien.
Im Schuljahr 2001/2002 befand sich die Beschwerdeführerin ab dem 3. September 2001 in Krankenstand.
Daraufhin wurde mit Schreiben vom 12. November 2001 seitens der zuständigen Bezirksschulinspektorin als Schulaufsichtsbeamtin die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung beantragt.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2001 wurde die Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsamt, amtsärztliche Untersuchungsstelle, durch den Stadtschulrat für Wien als zuständige Dienstbehörde beauftragt, eine amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durchzuführen.
Im daraufhin erstellten amtsärztlichen Gutachten der Magistratsabteilung 15 vom 4. Jänner 2002 wurde ein Cervicalsyndrom attestiert und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 7. Jänner 2002 wieder ihren Dienst als Volksschullehrerin versehen werde können.
Da die Beschwerdeführerin aber nicht wie in Aussicht gestellt ihren Dienst am 7. Jänner 2002 antrat, sondern weiterhin im Krankenstand verblieb, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Jänner 2002 für den 31. Jänner 2002 in den Stadtschulrat für Wien, Rechtsabteilung, geladen.
An dieser Besprechung nahmen die Beschwerdeführerin (sowie z. T. ihr Gatte in seiner Eigenschaft als ihr Rechtsbeistand), Frau Mag. U, Leiterin des Dezernates der Rechtsabteilung des Stadtschulrates für Wien und die zuständige Bezirksschulinspektorin L F als die für den [Angaben zum Bezirk] Wiener Gemeindebezirk zuständige Schulaufsichtsbeamtin teil. Es wurde das die Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin beinhaltende Gutachten der MA 15 vom 4. Jänner 2002 vorgelegt und erörtert.
Die Beschwerdeführerin erachtete sich durch diese Vorgangsweise in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt und erhob daher Beschwerde an die Datenschutzkommission.
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörden und Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten (Urkunden )Kopien. Der Beschwerdeführerin wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen folgen den schriftlichen Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörden und stützen sich darüber hinaus auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden.
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
1.) ad Spruchpunkt 1a:
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht. Daten, die Schlüsse auf den Gesundheitszustand eines Betroffenen erlauben, fallen in die Kategorie der sensiblen, besonders schutzwürdigen Daten nach § 4 Z. 2 DSG 2000 (vgl. unter anderem den Bescheid der Datenschutzkommission vom 21. Jänner 2003, K120.757/001- DSK/2003).
Die Ermittlung und Evidenthaltung von Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin durch Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme war demnach ein Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Datenschutz.
Eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zu diesem Eingriff lag nicht vor.
Somit bleibt die Möglichkeit, den Eingriff auf eine
rechtfertigende Rechtsvorschrift (Eingriffsnorm) im Sinne von
§ 1 Abs. 2 DSG 2000 zu stützen.
§ 1 Abs. 2 DSG 2000 sieht vor, dass Beschränkungen des
Anspruches auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sind, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Gemäß § 9 Z. 3 DSG 2000 werden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen (vgl. dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom 15.12.2000, GZ 120.715/004-DSK/00). Eine derartige gesetzliche Ermächtigung enthält im vorliegenden Fall § 36 Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984, welcher wie folgt lautet:
'§ 36 (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit oder Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Lehrer hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinn des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.'
Der Gesetzgeber verknüpft hier somit die Frage des Vorliegens der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit mit der Ermittlung von Gesundheitsdaten.
Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens wie etwa das in § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998, (AVG), festgelegte Prinzip der freien Beweiswürdigung schließen es wiederum aus, dass die Behörde nur von den im Gutachten ausgedrückten Schlussfolgerungen des Sachverständigen, nicht aber von den im Befund erhobenen Daten Kenntnis erlangt. Eine solche Vorgehensweise würde jede Beweiswürdigung ausschließen und in Wahrheit den Sachverständigen zum allgemeinen Entscheidungsorgan anstelle der Behörde machen. Es muss der Behörde aber möglich sein, die logische Plausibilität eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen, was zur Voraussetzung hat, dass sie den Befund, aufgrund dessen der Sachverständige seine gutachterlichen Schlussfolgerungen gezogen hat, mitgeteilt erhält (vgl. auch dazu den oben zitierten Bescheid). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. März 1996, dg GZ. 94/12/0303 ausgesprochen hat, ist nämlich die Frage, ob eine Krankheit Dienstunfähigkeit eines Beamten bedingt, nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen.
Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung unterliegt. Daraus folgt, dass nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Verwaltungs(dienst)behörde.
Die Behörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zugrunde zu legen, in dessen Rahmen, soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt, grundsätzlich Beweis durch ärztliche Sachverständige zu erheben ist. Die Tätigkeit des ärztlichen Sachverständigen hat sich dabei darauf zu beschränken, der Dienstbehörde bei der Feststellung des Sachverhaltes fachtechnisch geschulte (medizinisch wissenschaftliche) Hilfestellung zu leisten. Diese besteht insbesondere darin, den Leidenszustand des Beamten (seine Behinderung) festzustellen und Aussagen zu treffen, für welche Tätigkeiten der Beamte (aus medizinischer Sicht) allenfalls noch eingesetzt werden kann.
Aus all dem folgt, dass die Ermittlung der Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin durch eine Eingriffsnorm gerechtfertigt war.
Auch die Evidenthaltung dieser Daten seitens des Stadtschulrates für Wien wird durch § 36 LDG 1984 abgedeckt, da dieser eine wiederholte Kontrolle der Dienstfähigkeit vorsieht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.) ad Spruchpunkt 1b:
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde auch gegen die Anwesenheit der zuständigen Bezirksschulinspektorin.
Aufgabe eines Bezirksschulinspektors ist die Ausübung von Aufsichtsrechten.
Die Anwesenheit des Aufsichtsorgans ist von der allgemeinen Zuständigkeit zur Ausübung von Aufsichtsrechten gedeckt.
Da die Beschwerdeführerin der Bezirksschulinspektorin kein über ihre Anwesenheit bei der Besprechung am 31. Jänner 2002 hinausgehendes Fehlverhalten anlastet, welches von datenschutzrechtlicher Bedeutung sein könnte, war die Beschwerde auch in diesem Spruchpunkt abzuweisen.
3.) ad. Spruchpunkt 2:
Zur rechtlichen Beurteilung der Weitergabe des amtsärztlichen Gutachtens durch den Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 15 an den Stadtschulrat für Wien ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
Die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten wird durch § 7 Abs. 2 DSG 2000 geregelt, wonach Daten nur übermittelt werden dürfen, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Wie oben unter Spruchpunkt 1a) dargelegt, war der Stadtschulrat für Wien nach § 36 LDG 1984 berechtigt, ein amtsärztliches Gutachten erstellen zu lassen.
Um seinen Verpflichtungen nach § 36 LDG 1984 nachkommen zu können, ist es faktisch erforderlich und logisch denknotwendig, dass das Gutachten in seinem vollen Umfang von der das Gutachten erstellenden Stelle an den Stadtschulrat für Wien auch übermittelt wird und übermittelt werden darf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. ad Spruchpunkt 3:
Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission u.a. zur Entscheidung über behauptete Verletzungen des Rechts auf Löschung berufen.
Im gegenständlichen Fall liegen nach der Aktenlage weder unrichtige noch unzulässiger Weise verarbeitete Daten vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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