BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2003 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Auf Grund der Beschwerde des M (Beschwerdeführer) vom 14. Mai 1998 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (belangtes Organ) wegen Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz wird gemäß §§ 14 und 36 Abs. 1 Z. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr. 565/1978 idF BGBl Nr. 632/1994 (DSG), sowie gemäß § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000) entschieden:
Die Bundespolizeidirektion Wien hat den Beschwerdeführer dadurch, dass
1. das Bezirkspolizeikommissariat Z am 17. Oktober 1990 in einen Bericht den Vermerk 'Bemerkt wird, dass M ha. Zur Zahl:
Ges x Verd. der Psychose, Einweisung SMV, vorgemerkt ist' aufgenommen hat und dieser Bericht unaufgefordert an das Bezirkspolizeikommissariat U und weiter an das Verkehrsamt gesendet wurde,
2. das Bezirkspolizeikommissariat U am 19. März 1997 dem Magistratischen Bezirksamt XY in Wien mitgeteilt hat, es würden in der Evidenz des Polizeichefarztes Vormerkungen aufscheinen,
im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt.
3. Die BPD Wien hat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides den Akt Zl. Ges x des Bezirkspolizeikommissariates
Z sowie sämtliche Aktenstücke in den Akten Rh y (ebenfalls Bezirkspolizeikommissariat Z) und III Entz. z (Verkehrsamt), welche aus Übermittlungen aus dem vorzitierten Ges-Akt resultieren, unverzüglich zu vernichten.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 iVm § 44 Abs. 1 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr idF BGBl I Nr.12/1997 (UbG), als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Antrag vom 14. Mai 1998 wandte sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzkommission und brachte vor, er habe im Februar 1997 beim Magistrat der Stadt Wien eine Taxikonzession beantragt. Aus diesem Anlass habe er beim belangten Organ um die Neuausstellung seines Führerscheines sowie seiner Taxilenkberechtigung angesucht. Daraufhin sei ihm von letzterem mitgeteilt worden, dass sein Führerschein sowie seine Taxilenkberechtigung seit 1990 bzw. 1991 ungültig seien. Im Rahmen einer Akteneinsicht beim belangten Organ habe er einen Vermerk aus der sogenannten 'Ges-Kartei' vorgefunden, in welchem Selbstmordgefahr behauptet werde. Weiters sei vom belangten Organ am 13. März 1997 eine Anfrage an die Ges-Kartei versucht worden.
Der Beschwerdeführer begehrte, die Datenschutzkommission möge feststellen, welche Aufzeichnungen in der Ges-Kartei zu seiner Person geführt würden; sie möge weiters feststellen, dass die Übermittlung dieser Daten im Verfahren um die Taxilenkerberechtigung illegal gewesen sei und anordnen, dass noch vorhandene Aufzeichnungen zu löschen seien. Diesen Antrag hat die Datenschutzkommission in parteienfreundlicher Auslegung als gegen das belangte Organ gerichtete Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz (Geheimhaltung) durch die Übermittlung personenbezogener Daten an das Verkehrsamt, das Magistratische Bezirksamt XY sowie die weitere Aufbewahrung von Daten (ab Beschwerdeerhebung), welche die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers in das Psychiatrische Krankenhaus Baumgartner Höhe am 19. Oktober 1988 betreffen, gedeutet (vgl. zu dieser Auslegung den Bescheid der Datenschutzkommission vom 7. Juli 1999, GZ. 120.621/12-DSK/99 sowie das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/12/0086).
Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Urkundenkopien sowie der Stellungnahmen des belangten Organs wird der folgende entscheidungsrelevante Sachverhalt angenommen:
Am 19. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer auf Grund eines amtsärztlichen 'Parere' dem psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner Höhe in Wien zwangsweise vorgeführt. Dort wurde er infolge einer depressiven Reaktion im Rahmen eines Ehekonfliktes aufgenommen. Die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme schien an sich nicht gegeben, wegen der fortgeschrittenen Nachtstunde wurde er jedoch erst am nächsten Tag entlassen. Es handelte sich bei seinem Leiden lediglich um eine einfühlbare und der Situation angemessene Verstimmung.
Hierüber wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Z, ein Akt mit der Zahl 'Ges x' angelegt und eine Eintragung in die 'chefärztliche Evidenz' der BPD Wien veranlasst.
Am 17. Oktober 1990 wurde von einem Sicherheitswachebeamten des Bezirkspolizeikommissariates Z zur Zl. Rh y ein Bericht verfasst, wonach die Zustellung eines – nicht näher spezifizierten – Rsa-Briefes an den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei. Darin sind die folgenden Formulierungen enthalten:
'Bemerkt wird, daß M ha. Zur Zahl.: Ges x Verd. der Psychose, Einweisung SMV, vorgemerkt ist.
Da der Genannte aufgrund seines Verhaltens (Querulatorisches Verhalten gegenüber der Polizei) verm. leidend ist, wäre es angebracht, M einer a.ä. Untersuchung zu unterziehen.'
Dieser Bericht wurde zunächst dem Bezirkspolizeikommissariat U und von diesem am 21. November 1990 (Zl. Cst a) dem Verkehrsamt der BPD Wien 'zur allfälligen Veranlassung' übermittelt, welches daraufhin nach nochmaliger Rückfrage am Bezirkspolizeikommissariat Z mehrmals versuchte, den Beschwerdeführer zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu laden. Auf einem am 26. November 1990 vorbereiteten Formular mit der Bezeichnung 'Ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ' (vom Verkehrsamt hinzugefügter Zusatz: ''B' und Taxi') findet sich in der Rubrik 'Psychischer Befund' folgender mit 27. November 1990 datierter Vermerk: '19.10.88 v. AA d. Koat XX Ges. Z: x wegen Verd. Auf Dg: 298.o in d. Psych. Krkh. BH abg. und am 19.10.88 entlassen.' Die Angaben des Bezirkspolizeikommissariates Z dürften durch Einsicht in die 'chefärztliche Evidenz' verifiziert worden sein.
Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer trotz bescheidmäßiger Aufforderung nicht zu einer amtsärztlichen Untersuchung erschienen sei – und nicht auf Grund mangelnder geistiger Eignung –, wurde in der Folge mit Bescheid vom 12. Mai 1991, Zahl III-Entz. z, die Entziehung seiner Lenkerberechtigung für die Gruppe B gemäß § 75 Abs. 2 KFG in der damals geltenden Fassung BGBl Nr. 458/1990 ausgesprochen. Da der Beschwerdeführer damals nach Ansicht der BPD Wien über keine Abgabestelle verfügte, wurde versucht, diesen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Unter der Annahme der Gültigkeit dieser Zustellung ist die BPD Wien davon ausgegangen, dass die Taxilenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl Nr. 163) ex lege ungültig geworden sei und hat hierüber am 18. Oktober 1991 einen Feststellungsbescheid erlassen.
Auch in dem mittlerweile skartierten, die Taxilenkberechtigung betreffenden, Akt, Zl. III-Taxi b, befand sich ein Vermerk bzw. eine Kopie, welche auf die Eintragung in die chefärztliche Evidenz und Selbstmordgefahr hinweist.
Der Bescheid vom 12. Mai 1991 wurde schließlich mit Bescheid vom 9. Juli 1997 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.
Die chefärztliche Evidenz (auch Ges-Kartei genannt), eine manuell geführte Datei, in welcher insbesondere die geistige Gesundheit von Personen betreffende Daten zentral evident gehalten wurden, wurde am 11. Dezember 1997 vernichtet. Im Zuge des vom Beschwerdeführer im Februar 1997 beim Magistrat der Stadt Wien gestellten Antrages auf Erteilung einer Taxikonzession war dem Magistrat am 19. März 1997 noch mitgeteilt worden, dass in der chefärztlichen Evidenz Vormerkungen aufscheinen würden.
Eine Auskunftserteilung am 14. Mai 1998 hat nicht stattgefunden.
Beim Bezirkspolizeikommissariat Z befindet sich weiterhin der Akt mit der Zahl Ges x.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den eingangs angeführten Stellungnahmen und Urkunden. Seine Behauptung, es sei am 14. Mai 1998 erneut zu einer Auskunftserteilung aus der Ges-Kartei gekommen, konnte der Beschwerdeführer nicht belegen, sodass dieses Sachverhaltselement von der Datenschutzkommission nicht als erwiesen angenommen werden konnte.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 61 Abs. 3 DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten des DSG 2000 am 1. Jänner 2000 stattgefunden haben, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es sich um die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz zu Grunde zu legen.
Sowohl die Information des Bezirkspolizeikommissariates U bzw. des Verkehrsamtes als auch die Mitteilung an das Magistratische Bezirksamt XY sind vor dem 1. Jänner 2000 verwirklichte und abgeschlossene Vorgänge. Das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers hat auch keine Leistung zum Gegenstand. Diese Sachverhalte sind daher nach dem DSG zu beurteilen.
Die vom Beschwerdeführer behauptete weitere Aufbewahrung der verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten betrifft hingegen einen Zustand, welcher über den 1. Jänner 2000 hinaus bestanden hat. Dieser unterliegt daher dem DSG 2000.
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.
Gemäß § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Rechts nach Abs. 1 nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.
Das Grundrecht auf Datenschutz schafft einen Anspruch auf Geheimhaltung auch bloß manuell verarbeiteter personenbezogener Daten, und zwar selbst dann, wenn diese sich nicht in einer strukturierten Sammlung, also etwa in einem Akt, befinden (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss, DSG 2.Aufl (2002), § 1, Anm. 5 und die ständige Rechtsprechung der Datenschutzkommission).
Die in dem vom Bezirkspolizeikommissariat Z angelegten Akt 'Ges x' enthaltenen Aufzeichnungen über die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus wegen des Verdachtes auf Vorliegen einer Geisteskrankheit stellen ohne Frage auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Daten von hoher Sensibilität dar, an denen jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers besteht.
Die Datenschutzkommission hat dies bereits in ihrem Bescheid vom 22. November 1995, GZ 120.500/12-DSK/95, für in der 'chefärztliche Evidenz' verarbeitete Daten ausgesprochen. Nichts anderes kann für die einer solchen Eintragung zu Grunde liegenden Aktenaufzeichnungen eines Bezirkspolizeikommissariates gelten.
Ebenso wie bei den Daten der 'chefärztlichen Evidenz' war Zweck dieser Ges-Akten in den Bezirkspolizeikommissariaten nicht nur die bloß interne Dokumentation von Amtshandlungen, die jeder Behörde zusteht. Vielmehr dienten diese Akten – wie gerade der Beschwerdefall zeigt – auch der Verwendung für andere Behördenzwecke, etwa die Vollziehung des Kraftfahrrechts.
Wie die Datenschutzkommission bereits in ihrer vorzitierten Entscheidung ausgesprochen hat, stellte die Führung der chefärztlichen Evidenz eine Beschränkung des Grundrechts auf Datenschutz dar; sie wäre daher nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 DSG rechtmäßig. Da eine gesetzliche Grundlage nicht besteht, kommt eine Berechtigung zur Führung lediglich auf Grund berechtigter Interessen Dritter in Betracht. Eine solche kann zwar für Aufzeichnungen über den Geisteszustand nicht generell verneint werden, muss jedoch – auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention – jeweils im Einzelfall geprüft werden.
Für Eintragungen, deren Gegenstand lediglich die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus auf Grund des Verdachtes einer Krankheit gemäß § 49 Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes in der Stammfassung BGBl Nr. 1/1957 bildet, hat die Datenschutzkommission die Auffassung vertreten, dass diese keinerlei Aufschluss über die allfällige Gefährlichkeit des Betroffenen für sich oder für andere geben, somit den Zweck des Schutzes Dritter nicht erfüllen und daher als unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz zu qualifizieren sind.
Auch diese Überlegungen sind auf die Ges-Akten sinngemäß zu übertragen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem, welcher dem Bescheid vom 22. November 1995 zu Grunde liegt, zwar dadurch, dass hier auf Grundlage des § 53 Abs. 2 KAG das belangte Organ von der Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus offenbar verständigt wurde und dies zumindest in der chefärztlichen Evidenz auch vermerkt wurde.
Nichtsdestoweniger enthält der Bericht vom 17. Oktober 1990 nur einen Hinweis auf den Verdacht einer Psychose. Dass der Beschwerdeführer sogleich wieder aus dem psychiatrischen Krankenhaus entlassen wurde, ist in dem Bericht nicht enthalten. Abgesehen von der hier nicht gegenständlichen Frage, ob die Weiterführung des Aktes bzw. die Aufrechterhaltung der Eintragung in der chefärztlichen Evidenz nach Information des belangten Organs über die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers überhaupt noch zulässig war, kann dem – noch dazu die Gesamtumstände der Einweisung verzerrenden ? Bericht vom 17. Oktober 1990 keinesfalls eine Schutzfunktion Dritten gegenüber zukommen.
Die Aufnahme der im Spruchpunkt 1. bezeichneten Information in den Bericht erweist sich somit als Verletzung des Beschwerdeführers im Grundrecht gemäß § 1 Abs. 1 DSG.
Aus denselben Überlegungen stellt auch die Mitteilung an das Magistratische Bezirksamt XY durch das Bezirkspolizeikommissariat U am 19. März 1997, es bestünden den Beschwerdeführer betreffende Vormerkungen in der chefärztlichen Evidenz (Spruchpunkt 2.), bei der ebenfalls keinerlei Schutzfunktion erkennbar ist, eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs. 1 DSG ) dar.
Soweit sich der Beschwerdeführer auch durch die weitere Aufbewahrung von personenbezogenen Daten (ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) im Grundrecht auf Datenschutz (nunmehr nach § 1 Abs. 1 DSG 2000) verletzt erachtet, ist zunächst festzuhalten, dass sich solche Daten seit Vernichtung der 'chefärztlichen Evidenz' am 11. Dezember 1997 (deren weitere Aufbewahrung konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen) sowie der Skartierung des Aktes betreffend die Entziehung der Taxilenkerberechtigung jedenfalls in den Akten Ges. x des Bezirkspolizeikommissariates Z sowie III Entz. z des Verkehrsamtes, möglicherweise auch in den Akten und Rh y sowie im Akt Cst a, befinden.
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Für die Dokumentation von Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer zwangsweisen Vorführung wegen des Verdachtes einer Geisteskrankheit enthält der durch die UbG-Novelle, BGBl I Nr. 12/1997, eingefügte § 44 UbG (in Kraft getreten gemäß § 42 Abs. 2 UbG am 1. Juli 1997) folgende Regelung:
'§ 44. (1) Bescheinigungen nach § 8 dieses Bundesgesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997 ausgestellt worden sind, und Bescheinigungen nach § 49 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 27/1958, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 157/1990 geltenden Fassung sowie Aufzeichnungen über damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluß, unverzüglich zu vernichten.
(2) Evidenzen, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Bescheinigungen und Aufzeichnungen nach Abs. 1 nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würden, sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997 völlig zu vernichten.'
Das belangte Organ hat in seiner Stellungnahme vom 11. März 1999 vorgebracht, dass im Hinblick auf § 44 Abs. 1 UbG der Akt Ges x 'nach Überprüfung der Amtshandlung' durch die Datenschutzkommission zur Vernichtung vorgesehen sei. Damit vertritt das belangte Organ implizit die Auffassung, dass im gegenständlichen Verfahren vor der Datenschutzkommission eine Amtshandlung geprüft werde, welche mit der den Beschwerdeführer betreffenden Bescheinigung gemäß § 49 Abs. 1 KAG zumindest 'im Zusammenhang' steht.
Gegenstand des nunmehrigen Prüfverfahrens vor der Datenschutzkommission ist weder die Überprüfung der seinerzeitigen amtsärztlichen Bescheinigung noch die daraufhin vorgenommene zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers ins Psychiatrische Krankenhaus Baumgartner Höhe, sondern alleine die Frage einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG bzw. § 1 Abs. 1 DSG 2000 durch die Aufbewahrung und Übermittlung von diese Amtshandlung dokumentierenden Unterlagen.
Auch derartige Aufbewahrungs- und Übermittlungshandlungen des belangten Organes sind jedoch als mit der Bestätigung nach § 49 Abs. 1 KAG im Zusammenhang stehend zu betrachten.
Die Anhängigkeit des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission rechtfertigt daher die weitere Aufbewahrung des Aktes Ges x am Bezirkspolizeikommissariat Z nach § 44 Abs. 1 UbG über den 1. Juli 2000 hinaus, sodass der Beschwerdeführer dadurch nicht im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt wurde.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist der Akt aber nach Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens unverzüglich zu vernichten. Dasselbe gilt für die auf Grund von Übermittlungen aus diesem Akt enthaltenen Aufzeichnungen in den Akten Rh y und III Entz. z des Verkehrsamtes, zumal die weitere Dokumentation in diesen Akten für die Nachvollziehbarkeit der sachverhaltsmäßigen Grundlage des Führerscheinentziehungsverfahrens nicht erforderlich scheint. Der seinerzeitige Entziehungsbescheid stützte sich alleine auf den zweiten Satz des § 75 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 idF BGBl Nr. 458/1990 (Nichterscheinen zu einer mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten amtsärztlichen Untersuchung), sodass die Dokumentation dieses Bescheides im Entziehungsakt ausreicht.
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