BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 25. März 2003 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde der Frau N (Beschwerdeführerin) gegen das Bundesministerium für Inneres (BMI) wird gemäß § 26 Abs. 1 und 3, iVm § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 136/2001 (DSG 2000) als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 21. Februar 2001, nach einem Verbesserungsauftrag spezifiziert am 18. Mai 2001, erhob die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Auskunftsrechts gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 Beschwerde gegen das BMI. Die belangte Partei habe auf das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2000 und 14. November 2000 nur unvollständig Auskunft über die über sie im BMI samt Einrichtungen verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt.
Die belangte Partei bestritt das Beschwerdevorbringen und wendete ein, dass die Beschwerdeführerin – trotz mehrfacher Aufforderung – weder jene Datenanwendungen, bezüglich derer sie Auskunft wünschte, aus einer ihr übermittelten Datenanwendungsliste bezeichnete, noch einen Sachverhalt, dem entnommen werden konnte, in welchen Datenanwendungen Daten zu ihrer Person allenfalls enthalten sein könnten, mitteilte.
Aus der einzig ersichtlichen Konkretisierung des Auskunftsbegehrens durch die Beschwerdeführerin auf nicht meldepflichtige Datenanwendungen wurde vom BMI ordnungsgemäß Auskunft über allfällige gespeicherte personenbezogene Daten erteilt. Sonstige Auskünfte konnten mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin aus ökonomischen Gründen nicht erteilt werden.
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Stellungnahme des BMI eingeholt.
Der Beschwerdeführerin wurde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.
Es wird folgender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin hat am 24. Oktober 2000 an das BMI ein Ersuchen um vollständige, schriftliche Angabe der über sie dort verarbeiteten und gespeicherten Daten, einschließlich der Daten bei dem BMI zugehörigen, ausgegliederten und damit beauftragten Einrichtungen gerichtet.
In einem Antwortschreiben vom 9. November 2000 teilte das BMI mit, dass dem Antrag gemäß § 26 DSG 2000 zunächst nicht entsprochen werden könne; u.a. deswegen, weil die Beschwerdeführerin erst jene Datenanwendungen bezeichnen müsse, bezüglich derer sie Auskunft wünsche, oder jenen Sachverhalt schildern solle, dem entnommen werden könne, in welchen Datenanwendungen ihre Daten allenfalls enthalten sein können. Zur erleichterten Auswahl wurde eine Übersicht über die in das Datenverarbeitungsregister gemäß § 21 DSG 2000 eingetragenen Datenanwendungen des BMI übermittelt.
Die Beschwerdeführerin bezog im Schreiben vom 14. November 2000 ihr Auskunftsverlangen neuerlich auf 'alle Datensätze, in denen sie aufgeführt werde'. Die beigelegte Liste der Datenanwendungen betrachtete die Beschwerdeführerin als unvollständig und ihr Auskunftsrecht einschränkend. Sie teilte weiters aber mit, dass sich ihr Auskunftsverlangen 'auch auf nicht meldepflichtige Datenanwendungen' beziehe.
Zum letztgenannten Punkt erteilt das BMI daraufhin der Beschwerdeführerin die Auskunft, dass hinsichtlich der nicht meldepflichtigen Datenanwendungen des 'EKIS' mit Stichtag 27. November 2000 über sie 'im Auftrag des BMI keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet wurden'. Im übrigen werde darauf hingewiesen, dass der der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsregisterauszug alle bei der Datenschutzkommission gemeldeten Datenanwendungen des BMI enthalte.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Frau N vom 21. Februar 2001, welche am 18. Mai 2001 gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbessert wurde und lautet im Wesentlichen wie folgt:
'Mein Auskunftsbegehren vom 24. Oktober 2000 an das Bundesministerium für Inneres richtet sich auf alle meiner Person zuortenbaren Datensätze des BMI und assoziierter Informationssysteme.
Das BMI möchte in seinem Antwortschreiben vom 9. November 2000 und 28. November 2000 das Auskunftsbegehren auf eine Auswahl aus einer Liste gemeldeter Datenanwendungen beschränken.
Für den Laien sind Zweck und Inhalt der in der Liste angeführten Datenanwendungen großteils nicht ersichtlich. Es ist unklar, ob die Liste abschließend alle vom BMI genutzten Datenanwendungen umfasst in denen meine personenbezogenen Daten gespeichert sein könnten.
Die bereits übermittelten Personenmerkmale sollten für ein Auskunftsbegehren bezüglich alle meiner Person zuortenbaren Daten ausreichend sein. Die Einschränkung auf eine durch das BMI getroffene Vorauswahl erscheint als unzulässige Beschränkung des Auskunftsrechts nach DSG 2000.'
Das BMI teilte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Datenschutzkommission mit, dass entgegen mehrfacher Aufforderung die Beschwerdeführerin nicht bekannt gab, aus welchen Datenanwendungen sie Auskunft begehrte bzw. auch keinen Sachverhalt, dem entnommen werden konnte, in welchen Datenanwendungen Daten zu ihrer Person allenfalls enthalten sein könnten, schilderte.
Soweit sich das Begehren auf nicht meldepflichtige Datenanwendungen bezogen hat, wurde die – vollständige – Auskunft erteilt, dass keine Daten zu ihrer Person im Auftrag des BMI verarbeitet worden sind bzw. im übrigen gemäß § 50 Abs. 1 (iVm § 26 Abs. 5) DSG 2000 hinsichtlich der o.a. (nicht gemeldeten) Datenanwendungen auch kein (weiterer) der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich trotz dieser Auskunft weiterhin beschwert und wiederholte in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2001 neuerlich ihr bisheriges Vorbringen.
In rechtlicher Sicht folgt daraus:
Anzuwendende Rechtsvorschriften
Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist.
Auf Grund von § 26 Abs. 3 leg. cit. hat der Betroffene am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
Die Verpflichtung des Betroffenen, im Rahmen des Auskunftsverfahrens mitzuwirken, soll der Ausübung von Betroffenenrechten Grenzen setzen, und zwar dort, wo die Rechtsausübung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber verursachen würde. Dieser Grundsatz ist aus der Verpflichtung zur entsprechenden Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten Dritter abzuleiten und wird auch beim Auskunftsrecht Geltung beanspruchen dürfen. Gerade bei Auftraggebern mit sehr vielen Datenverarbeitungen kann die Verpflichtung des Auftraggebers, alle seine Datenverarbeitungen zu durchsuchen, wenn der Betroffene nicht den mindesten Hinweis darauf gibt oder geben will, in welchem Zusammenhang er in den Datenwendungen des Auftraggebers vorhanden sein könnte, eine beträchtliche Belastung des Auftraggebers (unter Umständen sogar Stillegung der Datenverarbeitung für einige Zeit) bewirken. In dem Bestreben, einen Interessensausgleich zwischen dem Betroffenen und dem Auftraggeber zu erzielen, statuiert daher Abs. 3, dass der Betroffene in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitwirken muss.
Im vorliegenden Fall ersucht die Beschwerdeführerin stets um vollständige, schriftliche Angabe der über sie dort verarbeiteten und gespeicherten Daten, einschließlich der Daten bei dem BMI zugehörigen, ausgegliederten und damit beauftragten Einrichtungen.
Trotz mehrfacher Aufforderung/Rechtsbelehrung durch das BMI war die Beschwerdeführerin nicht bereit, jene Datenanwendungen zu bezeichnen, bezüglich derer sie Auskunft wünschte oder einen Sachverhalt zu nennen, dem entnommen werde könnte, in welchen Datenanwendungen ihre Daten allenfalls enthalten sein können.
Der belangten Partei ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000 nicht im vom Gesetzgeber zumutbaren Ausmaß nachgekommen ist, sodass eine Suche in allen denkbaren Datenanwendungen wohl nur mit einem ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Dass die Beschwerdeführerin – entgegen der glaubwürdigen Aussage des BMI – behauptet, dass die vom BMI zur Verfügung gestellte Liste der Datenanwendungen unvollständig sei, ist von der Beschwerdeführerin nicht belegt und daher irrelevant.
Insoweit die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf 'nicht meldepflichtige Datenanwendungen' bezieht, wurde vom BMI eine vollständige Auskunft erteilt. Da diesbezüglich tatsächlich keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten zu ihrer Person im Auftrag des BMI verarbeitet worden sind, wurde die Auskunftspflicht erfüllt.
Insgesamt konnte eine Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 durch das BMI nicht festgestellt werden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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