K120.804/016-DSK/2002 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
[Anmerkung: Unterstreichungen und ähnlich Hervorhebungen nicht dargestellt]
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. KLEIN, Dr. KLEISER und Dr. KOTSCHY sowie des Schriftführers Mag. LECHNER in ihrer Sitzung vom 3. Dezember 2002 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde der Dr. Helena T-E und des Dr. Franz Meinrad T (im Folgenden kurz: Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer [Anmerkung: Vornamen und Initialen geändert]), beide aus Wien, gegen die N-Bank Aktiengesellschaft (amtswegig berichtigt, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch A-Bank Aktiengesellschaft, im Folgenden kurz: belangte Partei) in Wien wird gemäß §§ 26 Abs 1 und Abs 4, 31 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000) hinsichtlich des Leistungsbegehrens stattgegeben.
Der belangten Partei wird aufgetragen, den Beschwerdeführern jeweils einzeln und mit Stand 10. Jänner 2002 zu ihrer Person mit getrennten Schreiben
a. Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten betreffend die Bonität des jeweiligen Beschwerdeführers von der belangten Partei verarbeitet werden;
b. Auskunft über die Herkunft dieser Bonitätsdaten zu erteilen;
c. Sämtliche Empfänger von Übermittlungen dieser Bonitätsdaten so zu bezeichnen, dass eine Identifizierung für Zwecke weiterer Auskunftsbegehren möglich ist;
d. Auskunft darüber zu geben, welche weiteren Daten des jeweiligen Beschwerdeführers anlässlich der Übermittlung von Bonitätsdaten an die Empfänger dieser Daten übermittelt wurden, und
e. den Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenübermittlung in allgemein verständlicher Form bekannt zu geben;
dies sowohl für die nunmehrige belangte Partei als auch für die frühere, durch Verschmelzung in der belangten Partei aufgegangene A-Bank Aktiengesellschaft; dies alles weiters binnen einer Frist von acht Wochen bei sonstiger Exekution. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wird die Beschwerde gemäß den zitierten Gesetzesbestimmungen als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 22. Februar 2002 erhoben die Beschwerdeführer wegen Verletzung des Auskunftsrechts gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 Beschwerde gegen die (damals) A-Bank AG. Die belangte Partei habe über ein Auskunftsersuchen der Beschwerdeführer vom 10. Jänner 2002 nur unvollständig Auskunft über Datenübermittlungen betreffend Daten über die Bonitätseinstufung der Beschwerdeführer erteilt.
Die belangte Partei bestritt das Beschwerdevorbringen und wendete ein, die Beschwerdeführer hätten die Beschwerde vor Ablauf der achtwöchigen Frist gemäß § 26 Abs 4 DSG 2000, also zu früh und damit ohne Legitimation erhoben, handelten an der Grenze zur Schikane ('Retourkutsche' für ein fällig gestelltes und eingeklagtes Darlehen) und hätten die Erfüllung des Auskunftsbegehrens dadurch selbst erschwert, ja unmöglich gemacht, dass sie ein gemeinsames Auskunftsbegehren gestellt hätten, ohne die belangte Partei als Bank gegenüber dem jeweils anderen und dem namens der Beschwerdeführer auftretenden Rechtsanwalt vom Bank- und Datengeheimnis zu entbinden. Weiters hätten die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht vernachlässigt, da sie es unterlassen hätten, das Auskunftsbegehren angesichts des sachlichen und zeitlichen Umfangs der Geschäftsbeziehungen (zahlreiche Konten und Depots, Bestand der Geschäftsverbindung teilweise bis zu 15 Jahren) einzuschränken und zu spezifizieren. Andernfalls könnte die belangte Partei das Auskunftsbegehren nicht ohne Erlag eines Kostenvorschusses von Euro 1.500,-- erfüllen.
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Urkunden. Den Beschwerdeführern wurde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.
Es wird folgender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt festgestellt:
Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer waren langjährige Kunden der belangten Partei (damals: A-Bank bzw. A-Bank Aktiengesellschaft). Im Jahr 2000 kam es zu einem Rechtsstreit zwischen Beschwerdeführern (solidarischen Darlehensschuldnern) und belangter Partei, der vor Gericht verglichen wurde. Am 20. November 2001 äußerten die Beschwerdeführer in einem Schreiben an die belangte Partei die Vermutung, auf eine 'schwarze Liste der Kreditinstitute' gesetzt worden zu sein und forderten Löschung bzw. Widerruf der Meldung (Schadenersatzbegehren vorbehalten). Im Antwortschreiben der belangten Partei vom 18. Dezember 2001 ist eine bereits als 'erledigt' gekennzeichnete Vormerkung bei einer 'Gemeinschaftseinrichtung der österreichischen Kreditunternehmungen' erwähnt. Am 10. Jänner 2002 (übermittelt per Fax am selben Tag, 15:21 Uhr) stellten die Beschwerdeführer gemeinsam, durch ihren Anwalt, ein Auskunftsbegehren an die belangte Partei. Dieses Auskunftsbegehren beruft sich zwar nicht ausdrücklich auf das DSG 2000, stellt aber wörtlich folgende einzelne Begehren:
[...fordern wir die A-Bank auf, uns umgehend und vollständig darüber Auskunft zu geben,]
a) 'über den exakten Namen und die Adresse jener natürlichen und/oder juristischen Personen (Gemeinschaftseinrichtungen), welchen die A-Bank Informationen oder Daten unserer Mandanten zugeleitet hat,
b) welche Informationen oder Daten die A-Bank in den vergangenen 15 Jahren diesen Personen zugeleitet hat,
c) an welchem Tag diese Informationen oder Daten jeweils erteilt wurden,
d) an welchem Tag die Informationen oder Daten - im Wege der Eintragung in ein Register oder auf sonst irgendeine Weise - sonstigen dritten Personen zugänglich gemacht wurden,
e) welche Personen Zugriff auf diese Informationen oder Daten hatten oder haben,
f) an welchem Tag die A-Bank jeweils den Auftrag zur Löschung von Informationen oder Daten erteilt hat,
g) an welchem Tag ein solcher Auftrag auch tatsächlich durchgeführt wurde,
h) ob und inwiefern jemandem Zugriff auf gelöschte Informationen oder Daten zusteht.'
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich hinsichtlich Personenstand der Beschwerdeführer auf das glaubwürdige und unbestrittene Vorbringen der Beschwerdeführer selbst, hinsichtlich des Rechtsstreits zwischen Beschwerdeführern und belangter Partei auf das übereinstimmende Vorbringen beider Parteien. Weiters auf die zitierten Urkunden, Schreiben von Rechtsanwalt Dr. E an die belangte Partei vom 20. November 2001, Beilage./A zur Beschwerde (GZ: K120.804/001-DSK/2002), Antwortschreiben der belangten Partei vom 18. Dezember 2001, Beilage./G zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26. September 2002 (GZ: K120.804/014-DSK/2002) und Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer vom 10. Jänner 2002, Beilage./B zur Beschwerde (GZ: K120.804/001-DSK/2002).
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2002 erteilte die belangte Partei sinngemäß folgende Auskunft: Es sei (schon länger zurückliegend, 'im Zusammenhang mit dem an sich schon längst abgeschlossenen Geschäftsfall') 1) eine Meldung über die Kreditgewährung an den Kreditschutzverband von 1870 (kurz: KSV)(KKE, bezeichnenderweise abwechselnd als 'Konsumkreditevidenz' und 'Verbraucherkreditevidenz' bezeichnet) übermittelt worden, 2) die Fälligstellung dieses Kredits im November 1999 und die 'Erledigung' (vermutlich: der Vergleich) im Dezember 2001 gemeldet worden und 3) ein Ersuchen um Löschung der Daten zu diesem Geschäftsfall an den KSV übermittelt worden.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen geben den Inhalt der zitierten Urkunde wieder; Auskunftserteilung der belangten Partei vom 30. Jänner 2002, Beilage./C zur Beschwerde (K120.804/001-DSK/2002).
Am 22. Februar 2002 (eingelangt und protokolliert am 25. Februar 2002) erhoben die Beschwerdeführer, wiederum anwaltlich vertreten, Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen Verletzung des Auskunftsrechts.
Beweiswürdigung: Hier handelt es sich um einen aktenkundigen Vorgang; die Feststellung beruht auf den Akten dieses Beschwerdeverfahrens.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legten die Beschwerdeführer der belangten Partei eine vom 8. Mai 2002 datierende wechselseitige Entbindungserklärung vom Daten- und Bankgeheimnis vor.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung gründet sich auf die zitierte Urkunde; Entbindungserklärung, Beilage./E zur Replik der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2002 (K120.804/006- DSK/2002).
Nach Vorliegen der erwähnten Erklärung wurden von der belangten Partei mit Schreiben vom 15. Mai 2002 den Beschwerdeführern zu den sie betreffenden Konten, Depots und Kreditverhältnissen Auskunft erteilt. Weiters wurden Daten aus der KKE des KSV abgerufen, Auszüge hergestellt und den Bf vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 gestand die belangte Partei (Seite 8) zu, die Fälligstellung der Konten Nr. 0937XXXX77XXX und 0937XXXXXXX00 der Erstbeschwerdeführerin am 17. Februar 2000 an die 'Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zwecke des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung' gemeldet zu haben. Angaben zur Identität des Auftraggebers dieser 'Warnliste' werden nicht gemacht. Man habe allerdings im Jänner 2002 vorzeitig die Löschung der Daten der Erstbeschwerdeführerin aus der 'Warnliste' veranlasst. Im selben Schriftsatz wird allerdings (Seite 17, Punkt 3.b) ausdrücklich behauptet, andere Übermittlungen betreffend Bonitätsdaten als an den Auftraggeber Kreditschutzverband von 1870 für Zwecke von dessen Kleinkreditevidenz (KKE) seien nicht erfolgt, das entsprechende Auskunftsschreiben vom 30. Jänner 2002 daher vollständig.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung gründet sich auf die zitierte Urkunde; Stellungnahme der belangten Partei vom 2. Juli 2002 (K120.804/009-DSK/2002).
Mit Schriftsätzen vom 10. Juni 2002, 11. Juli 2002 und 26. September 2002 erklärten die Bf ausdrücklich, durch die während des Verfahrens erteilten Auskünfte nicht klaglos gestellt zu sein. Insbesondere sei nicht klar, welcher Empfänger mit der (in einem Schreiben der belangten Partei bereits am 18. Dezember 2001 genannten) 'Gemeinschaftseinrichtung der österreichischen Kreditunternehmungen' gemeint sei.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den zitierten Urkunden; Replik vom 10. Juni 2002 (K120.804/006- DSK/2002), Stellungnahme vom 11. Juli 2002 (K120.804/010- DSK/2002) und Stellungnahme vom 26. September 2002 (K120.804/014-DSK/2002), jeweils eingebracht von den Beschwerdeführern.
In rechtlicher Hinsicht folgte daraus:
Anzuwendende Rechtsvorschriften
Gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Die Auskunft hat (zumindest) die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über die Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzugeben.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 7 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber seine Datenanwendungen im Rahmen der Pflicht, Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen, in bestimmter Weise zu organisieren, insbesondere Protokoll zu führen, damit die tatsächlich durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Auch nicht registrierte Übermittlungen in Einzelfall sind gemäß Abs 3 leg cit so zu protokollieren, dass dem Betroffenen Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 gegeben werden kann.
Gemäß § 14 Abs 5 DSG 2000 sind Protokoll- und Dokumentationsdaten, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, grundsätzlich drei Jahre lang aufzubewahren.
Umfang des Auskunftsrechts in der Rechtsprechung
Der Anspruch auf Auskunft enthält das Recht, Auskunft über die verarbeiteten Daten in allgemein verständlicher Form zu erhalten, dies bedeutet, dass der Betroffene nicht nur über die Art (Kategorien) der über ihn verarbeiteten Daten aufzuklären ist, sondern dass ihm der Inhalt dieser Daten bekannt zugeben ist. Es genügt daher nicht, festzustellen, dass etwa der Name und das Geburtsdatum gespeichert seien, sondern es muss offen gelegt werden, wie die tatsächlichen Eintragungen bei diesen Datenarten Name und Geburtsdatum lauten. Weiters sind bezüglich aller in Frage kommenden Datenarten die Herkunft dieser Daten und allfällige Übermittlungen zu beauskunften und zwar in hinlänglich konkreter Form, damit der Betroffene seine Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen kann. Darüber hinaus sind der Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenverwendung zu beauskunften (Bescheid der Datenschutzkommission vom 23. November 2001, GZ: K120.748/022- DSK/2001, Entscheidungsdatenbank http://www.ris.bka.gv.at/dsk).
Der Oberste Gerichtshof, bis zum Inkrafttreten des DSG 2000 oberste Instanz auch in Fragen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts im privaten Bereich, führte zum Umfang des Auskunftsrechts gemäß § 25 Datenschutzgesetz, BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr 314/1981 aus: Der Betroffene hat nicht bloß ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten, sondern auf Auskunft über deren konkreten Inhalt. Der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verpflichtet den Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten, so weit ein dem § 234 ZPO gleichzuhaltender Vorgang vorgefallen sein sollte, darüber hinaus auch aller ab Streitanhängigkeit gespeichert gewesener aber inzwischen wieder gelöschter Daten. Das Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 25 Abs 1 DSG erstreckt sich im Falle der Datenübermittlung auch auf Offenlegung der Person des Empfängers (OGH 10. Juli 1986, 6 Ob 12/85, SZ 59/123 = JBl 1986, 663 = RdW 1986, 306; Hervorhebungen durch die Datenschutzkommission).
zum Einwand der verfrühten Beschwerdeerhebung
Entgegen den Argumenten der belangten Partei (Stellungnahme vom 22. April 2002 (K120.804/003-DSK/2002), Seite 6) bewirkt die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts vor Ablauf der achtwöchigen Frist gemäß § 26 Abs 4 DSG 2000 nicht die Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Frist gemäß § 26 Abs 4 DSG 2000 ist eine materiellrechtliche Frist. Gemäß Judikatur des VwGH (VwGH Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 95/02/0014) ist auf die Berechnung solcher Fristen das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl Nr 254/1983, unmittelbar anzuwenden. Gemäß Art 4 Abs 1 laufen Fristen, die in Wochen ausgedrückt sind, von Mitternacht des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt, bis Mitternacht des Tages der letzten Fristwoche, der dem fristenauslösenden Tag im Namen entspricht. Das Auskunftsbegehren wurde am Donnerstag, dem 10. Jänner 2002 per Fax gestellt, ist der belangten Partei somit an diesem Tag zugegangen. Die belangte Partei hätte daher bis zum Ablauf des 7. März 2002 Zeit gehabt, Auskunft zu erteilen oder eine Begründung zu geben, warum dies nicht geschehen kann. Am 30. Jänner 2002 wurde auch ein Auskunftsschreiben erstellt, das den Beschwerdeführern zweifellos deutlich vor Ende dieser Frist zugegangen ist. Nichts an dieser Auskunft erweckt den Eindruck, dass sie nur als Teilauskunft gemeint gewesen sei. Die Betroffenen durften also davon ausgehen, dass weitere Informationen nicht einlangen würden und haben daher zulässigerweise bereits am 25. Februar 2002 (Posteingang) Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen mangelhafter Auskunftserteilung erhoben. Diese Verfrühung der Beschwerde in Bezug auf die materiellrechtliche Frist gemäß § 26 Abs 4 DSG 2000 hat lediglich bewirkt, dass die Beschwerdeführer das Prozessrisiko dahingehend getragen haben, dass die belangte Partei ihre Auskunft noch vor Ende der Frist dem Gesetz entsprechend ergänzt und damit die Beschwerde unbegründet macht. Sie ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert waren.
zum Einwand betreffend mangelnde Entbindung vom Daten- und Bankgeheimnis
Die belangte Partei hat wiederholt - allerdings in Form eines Eventualeinwands, in der Hauptsache wird der Vorwurf mangelnder Auskunftserteilung bestritten – eingewendet, durch das gemeinsam durch einen Rechtsanwalt gestellte Auskunftsbegehren hätten die Beschwerdeführer die Auskunftserteilung erschwert bzw. unmöglich gemacht. Eine datenschutzrechtliche Auskunft zu Handen des einschreitenden Rechtsanwalts hätte nämlich zwingend bedeutet, dass jeweils wechselseitig sowie gegenüber dem Rechtsanwalt das den Beschwerdeführern zustehende Bank- und Datengeheimnis verletzt worden wäre.
Dieser Einwand ist aus verschiedenen Gründen nicht stichhaltig.
Zum einen hätte die belangte Partei, wollte sie sich gegenüber den Beschwerdeführern ernsthaft auf solche Hindernisse berufen, diesen gemäß § 26 Abs 4 DSG 2000 spätestens acht Wochen nach dem Auskunftsbegehren mitteilen müssen warum die begehrte datenschutzrechtliche Auskunft nicht erteilt wird. Das Recht auf Auskunft umfasst nämlich auch den Anspruch, eine solche begründete Ablehnung zu erhalten. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Auskunft nur teilweise verweigert wird. Weiters hätte nichts die belangte Partei daran gehindert, den Beschwerdeführern in getrennten Schreiben – ob zu eigenen Handen oder zu Handen des einschreitenden Rechtsanwalts kann dahingestellt bleiben – die begehrte Auskunft, jeweils bezogen auf den einzelnen Betroffenen, zu erteilen. Über Daten über bestimmte Geldtransaktionen auf einem Gemeinschaftskonto, die sich untrennbar auf mehrere Betroffene beziehen, kann ohne Verletzung des (Grund )Rechts auf Geheimhaltung jedem der beteiligten Betroffenen Auskunft erteilt werden.
Und letztendlich fällt das Argument mangelnder Zustimmung im Hinblick auf das Daten- und Bankgeheimnis spätestens nach Zugang der Entbindungserklärung vom 8. Mai 2002 weg. Überhaupt scheint das erst im Verfahren vor der Datenschutzkommission auftauchende Argument der mangelnden Entbindung vom Daten- und Bankgeheimnis vorgeschoben, da die belangte Partei nichts dabei gefunden hat, den Beschwerdeführern gemeinsam am 30. Jänner 2002 eine Teilauskunft betreffend Übermittlung von Daten an den KSV zu erteilen, ohne dabei auf Fragen des Bank- oder Datengeheimnisses einzugehen oder darauf hinzuweisen, dass weiterführende Auskünfte erst nach Vorliegen einer entsprechenden Entbindungserklärung erteilt werden könnten.
Zum Einwand betreffend mangelnde Mitwirkung der Bf:
Die belangte Partei hat erst im laufenden Beschwerdeverfahren Präzisierungen in Bezug auf das Auskunftsbegehren verlangt. Überdies ist aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar, dass die Beschwerdeführer die belangte Partei nicht im Unklaren gelassen haben, dass es ihnen um die Übermittlung von Daten an die sog. 'Gemeinschaftseinrichtung' ging. Die von der belangten Partei erteilte Auskunft geht auch genau auf diesen Fragenkomplex ein.
Inhaltliche Mängel der Auskunft der belangten Partei
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Partei den Beschwerdeführern, die ein detailliertes, auch auf einzelne Übermittlungsvorgänge bezogenes Auskunftsbegehren gestellt haben, lediglich am 30. Jänner 2002 eine allgemein gehaltene Antwort betreffend eine nicht näher spezifizierte Meldung an die Klein- bzw. Konsumentenkreditevidenz des Auftraggebers Kreditschutzverband von 1870 gegeben. Weder wurde über den genauen Dateninhalt dieser Meldung, noch über den Zeitpunkt, noch darüber Auskunft gegeben, ob die mehrfach erwähnte 'Gemeinschaftseinrichtung der österreichischen Kreditunternehmungen' und der Kreditschutzverband von 1870 identisch sind. § 26 Abs 1 DSG verpflichtet den Auftraggeber aber, nicht nur die Namen von Datenanwendungen wie 'Warnliste' und 'Kleinkreditevidenz' zu nennen, sondern Empfänger oder zumindest doch Empfängerkreise von Datenübermittlungen bekannt zu geben soweit dies notwendig ist, damit der Betroffene seine Rechte auf Richtigstellung und Löschung gegenüber den Übermittlungsempfängern ausüben kann. Das Vorbringen der belangten Partei zu dieser Frage ist überhaupt unschlüssig und widersprüchlich, gestand die belangte Partei doch, wie sachverhaltsmäßig festgestellt, in ein- und demselben Schriftsatz einmal eine Übermittlung an die ominöse 'Gemeinschaftseinrichtung' bzw. 'Warnliste' zu, bestritt aber wenige Seiten weiter jede andere Datenübermittlung als die an den KSV für Zwecke der 'Kleinkreditevidenz'. Falls die belangte Partei nun der Ansicht sein sollte, die bereits gelöschte Eintragung in der 'Warnliste' löse keine Auskunftspflicht aus, so wurde bereits dargelegt, warum diese Rechtsmeinung unzutreffend ist.
Auch die während des laufenden Beschwerdeverfahrens, nämlich am 15. Mai 2002, erfolgte Übermittlung eines Ausdrucks aus der KKE-Datenbank des KSV stellt keine taugliche Auskunft über den eigentlichen Übermittlungsvorgang dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Auskunft über den Datenbestand einer Datenanwendung (DVR-Nummer 0431591) eines weiteren Auftraggebers, des KSV. Dieser Datenbestand muss aber nicht bzw. nicht mehr mit dem Inhalt der ursprünglichen Übermittlung identisch sein.
Aus diesen Gründen kommt die Datenschutzkommission zu dem Schluss, dass die belangte Partei den Beschwerdeführern hinsichtlich der Frage der Übermittlung von Bonitätsdaten nicht in der dem Gesetz entsprechenden Weise Auskunft erteilt hat. Daher war hinsichtlich der Auskunftserteilung über Bonitätsdaten betreffend die Beschwerdeführer der Beschwerde stattzugeben und der belangten Partei die neuerliche Auskunftserteilung aufzutragen. Der Zeitpunkt, für den Auskunft zu erteilen ist, ergibt sich aus der in § 26 Abs 7 DSG 2000 festgelegten Pflicht des Auftraggebers, Daten, über die ein Auskunftsbegehren vorliegt, bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission nicht mehr zu vernichten.
Abzuweisen war insbesondere das ausdrückliche Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer, da ein bescheidmäßiger Leistungsauftrag die von den Beschwerdeführern gewünschte Feststellung einer Rechtsverletzung bereits beinhaltet, und damit ein Feststellungsbegehren als 'Minus' gegenüber dem Leistungsbegehren zurücktritt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen kann, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (VwGH Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl 2001/17/0053). Da hier aber ein Leistungsbescheid möglich und auch beantragt war, besteht kein Anspruch auf einen parallelen Feststellungsbescheid über die Rechtswidrigkeit des den Leistungsanspruch begründenden Sachverhalts.
zur Richtigstellung der belangten Partei
Es ist eine allgemein bekannte und von der belangten Partei etwa auf der Website http:[Anmerkung: URL wird aus Gründen der Anonymisierung nicht angegeben] selbst publizierte Tatsache, dass die frühere A-Bank AG durch Verschmelzung per 12. August 2002 in der nunmehr unter der Firma 'N-Bank Aktiengesellschaft' operierenden früheren C-Bank AG (übernehmende Gesellschaft) aufgegangen ist. Damit ist gemäß § 225a Abs 3 Z 2 Aktiengesetz 1965, BGBl Nr 98/1965 idF BGBl Nr 304/1996 (AktG), die übertragende Gesellschaft erloschen und sind ihre Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen. Dabei erlischt die Rechtspersönlichkeit der übertragenden Gesellschaft. Damit würde eine Entscheidung, die an eine nicht mehr existierende juristische Person gerichtet ist, auch keine Rechtswirkung mehr entfalten. An deren Stelle tritt die Rechtspersönlichkeit der übernehmenden Gesellschaft (vgl. VwGH Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl 93/03/0023). Es handelt sich daher um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge, der zur amtswegigen Richtigstellung der Partei auf die Firma der nunmehr als belangte Partei eintretenden N-Bank AG berechtigt.