K120.790/010-DSK/2002 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEISER, Dr. KOTSCHY und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. LECHNER in ihrer Sitzung vom 3. September 2002 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Beschwerde des F aus I (Beschwerdeführer) vom 11. November 2001 wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft über eigene Daten und Löschung von eigenen Daten gegen die E Institut für Konsumentenanalysen Gesellschaft m.b.H. [Anmerkung: Firmenwortlaut gekürzt und verändert] in I (belangte Partei, im Folgenden auch kurz 'E') wird gemäß §§ 1 Abs 5, 31 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000), hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf Auskunft stattgegeben. Der belangten Partei wird gemäß § 1 Abs. 5 iVm § 31 Abs 1 DSG 2000 aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution nach den Vorgaben des § 26 Abs. 1 und 6 DSG 2000 über die zu dessen Person verarbeiteten Daten Auskunft zu geben.
2. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechts auf Löschung von Daten wird das Begehren des Beschwerdeführers gemäß §§ 1 Abs 5, 32 Abs 1 DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen.
Begründung:
Sachverhalt:
(soweit er das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 DSG 2000 betrifft)
1. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben am 7. Februar 2001 der E schriftlich mitgeteilt, dass er 'vor einer Woche den Fragebogen der Firma E ausgefüllt habe' und
2. Am 12. November 2001 hat der Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erhoben, weil er hinsichtlich seiner (oben zitierten) Anbringen keine Antwort erhalten habe.
3. Der belangte Auftraggeber, die E, hat in einem Schreiben an die Datenschutzkommission vom 12. Dezember 2001 zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen. Darin wird ausgeführt, dass das Schreiben des Beschwerdeführers bei E nicht aufgefunden werden könne, dass aber nach Eintreffen der Aufforderung zur Stellungnahme an die Datenschutzkommission die Daten des Beschwerdeführers 'in unserer Datenbank gesperrt' worden seien, 'so dass keine Daten von Herrn F von uns weitergegeben werden können'.
4. In seiner Äußerung anlässlich der Gewährung des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer am 14. Jänner 2002 zunächst aus, dass er ein Schreiben mit dem in Pkt. 1 dargestellten Inhalt tatsächlich zur Post gegeben habe; der Aufgabe- und Übernahmeschein sind dieser Äußerung in Kopie angeschlossen.
Er hielt weiters fest, dass bis dato keine Antwort auf sein Begehren von der E erhalten habe. Im Übrigen habe er nicht die Sperrung seiner Daten verlangt, sondern deren Löschung.
Weitere Ausführungen betreffen Mutmaßungen über die rechtswidrige Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers.
5. Auf Grund des mit Schreiben vom 28. Jänner 2002 dem belangten Auftraggeber gewährten Parteiengehörs, führte dieser gegenüber der Datenschutzkommission aus,
Dieses Schreiben erging in Kopie am 13. Februar 2002 auch an den Beschwerdeführer mit einem Begleitschreiben, in dem der Beschwerdeführer ersucht wurde,
6. In einer Äußerung an die Datenschutzkommission vom 16.Juli 2002, bei der Datenschutzkommission eingetroffen am 19. Juli 2002, hat der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens der E vom 13. Februar 2002 bestätigt, und führte weiters aus, dass
Rechtliche Beurteilung:
1. Die Frage, ob und wann dem belangten Auftraggeber E das Begehren des Beschwerdeführers auf Auskunft über die allfällige Weitergabe seiner im Zusammenhang mit einem E-Fragebogen ermittelten Daten zugekommen ist, kann insofern dahingestellt bleiben, als das Auskunftsersuchen dem belangten Auftraggeber jedenfalls seit 29. März 2001 zugekommen ist.
Es steht weiters fest, dass der belangte Auftraggeber bis dato dem Beschwerdeführer in der Sache keine Auskunft erteilt hat, sondern dies mit Schreiben vom 13. Februar 2002 an den Beschwerdeführer bis zur 'Mitteilung, auf welche konkreten Anlassfälle (er) dieses Auskunftsbegehren beziehe' aufgeschoben hat.
Der auskunftspflichtige Auftraggeber begründet den Aufschub seiner Auskunftserteilung über die Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers mit der Pflicht zur 'Mithilfe des Betroffenen § 26 (3) DSG'. Dies scheint bei der vorliegenden Sachlage jedoch nicht gerechtfertigt:
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist klar, auf welche Datenanwendung er sein Auskunftsbegehren bezieht, nämlich auf die mit Hilfe des an den Beschwerdeführer im Jänner 2001 namentlich adressiert zugesandten Fragebogens der E ermittelten Daten. Steht aber die Datenanwendung, über die Auskunft gegeben werden soll fest, und ist auch der zeitliche Rahmen des Auskunftsbegehrens in zumutbarer Weise abgegrenzt, dann bedarf es keiner weiteren Klarstellungen des Betroffenen. Die Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen nach § 26 Abs. 3 DSG 2000 darf insbesondere nicht dahingehend missverstanden werden, dass den Betroffenen die Beweislast dafür trifft, dass Übermittlungen tatsächlich stattgefunden haben. Sie soll nur (wie die Materialien zu § 26 DSG 2000 erkennen lasen) einen unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber vermeiden:
'Gerade bei Auftraggebern mit sehr vielen Datenverarbeitungen kann die Verpflichtung des Auftraggebers, alle seine Datenverarbeitungen zu durchsuchen, wenn der Betroffene nicht den mindesten Hinweis darauf gibt oder geben will, in welchem Zusammenhang er in den Datenanwendungen des Auftraggebers vorhanden sein könnte, eine beträchtliche Belastung des Auftraggebers (unter Umständen sogar Stillegung der Datenverarbeitung für einige Zeit) bewirken.' (GP XX RV 1613). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, die besondere Mitwirkung des Betroffenen zu verlangen; die Führung von Aufzeichnungen darüber, welche Datenübermittlungen aus einer bestimmten Datenanwendung - im vorliegenden Fall: der Auswertung des E-Fragebogens - vorgenommen wurden, ist allein Aufgabe des Auftraggebers. Die Auskunftserteilung aus der vom Auftrageber zu führenden Übermittlungsdokumentation für diese Datenanwendung kann angesichts der Auskunftsverpflichtung des Auftraggebers, wie sie in § 26 DSG 2000 in Ausführung des Art. 12 der EG-Richtlinie 95/46/EG festgelegt ist, nicht als übermäßige Belastung des Auftraggebers angesehen werden und bedarf daher keiner weiteren Mitwirkung des Betroffenen.
Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Verletzung des Rechtes auf Auskunft statt-zugeben.
2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung seines Rechtes auf Löschung liegt mangelnde Zuständigkeit der Datenschutzkommission vor. Das Recht auf Richtigstellung und auf Löschung ist gemäß § 41 Abs. 4 DSG 2000 [Anmerkung: Redaktionsversehen, eine derartige Bestimmung existiert nicht, sinngemäß gemeint ist wohl § 32 Abs 1 DSG 2000] gegenüber einem Auftraggeber des privaten Bereichs, zu welchen die E zweifelsfrei zu zählen ist, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.