JudikaturDSB

K120.760/004-DSK/2002 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2002

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 26. Februar 2002 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde des O vom 20. Mai 2001 wegen Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 (kurz: DSG 2000) iVm § 62 Abs. 1-3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idgF (SPG) seitens des Bundesministeriums für Inneres, Abt. IV/8, durch nicht fristgerechte Erteilung einer vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. Dezember 2000 und Telefax vom 24. Jänner 2001 erbetenen Auskunft über ihn betreffende gespeicherte Daten und deren Abfrage wird gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 iVm § 90 SPG als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

Sachverhalt:

Am 21. Dezember 2000 stellte der Beschwerdeführer mittels E-Mail den Antrag, das Bundesministerium für Inneres möge ihm mitteilen, welche Daten des Beschwerdeführers im Ressort des Bundesministeriums für Inneres gespeichert wären und wer, wann und aus welchem Grunde diese Daten abgefragt habe. Zur Erleichterung der Identitätsfeststellung teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner seinen Vor- und Familiennamen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort, die Vornamen seiner Eltern und das Kennzeichens seines KfZ mit.

Mit E-Mail vom 21. Dezember 2000 bestätigte das Bundesministerium für Inneres den Erhalt dieses E-Mails und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es an die zuständige Abteilung weitergeleitet worden sei.

Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2001 führte das Bundesministerium für Inneres aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vorläufig nicht entsprochen werden könne, da ein derartiger Antrag auf Auskunftserteilung schriftlich und eigenhändig unterfertigt im Postwege oder per Telefax einzubringen und an das Bundesministerium für Inneres, Abt. IV/8, zu richten sei. Einem derartigen Antrag auf Auskunftserteilung sei weiters ein unbedenklicher Identitätsnachweis anzuschließen. Eine Kopie eines auf den Namen des Antragstellers lautenden Personaldokumentes werde als ausreichend erachtet. Das Bundesministerium für Inneres ersuchte daher, eine Abschrift eines den Beschwerdeführer betreffenden behördlichen Identitätsdokumentes nachzureichen.

Nach Rücksprache mit der auf dieser Erledigung namentlich genannten Sachbearbeiterin faxte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises an die von der Sachbearbeiterin angegebene Telefaxrufnummer '315 52 85, Klappe 1XX9'.

Zum Beweis dieses Umstandes schloss der Beschwerdeführer seiner Beschwerde eine Kopie eines Einzelsendeberichtes vom 24. Jänner 2001 an, woraus die angegebene Rufnummer, das Bundesministerium für Inneres als Empfänger und das Sendeergebnis als 'ok' ersichtlich sind.

In der aufgetragenen Stellungnahme vom 8. August 2001 führte jedoch das Bundesministerium für Inneres, Abt. IV/8, aus, jenes Fax, welches den Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunfterteilung sowie den Identitätsnachweis beinhaltet habe, sei im Bundesministerium für Inneres nie eingelangt. Die oben angeführte Fax-Rufnummer '315 52 85' wäre zwar dem Bundesministerium für Inneres zugeordnet, eine Fax-Nebenstelle '1XX9' habe im Bundesministerium für Inneres jedoch nie existiert.

Da das Telefax des Beschwerdeführers demnach niemals im Bundesministerium für Inneres eingegangen sei, habe dem Auskunftsersuchen auch nicht entsprochen werden können. Das Bundesministerium für Inneres schloss dieser Stellungnahme die vom Beschwerdeführer begehrten EKIS-Ausdrucke 'zwecks Bekanntgabe an den Betroffenen' an.

Die Datenschutzkommission legte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2002 die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres samt Beilagen vor.

Daraufhin führte der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 5. Februar 2002 aus, er sei hinsichtlich der begehrten Auskunftserteilung nunmehr klaglos gestellt, verlangte jedoch die bescheidmäßige Feststellung, dass er in seinem gemäß § 26 Abs. 1 iVm Abs. 4 DSG 2000 bzw. § 62 Abs. 1 SPG gewährleisteten Recht auf Auskunfterteilung verletzt worden sei, da die Auskunft ihm nicht fristgerecht binnen 8 Wochen bzw. innerhalb von 3 Monaten erteilt worden wäre.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich übereinstimmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie auf die von diesen vorgelegten Urkunden.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Im gegebenen Fall handelt es sich um Datenanwendungen, die sich auf das SPG gründen. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Entscheidung im Verfahren nach § 31 DSG 2000 geht die Datenschutzkommission davon aus, dass den besonderen Verfahrensbestimmmungen des § 62 Abs. 4 und 5 SPG durch § 31 DSG 2000 derogiert wurde (siehe auch die Erläuterungen zur RV des DSG 2000 zu § 31 Abs. 4, 1613 Blg NR XX GP, 49).

Hingegen enthalten § 62 Abs. 2 und 3 SPG genauere Spezifierungen des § 26 DSG 2000, die weiterhin in Geltung stehen.

§ 62 Abs. 1 SPG verweist auf § 11 DSG, der nunmehr durch § 26 DSG 2000 ersetzt wurde. Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an das DSG 2000 sinngemäß weiter (§ 61 Abs. 7 DSG 2000). Es sind daher die §§ 26 DSG 2000 iVm 62 Abs. 1-3 SPG anzuwenden.

Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist.

Gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen.

Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung.

Der Gesetzgeber hat für den Rechtsschutz, d.h. für die Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf Auskunft, nicht den im Bereich der Hoheitsverwaltung sonst üblichen Weg der Bescheiderlassung (mit der Möglichkeit des Devolutionsantrages gem. § 73 AVG und der Säumnisbeschwerde gem. Art. 132 B-VG) gewählt. Er hat sich vielmehr dafür entschieden, dass die Erteilung der Auskunft durch formlose Mitteilung zu erfolgen hat, wobei der Rechtsschutz über die Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß § 31 DSG 2000 gewährleistet ist. Diese Beschwerde verfolgt den Zweck, die Auskunftserteilung durchzusetzen. Im Fall der Verweigerung der Auskunft müsste der Spruch des Bescheides der Datenschutzkommission die Verpflichtung zur Auskunftserteilung enthalten und wäre gemäß § 40 Abs. 4 DSG 2000 vollstreckbar.

Aus § 40 DSG 2000 ergibt sich, dass, wenn durch die zwischenzeitlich erfolgte Auskunftserteilung ein 'der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechender Zustand' bereits hergestellt ist, ein allfälliger Bescheid der Datenschutzkommission ausschließlich feststellenden Charakter haben könnte. Ein Feststellungsbescheid kann von der Behörde aber nur dann erlassen werden, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung vorhanden ist - eine solche liegt im gegenständlichen Fall nicht vor - oder wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Ein öffentliches Interesse kann im vorliegenden Zusammenhang nicht gesehen werden. Ein Parteiinteresse kann nach der Judikatur nur angenommen werden, 'wenn die Erlassung des Bescheides für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist' (vgl VfSlg 6392, 8047). Im vorliegenden Zusammenhang kann aber nicht erkannt werden, welche Rechtsverfolgung auf der Grundlage eines Feststellungsbescheides möglich wäre.

Hätte der Gesetzgeber einen selbständigen, unabhängig von einer allfälligen späteren Auskunftserteilung bestehenden, Anspruch auf Einhaltung der achtwöchigen Auskunftsfrist normieren wollen, so hätte er eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides geschaffen. Da er dies unterlassen hat, muss angenommen werden, dass kein über das Recht auf Durchsetzung der Auskunft hinausgehendes subjektives Recht besteht.

Da eine Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll, ist im Fall einer erteilten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des § 26 Abs 1 DSG 2000 erreicht und somit der Betroffene nicht mehr beschwert (vgl. zu der insoweit unveränderten Rechtslage die zu den §§ 11 und 14 DSG 1979 ergangene Entscheidung der Datenschutzkommission vom 4.6.1987, GZ 120.116).

Bei dem gegebenen Sachverhalt - dass die Auskunft mittlerweile erteilt wurde, ist unbestritten - und dieser Rechtslage, braucht auf die Frage, ob das vom Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Inneres gesandte Fax vom 24. Jänner 2001 als dem Bundesministerium für Inneres zugegangen zu gelten hatte beziehungsweise wer die Gefahr für seinen Verlust zu tragen hatte, nicht näher eingegangen zu werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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