K120.705/010-DSK/2001 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Dr. KUNNERT in ihrer Sitzung vom 14. September 2001 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
I. Zur Beschwerde des T vom 10. August 2000, bei der Datenschutzkommission eingelangt am 16. August 2000, wegen Verletzung in seinen Rechten, insbesondere auf Schutz personenbezogener Daten gemäß §§ 1 ff DSG wird, soweit sich die Beschwerde gegen die Weiterleitung 'sämtlicher durch das Polizeikommissariat Z eingeholter Daten an die Magistratsabteilung 63 (kurz: MA 63)' richtet, gemäß § 1 iVm § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. Nr. I 165/1999 (DSG 2000) festgestellt, dass
1. der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG 2000, dadurch verletzt wurde, dass das Polizeikommissariat Z der MA 63 Kopien der 'behördeninternen' Korrespondenz zwischen dem Stadthauptmann von Z und dem Generalinspektorat der Sicherheitswache (kurz: GI ), Referat II/b bzw. zwischen letzterem und dem Polizeikommissariat Y betreffend die Frage der Gefährdung dienstlicher Interessen durch die allfällige tatsächliche Ausübung des beantragten 'Sicherheitsgewerbes' durch den Beschwerdeführer übermittelt hat, und zwar in Form des Schreibens des Stadthauptmanns von Z vom 5. Mai 2000 (GZ Rh 1X/gCw/00) an das GI, des Schreibens des GI an das Polizeikommissariat Y vom 16. Mai 2000 (GZ GI-RG IX/b -2XX5/22/X), des Antwortschreibens des Polizeikommissariats Y an das GI vom 25.5.2000 in Form der Übermittlung der Kopie einer Niederschrift mit dem Beschwerdeführer (GZ vW-9-2bfd/5ff) sowie des Schreibens des GI an das Polizeikommissariat Z vom 29.5.2000 (GZ Gf-RxxxI/b - 2065/2x/2); sowie
2. hingegen in dem Umstand, dass sich das Antwortschreiben des Polizeikommissariats Z gegenüber der MA 63 nicht in der bloßen Mitteilung, dass hieramts 'keine Vormerkungen' aufliegen erschöpfte, sondern als Beilage eine Kopie des am 6. Juni 2000 seitens des Polizeikommissariats Z an das Verkehrsamt und das Sicherheitsbüro gerichteten Auskunftsersuchens nebst ergänzenden handschriftlichen Vermerken aufwies, aus denen hervorgeht, dass der Antragstellende in den Jahren 1997 und 1999 mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs konfrontiert worden war, keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG 2000 zu erblicken ist.
II. Hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der 'nicht direkt' erfolgten Beantwortung der Anfrage der MA 63 durch das Polizeikommissariat Z, der Weiterleitung des bezüglichen Aktes durch das Polizeikommissariat Z an das Generalinspektorrat, Referat II, sowie der Einholung 'zusätzlicher' Informationen beim Sicherheitsbüro und beim Verkehrsamt wird die Beschwerde gemäß §§ 1, 6, 7, 8 und 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 als unbegründet abgewiesen.
III. Hinsichtlich der Feststellung der behaupteten Verletzung 'in seinen (sonstigen) Rechten' gemäß § 31 DSG 2000 als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
I. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer, Herr T, ist seit 1994 als pragmatisierter Polizist bei der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden kurz: BPD Wien) beschäftigt. Am 26.4.2000 stellte er bei der MA 63 den Antrag auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das 'Sicherheitsgewerbe', und zwar zunächst eingeschränkt auf die Tätigkeit der Berufsdetektive (vgl. § 127 Z 18 iVm § 249 Gewerbeordnung 1994).
Auf Grund dieses Antrages richtete der zuständige Sachbearbeiter der MA 63 zu GZ FCCxx154/00 am 27. April 2000 eine Anfrage an das für den Antragsteller örtlich zuständige Bezirkspolizeikommissariat Z, mit dem Ersuchen, 'allenfalls aufliegende Vormerkungen über Tatsachen bekannt zu geben, die zweifelhaft machen könnten, ob die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gegeben ist'. Dieses Schreiben der MA 63 langte am Polizeikommissariat Z am 3. Mai 2000 ein und wurde unter GZ Rx 1x/xxw/00 registriert. In der Folge legte der Stadthauptmann von Z mit Schreiben vom 5. Mai 2000 (GZ Rx 1x/xxw/00) das vorgenannte Ersuchschreiben der MA 63 dem Generalinspektorat, Referat II, der BPD Wien 'zur direkten Erledigung' vor. Das Generalinspektorrat der Sicherheitswache teilte daraufhin der Sicherheitswacheabteilung Y, der der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt zugeteilt war, unter GZ GX-xx II/x -xxx5/22/1) sinngemäß mit, dass im Fall der effektiven beabsichtigten Ausübung des Berufsdetektiv-Gewerbes durch den Antragsteller vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage (§ 56 BDG 1979) iVm der ständigen Judikatur in Aussicht genommen werde, als Dienstbehörde die Ausübung des bezüglichen Gewerbes als Nebenbeschäftigung zu untersagen. Zugleich wurde die Sicherheitswache - Abteilung Y ersucht, dem Antragsteller den Inhalt des Schreibens nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Nach Einlangen des genannten Schreibens des Generalinspektorrats der Sicherheitswache mit 19. Mai 2000 brachte die Sicherheitswache - Abteilung Y dieses Schreiben schließlich am 25. Mai 2000 dem Antragsteller zur Kenntnis und informierte noch am selben Tage unter GZ Sx-xxxx65/507 entsprechend das Generalinspektorrat der Sicherheitswache. Letzteres leitete daraufhin den gesamten Akt mit Schreiben vom 29. Mai 2000 (GZ GI-xxxxI/b -xxxxxxx2/2) an das Bezirkspolizeikommissariat Z 'zur weiteren Veranlassung' zurück. In diesem Schreiben wurde zugleich festgehalten, dass nach Auskunft des Personalbüros derzeit kein Handlungsbedarf bestehe, da die Erteilung eines Gewerbes an sich noch keine Grundlage für die Annahme der Ausübung einer zu untersagenden Nebenbeschäftigung darstelle. Somit liege 'eine deutliche Abgrenzung' der Anfrage der MA 63 über allenfalls aufliegende Vormerkungen bezüglich der für die Ausübung des Bewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit zu den Bestimmungen des BDG 1979 vor.
Am 6. Juni 2000 richtete schließlich das Bezirkspolizeikommissariat Z eine Anfrage an Verkehrsamt und Sicherheitsbüro mit dem Ersuchen um Bekanntgabe allfälliger dortiger Vormerkungen. Dieses Ersuchschreiben langte im Sicherheitsbüro am 7. Juni 2000 ein. Das Sicherheitsbüro brachte einen Eingangsstempel mit dem Schriftzug 'hieramts kein Vorgang' auf dem Eingangsstück an. Ergänzend wurden allerdings folgende beiden handschriftlichen Vermerke gesetzt:
'Ixxxx300 /Sxx99 Sx keine Anzeige GI-xxxxx111/3xx99: StA Wien 3xxx 10xx67/99 Verd. Amtsmissbrauch'; II 4xxxxxxB/97 SB keine Anzeige GI-21xxxxxx3-9x, Verd. Amtsmissbrauch'.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 wurden schließlich sämtliche ermittelte Unterlagen, einschließlich der oben skizzierten Korrespondenz zwischen dem Stadthauptmann von Z und dem Generalinspektorat der Sicherheitswache bzw. letzterem und dem Polizeikommissariat Y an die MA 63 weitergeleitet, verbunden mit der Mitteilung, dass 'die aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen Vormerkungen aufliegen.' Sonstige Tatsachen, welche im Sinne der Anfrage mitzuteilen wären, hätten die Ermittlungen keine ergeben. Eine Strafregisteranfrage sei hier amtlicherseits nicht erfolgt.
Gegen die vorstehend skizzierte Vorgangsweise des Bezirkspolizeikommissariates Z bzw. der BPD Wien brachte Herr T schließlich mit Schriftsatz vom 10. August 2000 eine Individualbeschwerde nach dem DSG 2000 bei der DSK ein. In der Begründung dieser Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, dass das Polizeikommissariat Z 'schließlich als Auskunftsbehörde für die Gewerbebehörde' tätig geworden sei und daher weder die Veranlassung noch die Befugnis bestand, 'die eingeholte Auskunft, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Vormerkungen vorliegen, zurückzuhalten'. Schon alleine darin, dass diese personenbezogenen Daten vom Bezirkskommissariat Z 'nicht unverzüglich an die Gewerbebehörde weitergeleitet wurden', liege ein Verstoß gegen die Rechte des Beschwerdeführers nach dem DSG - insbesondere gegen die Grundsätze der rechtmäßigen Verwendung von Daten nach § 6 DSG. Ebenso wenig sei die Weiterleitung der Anfrage der MA 63 durch das Bezirkskommissariat Z an die Dienstbehörde der Wiener Sicherheitswachbeamten, d.h. das Generalinspektorrat - Ref. II - gesetzlich gedeckt. Diese Vorgangsweise verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) bzw. gegen das Verbot der Weiterverwendung von Daten für Zwecke, die mit den ursprünglichen Verwendungszweck unvereinbar seien (§ 6 Abs. 1 DSG 2000).
Darüber hinaus seien auch die 'weiteren Ermittlungen' durch das Polizeikommissariat Z, und zwar in Form einer Anfrage an das Sicherheitsbüro und das Verkehrsamt ohne gesetzliche Grundlage und ohne ausreichende Veranlassung erfolgt.
Schließlich seien die gesetzwidrig erhobenen Ermittlungsergebnisse vollumfänglich an die MA 63 weitergeleitet worden. Auch darin sei eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß § 1 DSG 2000 zu erblicken.
Die Bundespolizeidirektion Wien verwies in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2000 einleitend auf die Rechtslage nach den §§ 127, 336 a GewO 1994. Aus den vorzitierten Bestimmungen ergäbe sich insbesondere die Verpflichtung des Bezirkspolizeikommissariates Z, von allen anderen organisatorischen Untergliederungen der BPD Wien, bei denen Vormerkungen bestehen könnten, bezügliche Informationen einzuholen. Vor diesem Hintergrund sei das Herantreten an das Verkehrsamt und das Sicherheitsbüro sehr wohl rechtlich gedeckt gewesen. Zum Generalinspektorrat der Sicherheitswache sei anzumerken, dass dieses nach der internen Geschäftsverteilung zuständig sei, bei Misshandlungsvorwürfen gegen Sicherheitswachebeamte, die einschlägigen Erhebungen auch unter dem sicherheitspolizeilichen Aspekt zu führen. Im konkreten Verfahren sei zunächst im Sinne einer raschen und einfachen Verwaltungsführung intendiert gewesen, dass das Generalinspektorrat der Sicherheitswache den Akt nach Überprüfung namens der Bundespolizeidirektion Wien direkt an die Gewerbebehörde übermittelt. Das Generalinspektorat der Sicherheitswache lehnte eine solche Vorgangsweise jedoch ab. Zusätzlich sei vom Generalinspektorat der Sicherheitswache die dienstrechtliche Komponente des von der MA 63 übermittelten Antrages überprüft worden, da der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Beamter des Sicherheitswachdienstes war. Die Befugnis zu dieser dienstrechtlichen Überprüfung ergäbe sich schon aus dem BDG, wonach der Dienstgeber u.a. darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachlich Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bediensteten erhalten bleibe. Dazu gehöre es auch, dafür zu sorgen, dass Bedienstete keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindert oder deren ordnungsgemäße Erledigung beeinträchtigt. Die Interessen des Betroffenen seien insofern berücksichtigt worden, als ihm mitgeteilt worden sei, dass die angestrebte Beschäftigung als Nebenbeschäftigung untersagt werden werde. Diese Information sollte es dem Betroffenen ermöglichen, allenfalls Kosten zu ersparen, die mit der Erlangung der Gewerbeberechtigung verbunden sind. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es nämlich eher unüblich, dass jemand eine Gewerbeberechtigung erwerbe, mit dem Ziel diese Beschäftigung nicht auszuüben. In weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 9. November 2000 sowie vom 24. April 2001 hielt dieser im Wesentlichen an seiner Argumentation fest. In der Beilage zu seinem Schreiben vom 24. April 2001 findet sich eine Kopie eines Schreibens der Bundespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien betreffend ein Verfahren, welches auf die Anzeige des Beschwerdeführers gegen den Stadthauptmann des Polizeikommissariates Z eingeleitet worden ist. Aus diesem Schreiben ergibt sich u.a., dass bei Berufsdetektiven und deren Mitarbeitern die Ersuchen der Gewerbebehörde betreffend die Bekanntgabe von Vormerkungen gemäß Dienstanweisung P1131/a/93 auch dem Sicherheitsbüro zu übersenden sind.
II. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den Akten.
III. Rechtlich hat die Datenschutzkommission erwogen:
Zu Spruchpunkt I:
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten ist, soweit es sich um in einer Datenanwendung enthaltene Daten handelt, § 7 Abs. 2 DSG 2000 maßgeblich. Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenübermittlung nach dieser Bestimmung besteht darin, dass durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden dürfen (§ 7 Abs. 2 Z 3 leg.cit.). Zusätzlich ist zu beachten, dass ein durch die Übermittlung personenbezogener Daten verursachter Eingriff in das Grundrecht nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die allgemeinen Grundsätze des § 6 DSG eingehalten werden (§ 7 Abs. 3 DSG 2000). Einer der Grundsätze des § 6 ist der so genannte 'Wesentlichkeitsgrundsatz': Dieser besagt, dass Daten nur soweit verwendet werden dürfen, als sie für den Zweck einer Datenanwendung wesentlich sind bzw. über diesen Zweck nicht hinausgehen (§ 6 Abs. 1 Z 3 DSG 2000). Soweit Datenübermittlungen nur aus Akten, nicht aus Dateien stattgefunden haben, ist dies nur auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 DSG 2000 möglich, wobei selbst zulässige Eingriffe in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen (§ 1 Abs. 2 letzter Satz). Der oben genannte 'Wesentlichkeitsgrundsatz' gilt selbstverständlich auch bei derartigen Grundrechtseingriffen.
Gemäß § 336 a Abs. 1 GewO haben die Bundespolizeidirektionen im Rahmen ihres örtlichen Wirkungsbereiches als Sicherheitsbehörden insbesondere an der Feststellung der gemäß § 175 Abs. 1 Z 1 GewO für bestimmte Personen erforderlichen Zuverlässigkeit einzelner Gewerbe mitzuwirken. Soweit im Zuge einer sicherheitspolizeilichen Überprüfung auf Ersuchen der Gewerbebehörde personenbezogene Daten hervorkommen, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, sind die Bundespolizeidirektionen gemäß § 336 a Abs. 2 GewO ausdrücklich ermächtigt, diese der Gewerbebehörde mitzuteilen.
Fraglich ist nun, wie weit bzw. wie eng diese 'Mitteilungsermächtigung' auszulegen ist. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze des DSG 2000 ist jedenfalls zu betonen, dass die Bundespolizeidirektionen nur die unbedingt notwendigen Informationen weitergeben dürfen. Andererseits dürfen die Bundespolizeidirektionen nicht durch eine übertrieben restriktive Handhabung des § 336 a Abs. 2 GewO die Kompetenz der Gewerbebehörden zur selbständigen Beurteilung der 'gewerberechtlichen Zuverlässigkeit' schmälern. Daraus ergibt sich, dass es zwar unzulässig ist, Daten, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Kriterium der Zuverlässigkeit im Hinblick auf eine bestimmte angestrebte Gewerbeberechtigung stehen, der Gewerbebehörde zu übermitteln, es aber zum Pflichtenkreis der Sicherheitsbehörde gehört, der Gewerbebehörde auch nicht weiter verfolgte Anzeigen/Verdachtsmomente betreffend 'einschlägige' Delikte zur Kenntnis zu bringen. Es muss diesfalls der Gewerbebehörde die - wie dargelegt - allein zur Beantwortung der Frage nach der gewerbebehördlichen Zuverlässigkeit zuständig ist, anheim gestellt bleiben, derartigen Verdachtsmomenten/Anzeigen - etwa durch Anforderung der vollständigen Akten - nachzugehen und abzuwägen, ob und inwieweit in derartigen Umständen ein Hinderungsgrund für die Erteilung einer Berechtigung zu erblicken ist.
Für den hier zu beurteilenden Fall ergeben sich nun folgende Schlussfolgerungen: Mit der Berechtigung zur Ausübung des 'Sicherheitsgewerbes' in der vom Beschwerdeführer angestrebten Form des Berufsdetektivs, gehen u.a. die Befugnisse zur Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse, zur Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Verfahren oder zum Schutz von Personen einher. Es liegt auf der Hand, dass ein Missbrauch dieser Befugnisse unweigerlich zu schwer wiegenden Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte von natürlichen oder juristischen Personen führt. Bewirbt sich ein aktives oder ehemaliges Mitglied des Exekutivdienstes um eine solche Berechtigung, ist es folglich von hoher Relevanz, ob eine solche Person etwa mit dem Verdacht des Amtsmissbrauchs konfrontiert war, und zwar auch dann, wenn es in der Folge gar nicht zu einem Verfahren gekommen oder dieses eingestellt worden ist. Dies deshalb, weil insbesondere auch aus den näheren Umständen der Einstellung/Zurücklegung im gegebenen Kontext wertvolle Rückschlüsse auf die gewerberechtliche 'Zuverlässigkeit' gezogen werden können.
Für den vorliegenden Fall ist zusammenfassend festzustellen, dass die BPD Wien bzw. das Bezirkskommissariat Z im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Auskunftsverfahrens sehr wohl die Befugnis hatten, die MA 63 mittels ergänzender handschriftlichern Vermerke darauf hinzuweisen, dass der Antragstellende in den Jahren 1997 und 1999 mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs konfrontiert worden war.
Nicht rechtlich gedeckt, weil von keinerlei Relevanz für das gewerberechtliche Verfahren, war freilich die Übermittlung der Korrespondenz zwischen dem Bezirkskommissariat Z und dem Generalinspektorat der Sicherheitswache, Referat II/b bzw. zwischen letzterem und dem Polizeikommissariat Y betreffend die Frage der Gefährdung dienstlicher Interessen durch die allfällige tatsächliche Ausübung des beantragten 'Sicherheitsgewerbes'; insofern wurde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG 2000 verletzt.
Zu Spruchpunkt II:
Zum Argument des Beschwerdeführers, das Bezirkskommissariat Z habe seine Befugnisse durch ergänzende Anfragen beim Sicherheitsbüro und bei Verkehrsamt überschritten, ist Folgendes auszuführen: wie bereits oben skizziert haben die Bundespolizeidirektionen gemäß § 336 a Abs. 1 GewO an der Feststellung der gemäß § 175 Abs. 1 Z 1 GewO für bestimmte Personen erforderlichen Zuverlässigkeit mitzuwirken. Es stellt sich nun die Frage, wie weit die bezüglichen Ermittlungen der Sicherheitsbehörde zur Prüfung dieser Zuverlässigkeit gehen dürfen. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst eine Auslegung und Wertung des Begriffs der 'Zuverlässigkeit' im Sinne des § 175 GewO erforderlich. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23. April 1996 zu GZ 94/04/0176 zutreffend festgestellt hat, kann mangels näherer positiver Umschreibung des Tatbestandselements der 'erforderlichen Zuverlässigkeit' in § 175 GewO selbst auf das vom Gesetzgeber in § 87 Abs. 1 Z 1 leg.cit. gleich lautend gebrauchte Merkmal mit der darin in negativer Umschreibung zum Ausdruck kommenden Legaldefinition zurückgegriffen werden.
Nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO ist eine Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zu Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Durch die Einschränkung auf 'schwer wiegende' Verstöße in § 87 Abs. 1 Z 3 leg.cit. soll nach Ansicht des VwGH sichergestellt werden, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw. - aus der Sicht des vorliegenden Falles - zur Verneinung der Zuverlässigkeit in einem Verfahren über die Bewilligung der Gewerbeordnung führen kann. So liegt - abgesehen von an sich als schwer wiegend zu wertenden Verstößen - ein solcher zwar nicht schon im Fall geringfügigen Verwaltungsübertretung vor, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist (vgl. dazu auch RV 636 BlgNR 18. GP, 86).
Angesucht hat der Beschwerdeführer bei der MA 63 zunächst um eine Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe - eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich der Berufsdetektive im Sinne des § 249 GewO. Ein Blick auf die in § 249 leg.cit festgehaltenen Tätigkeitsfelder der Berufsdetektive zeigt, dass die Tätigkeit eines Berufsdetektivs im Einzelfall auch die Observierung von Personen unter Rückgriff auf Individualverkehrsmittel beinhalten kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmäßig und plausibel, im Zuge einer Zuverlässigkeitsprüfung auch das bisherige Verhalten eines Bewilligungswerbers im Straßenverkehr in die Entscheidungsgrundlagen einzubeziehen. Eine Häufung von Verwaltungsstrafen wegen Schnellfahrens oder Missachtung von Verkehrssignalen wäre daher sicher ein Indiz für eine mangelnde Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers für das Sicherheitsgewerbe. Die vom Polizeikommissariat Z durchgeführte Anfrage beim Verkehrsamt erscheint daher nicht im Widerspruch mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere § 6 und 7 DSG 2000. Diese Überlegungen können auch sinngemäß für die Anfrage beim Sicherheitsbüro herangezogen werden.
Zur Kritik des Beschwerdeführers, dass das Bezirkspolizeikommissariat Z das Generalinspektorrat für die Sicherheitswache - Referat II befasst habe, ist Folgendes zu bemerken:
Gemäß § 56 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 darf ein Beamter keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Ein Beamter hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden (§ 56 Abs. 3 BDG).
Die höchstgerichtliche Judikatur legt bei Sicherheitswachebeamten traditionell einen strengen Maßstab hinsichtlich allfälliger Unvereinbarkeiten zwischen Nebenbeschäftigung und Hauptberuf an. So hat es der VfGH festgestellt, dass für die Untersagung der Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 BDG nicht Voraussetzung sei, dass ihre Ausübung bei dienstlichen Verrichtungen tatsächlich eine Befangenheit verursacht. Eine Nebenbeschäftigung sei vielmehr schon dann unzulässig, wenn durch ihrer Ausübung in der Bevölkerung der Eindruck erweckt werden könnte, dass der Beamte bei der Versehung seines Dienstes nicht völlig unbefangen ist (vgl. VwGH 15.6.1981, 3325/80). Es sei daher weder willkürlich noch denkunmöglich, einem Gendarmeriebeamten die nebenberufliche Tätigkeit als Autobuslenker zu untersagen (vgl. VfGH 9.6.1983, B 118/80).
Innerhalb des Generalinspektorrates - Referatsgruppe II existiert eine eigene Erhebungsgruppe, zu deren Aufgabenstellung es insbesondere gehört, vermeidbare Unzulänglichkeiten in Ansehung des mit Außenwirkung verbunden Dienstes in generalpräventiver Hinsicht hintanzuhalten. Zu diesem Zweck werden u.a. gezielte Kontrollen hinsichtlich allfälliger Nebenbeschäftigungen etc. durchgeführt. Davon abgesehen fallen in den Aufgabenbereich der Referatsgruppe II des Generalinspektorrates Dienstrechtsangelegenheiten und Leistungsfeststellung sowie Urlaubs- und Abgabenwesen sowie Standesführung.
Die im konkreten Fall vorgenommene Weiterleitung der Anfrage der MA 63 durch das Bezirkspolizeikommissariat Z an das Generalinspektorrat ist vor allem vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass der Antragsteller früher dem Bezirkspolizeikommissariat Z zugeordnet war und daher dem Stadthauptmann bekannt war, dass der Antragsteller im Hauptberuf Sicherheitswachebeamter ist. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten bzw. den auf Seiten der BPD Wien bestehenden legitimen Interessen als Dienstbehörde erscheint es keinesfalls willkürlich, dass im hier zu beurteilenden Fall das Generalinspektorat als Dienstbehörde von der Absicht des Sicherheitswachebeamten, eine Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe zu erlangen, in Kenntnis gesetzt wurde. Die sich daran anschließende Informationsaktivität des Generalinspektorates gegenüber dem Antragsteller in dessen Eigenschaft als Dienstnehmer der BPD Wien lag letztlich - wie oben ausgeführt - in dessen eigenem Interesse. Anderes gesagt:
schutzwürdige Interessen des Antragstellers erscheinen insgesamt durch die Einschaltung des Generalinspektorrates - Referat II nicht beeinträchtigt.
Aus all dem bisher Gesagten ergibt sich im Übrigen auch, dass der Beschwerdevorwurf, dass das Bezirkskommissariat Z die von der MA 63 gewünschte Auskunft, nämlich ob hinsichtlich des Beschwerdeführers Vormerkungen vorliegen, 'nicht direkt gegenüber der MA 63 beantwortet' habe, nicht haltbar ist.
Zu Spruchpunkt III:
Wie sich aus § 31 DSG 2000 ergibt, besitzt die DSK Zuständigkeiten nur hinsichtlich der Beurteilung der Verletzung von Rechten, die sich aus dem DSG ergeben (Rechte auf Geheimhaltung, Richtigstellung, Löschung und Auskunft). Für die Überprüfung einer Verletzung des Beschwerdeführers 'in seinen (sonstigen) Rechten', wie dies im Beschwerdeantrag vom 10. August 2000 formuliert wurde, kam der DSK von vorn herein keine Zuständigkeit zu und war der Antrag diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.