JudikaturDSB

120.601/17-DSK/00 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2000

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Mag. KLEISER und Dr. KOTSCHY sowie der Schriftführerin Mag. HROVAT-WESENER in ihrer Sitzung vom 23. Mai 2000 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Über die Beschwerde des A vom 13. Oktober 1997 wird gemäß § 31 Abs. 1 und § 61 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000) iVm § 1 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idgF (DSG) wie folgt entschieden:

1. So weit sich die Beschwerde gegen das Kunsthistorische Museum, Burgring 5, 1010 Wien, wegen Verletzung des Auskunftsrechts richtet, wird diese gemäß § 1 Abs. 3 und § 11 DSG abgewiesen.

2. So weit sich die Beschwerde auf die behauptete ungenügende Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz bezieht, wird der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 erhob A bei der Datenschutzkommission Beschwerde gegen das Kunsthistorische Museum. In seiner Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 1997 das Kunsthistorische Museum um Auskunft bezüglich seiner Daten nach dem Datenschutzgesetz und dem Auskunftspflichtgesetz ersuchte. Insbesondere ersuchte er um Mitteilung, welcher Art die Daten seien, die über ihn gespeichert werden bzw. welchen Inhalt diese Daten haben, woher sie stammen, wozu sie verwendet werden und an wen sie übermittelt worden sind. Weiters sollte bekannt gegeben werden, auf Grund welcher Rechtsgrundlage diese Daten gespeichert, ermittelt, übermittelt, verarbeitet und benützt werden. Eine Auskunftserteilung sei nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer war 7 Jahre lang als Vertragsbediensteter beim Kunsthistorischen Museum beschäftigt und wurde am 20. Dezember 1994 in das Museum für angewandte Kunst versetzt.

Mit Schreiben vom 5. November 1997 forderte die Datenschutzkommission das Kunsthistorische Museum auf, zu dem Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 15. Jänner 1998 teilte das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit, dass dem Auskunftsansuchen des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 15. Jänner 1998 nachgekommen worden sei.

Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer bekannt, dass diese Information des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nicht den Tatsachen entspricht. Er verlange eine ordnungsgemäße Auskunft vom Kunsthistorischen Museum und nicht vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu erhalten. Die Auskunft des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sei unvollständig, vom falschen Datenverarbeiter und darüber hinaus an den momentanen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zugesendet und somit falsch zugestellt worden. Aus diesem Grund werde er die Beschwerde solange aufrecht erhalten, bis er die Auskunft ordnungsgemäß von den jeweils zuständigen Betreibern an seine persönliche Anschrift zugesendet bekomme.

Mit Schreiben vom 27. April 1998 wurde seitens des Kunsthistorischen Museums der Datenschutzkommission mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vorerst probeweise mit Wirksamkeit 20. Dezember 1994 und ab 1. April 1995 endgültig an das Museum für angewandte Kunst versetzt wurde. Ab diesem Zeitpunkt gab und gibt es keinerlei Unterlagen über den Beschwerdeführer mehr im Kunsthistorischen Museum. Es wurden auch keinerlei Auskünfte über den Beschwerdeführer, sowohl vom Generaldirektor des Kunsthistorischen Museums als auch von der Personalverwaltung erteilt, da das Kunsthistorische Museum als nachgeordnete Dienststelle dazu nicht berechtigt ist und nie jemand solche vom Generaldirektor des Kunsthistorischen Museums oder der Personalverwaltung verlangt, bzw. auch nie jemand in dieser Angelegenheit dort vorgesprochen hat. Ferner wurden vom Generaldirektor des Kunsthistorischen Museums alle Schreiben von Herrn A an das Kunsthistorische Museum zuständigkeitshalber und ohne Verzug an die Dienstbehörde weitergeleitet.

Als Beweis, dass das Kunsthistorische Museum doch noch Daten über den Beschwerdeführer habe, führte der Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 15. Dezember 1994 an die Direktion des Kunsthistorischen Museums an, mit dem mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer anzuweisen wäre, sich am 20. Dezember 1994 um 8.00 Uhr in der Personalstelle des Museums für angewandte Kunst zur Dienstleistung zu melden, weiters das Schreiben des Personalreferenten des Kunsthistorischen Museums vom 30. Dezember 1994 an die Direktion des Österreichischen Museums für angewandte Kunst, mit dem der Personalakt des Beschwerdeführers samt Urlaubs- und Krankheitsblatt übermittelt wurde, ferner das Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 6. April 1995 an die Direktion des Kunsthistorischen Museums, mit dem die Versetzung des Beschwerdeführers zum Museum für angewandte Kunst zur Kenntnis gebracht wurde und schließlich das Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 6. April 1995 an die Direktion des Österreichischen Museums für angewandte Kunst, in dem die Versetzung des Beschwerdeführers sowie damit zusammenhängende dienstrechtliche Folgen mitgeteilt wurden. Aus dem Umstand, dass der Generaldirektor des Kunsthistorischen Museums diese vier Schreiben der Datenschutzkommission zusandte, schließt der Beschwerdeführer, dass die Behauptung, dass keine Unterlagen über ihn im Kunsthistorischen Museum vorliegen, unglaubwürdig ist und dieses sich daher nicht der Auskunftsverpflichtung entziehen könne.

Am 25. November 1998 und am 13. April 1999 teilte das Kunsthistorische Museum über Ersuchen der Datenschutzkommission dieser mit, dass das Kunsthistorische Museum nie an das Personalinformationssystem (PIS) des Bundes angeschlossen war. In der Personalabteilung des Museums sei nur ein Hilfsakt mit den Abschriften der Zentralstelle geführt worden.

Rechtlich war zu erwägen:

Zu Punkt 1 des Spruches:

Gemäß § 61 Abs. 3 DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, so weit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen. Daher war der Sachverhalt nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts, und zwar nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 (DSG), zu beurteilen. Verfahrensrechtlich, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, waren jedoch die Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden.

Gemäß dem - im Verfassungsrang stehenden - § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz hat jedermann, so weit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhalts die Daten sind und wozu sie verwendet werden.

Gemäß § 11 Abs. 1 Datenschutzgesetz sind dem Betroffenen bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag bei einem (dem öffentlichen Bereich im Sinne § 4 Abs. 1 DSG zugehörenden) Auftraggeber überdies seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, so weit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichen Interesse auch ihm gegenüber geheim zu halten sind.

Wird einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, ist dies gemäß § 11 Abs. 3 Datenschutzgesetz dem Betroffenen binnen vier Wochen, unter Angabe des Grundes, schriftlich mitzuteilen.

Gemäß § 274 a BDG, BGBl. Nr. 333/1979 idgF und § 174a VBG, BGBl. Nr. 78/1948 idgF, sind die obersten Dienstbehörden berechtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Oberste Dienstbehörde ist im gegebenen Zusammenhang das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Zentralstelle, welche als Auftraggeber der Datenverarbeitung 'Personalinformationssystem des Bundes' beim Datenverarbeitungsregister gemeldet und weiters auch verpflichtet und nur allein berechtigt ist, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen und ausbildungsbezogenen und sonstige in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter zu übermitteln. Das Kunsthistorische Museum ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 5. September 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst ist das (damals noch:) Bundesministerium für Unterricht und Kunst Auftraggeber für die Personalverwaltung. Demnach war inzwischen das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) Auftraggeber für die Personalverwaltung. Auch nach der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (zu dem die Bundesmuseen früher ressortierten) über die Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 168/1988, kam den Bundesmuseen keine Auftraggebereigenschaft in der Personalverwaltung zu.

Da das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 3 DSG war, oblag ihm somit auch die Auskunftsverpflichtung nach § 11 DSG.

Das Kunsthistorische Museum traf und trifft somit nicht die Auskunftsverpflichtung nach dem DSG, deswegen war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

Zu Punkt 2 des Spruches:

Hinsichtlich der Beschwerde bezüglich der Verletzung der Auskunftsverpflichtung gemäß dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes, BGBl. Nr. 387/1987, ist anzumerken, dass gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung erkennt, so weit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Dieses Auskunftsrecht umfasst allerdings nur eine Auskunft nach dem Datenschutzgesetz 2000, nicht jedoch nach dem Auskunftspflichtgesetz. Die Datenschutzkommission war daher zur Behandlung dieses Beschwerdepunktes unzuständig.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt zurückzuweisen.

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