BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. HROVAT-WESENER in ihrer Sitzung vom 27. April 2000 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Auf Grund der Beschwerdevorbringen des H vom 6. April 1999 wird gemäß § 1 Abs. 5 , § 31 Abs. 2 und § 61 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I 1999/165 (DSG 2000), wie folgt entschieden:
1. Der Antrag, die Datenschutzkommission wolle erkennen, der Beschwerdeführer sei durch die Ermittlung von auf der Festplatte seines Laptop gespeicherten personenbezogenen Daten durch das Bundesministerium für Inneres/Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (BMI/EBT) in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten verletzt worden, wird zurückgewiesen.
2. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass das BMI/EBT die unter Pkt. 1 genannten gespeicherten Daten an Dritte (Wochenmagazin ‘R’) übermittelt habe, wird die Beschwerde abgewiesen.
Begründung
Am 6. April 1999 wurde mit dem Beschwerdeführer im Büro der Datenschutzkommission eine Niederschrift aufgenommen, in welcher er der Datenschutzkommission folgenden Sachverhalt zur Kenntnis brachte:
‘Am 9. Februar 1997 haben Beamte des Innenministeriums (Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus - EBT) meine frühere Wohnung in W, S-gasse, durchsucht. Grund der Durchsuchung war meines Wissens die Anwesenheit von Herrn C, dem ich diese Wohnung für eine Woche zur Verfügung gestellt hatte und gegen den anscheinend ein Strafverfahren im Gange war. Vom Vorliegen eines richterlichen Durchsuchungsbefehls ist mir nichts bekannt, die Angaben in der Niederschrift Zl. EBT-
5. XX2/4/95 vom 19. 6. 1997 (siehe Beilage zu OZ 2) wurden unter Druck gemacht und entsprechen nicht den Tatsachen.
Am selben Tag wurde ich telefonisch von der EBT kontaktiert und aufgefordert, meinen Computer herauszugeben. Es handelt sich dabei um einen Laptop, Texas Instruments (genaue Typenbezeichnung nicht mehr geläufig). Auf der Festplatte dieses Geräts befanden sich Textdateien, unter anderem auch der Beginn einer Autobiographie in romanmäßiger Form. Jedenfalls waren vielfache Angaben zu meiner Person enthalten. Ich wurde mit einem Streifenwagen von der Kirche der freikirchlichen Gemeinde in der E-Straße abgeholt und später in einem Zivilfahrzeug der EBT zum Haus meiner Mutter in N gebracht. Dort habe ich den Fahndern den Einlass aber verwehrt, da sie keinen Hausdurchsuchungsbefehl vorweisen konnten. Sie bestanden aber auf Herausgabe des Computers. Ich habe den Laptop dann auch unter Protest herausgegeben.
Anfang Juli 1997 wurde ich von der EBT von meinem Arbeitsplatz weggeholt und niederschriftlich vernommen. Aus der Vernehmung, die von den Herren M und U geführt wurde, war zu erkennen, daß die Fahnder den oben erwähnten Text gelesen hatten. Das Gerät und die Dateien habe ich bis heute nicht zurückerhalten. Auch habe ich von keinem Beamten jemals Aufklärung über die genaue Verwendung der Daten und den Grund der Beschlagnahme erhalten. Weiters sind in den Ausgaben des Wochenmagazins ‘R’ Nr. 23 vom 2. Juni 1997 und Nr. 25 vom 16. Juni 1997 Artikel veröffentlicht worden, die darauf schließen lassen, daß dem Journalisten A Daten aus meinen Dateien übermittelt wurden.’
Schlussendlich führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich durch die Ermittlung der auf der Festplatte seines Laptops gespeicherten Daten durch die EBT in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten, an deren Geheimhaltung er ein schutzwürdiges Interesse habe, verletzt erachte. Ebenso erachte er sich durch die Übermittlung seiner Daten an die Redaktion der Zeitschrift ‘R’ in dem genannten Recht verletzt.
Mit dem Beschwerdevorbringen konfrontiert führt das Bundesministerium für Inneres in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 1999, Zl. 5.072/4-EBT/95, aus, dass die Hausdurchsuchung auf Grund - vorerst mündlicher - Anordnung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (Journalstaatsanwalt Dr. Ü, Journalrichter Dr. T) vom 9. Februar 1998 (richtig wohl 1997), 09.00 Uhr erfolgte. Der Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt der Wohnungsinhaber war, konnte nicht erreicht werden; Zeugin der Amtshandlung war F, die Freundin des Hauptverdächtigen C, der über einen Schlüssel verfügte, welchen er F zwecks Öffnung der Wohnung übergeben hatte. Dem dieser Stellungnahme in Kopie beigelegten Hausdurchsuchungsbefehl ist zu entnehmen, dass C sich oft bei H aufhielt und im Zusammenhang mit Sprengstoffanschlägen (in Zusammenhang mit dem Briefbombenterror der ‘Bajuwarischen Befreiungsarmee’ (BBA)) verdächtig war. Es wurde sowohl noch am 9. Februar 1997 als auch am 10. Februar 1997 versucht, H den Hausdurchsuchungsbefehl zuzustellen, da er jedoch nicht erreicht werden konnte, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl dem an dieser Adresse am 10. Februar 1997 anwesenden C übergeben. In weiterer Folge wurde von C behauptet, dass sich sein Laptop bei H befinde und wurde dieser dann auch von H im Beisein von C den Beamten übergeben. Die Auswertung der im Laptop befindlichen Dateien ergab keine Verfahrensrelevanz, sodass das Gerät über richterlichen Auftrag am 15. Juli 1997 dem rechtmäßigen Eigentümer, S, ausgefolgt wurde; dieser hatte bereits am 11. Februar 1997 über seinen Rechtsanwalt (und am 2.6.1997 persönlich) unter Vorlage einer Rechnung den Antrag auf Ausfolgung des Gerätes gestellt.
Zum Beschwerdepunkt der Übermittlung von personenbezogenen Daten des H an das ‘R’ bzw. den Journalisten A, wird in der Stellungnahme des BMI ausgeführt, dass die Auswertung der Dateien keinerlei Verfahrensrelevanz ergab und wird eine Datenübermittlung entschieden in Abrede gestellt.
Ergänzend wurde - mit Schreiben vom 2.8.1999, Zl. 5.072/4- EBT/95 und 4501/4-EBT/98, - ausgeführt, dass im Zuge der Auswertung eine Textdatei gefunden wurde, die (glaublich) einen Lebenslauf des Beschwerdeführer sowie diverse persönliche Betrachtungen enthielt. Da insgesamt jedoch die vorgefundenen Dateien mit dem gegenständlichen Strafverfahren in keinem Zusammenhang standen, wurden sie weder dokumentiert noch ausgedruckt; der Laptop wurde in dem Zustand ausgefolgt, in dem er sichergestellt worden war.
In seiner Stellungnahme vom 25. September 1999 bestreitet der Beschwerdeführer das Vorhandensein einer Anordnung eines Journalrichters (also des Hausdurchsuchungsbefehls) und behauptet, dies wäre eine zwischen der EBT und dem Journalisten A abgesprochene Aktion, und außerdem sei der gegenständliche Laptop tatsächlich ein Notebook und darüber hinaus nicht Gegenstand der Hausdurchsuchung gewesen. Des Weiteren behauptet er, dass das vorerwähnte Notebook als ‘Teilvergütung’ für ein von ihm C zur Verfügung gestelltes moderneres Gerät in sein Eigentum übergegangen sei und führt als Nachweis dafür von ihm auf der Festplatte des Gerätes erstellte Dateien an. Abschließend behauptet er, dass dem C bereits seit Spätsommer 1996 der Zutritt zu seiner damaligen Wohnung verboten war und sich auch keine Gegenstände des C in der Wohnung befunden hätten.
Mit ho. am 1. Oktober 1999 per Fax eingetroffenem Schreiben, datiert mit 30. September 1999, ergänzt der Beschwerdeführer seine o.a. Stellungnahme zum Parteiengehör dahingehend, dass er sich auf seine ‘beiden Schreiben von Anfang August und 25. September 1999’ beruft - wobei der DSK nur das mit 25. September 1999 datierte Schreiben bekannt ist - und führt drei Unterverzeichnisse an, in welche er seine Daten gespeichert hat; des Weiteren wiederholt er seine Vorwürfe wonach er noch immer ohne Aufklärung über den ‘unglaublichen Vorfall’ und auch über den Verbleib seines Computers, seiner Disketten und sonstigen Sachen sei.
Die Erwähnung des Beschwerdeführers in Artikeln der Zeitschrift ‘R’ (Nr. 23, 2.6.1997 und Nr. 25, 16.6.1997) in der Form ‘Programmierer H’ erfolgte im Zusammenhang mit einem Bericht über die Bekennerschreiben zur Briefbombenaffäre der ‘Bajuwarischen Befreiungsarmee’ (BBA). Der Beschwerdeführer wird dabei als Mitglied einer Gruppe um einen ‘Ingenieur G’ bezeichnet, der seinerseits in Verdacht stand, als so genannter ‘Trittbrettfahrer’, derartige Bekennerschreiben verfasst zu haben und zu der auch die im Hausdurchsuchungsbefehl angeführte Person (C) gehörte.
Die vom Beschwerdeführer bezogene Textstelle betrifft daher seine ‘Komplizenschaft’ zu einer bestimmten Person bzw. Personengruppe im Zusammenhang mit den Ermittlungen des BMI/EBT.
Ergänzend zu den vom BMI/EBT getroffenen Aussagen wurde der Redakteur A im Büro der DSK am 24. Jänner 2000 als Zeuge vernommen. Unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis nannte A keine Informationsquellen und berief sich auf eigene Recherchen. Konkret befragt auf die vom Beschwerdeführer besonders gekennzeichneten Textstellen in ‘R’ Nr. 25 vom 16. Juni 1997, Seite 42, betreffend die Tonbänder, die bei der Hausdurchsuchung bei ‘Ing. G.’ gefunden worden sein sollen, berief sich der Zeuge ebenfalls auf das Redaktionsgeheimnis und verweigerte die Angabe der Datenquelle; hinsichtlich der Kenntnis über die Zusammengehörigkeit der Personengruppe (‘Gruppe um den Ingenieur’) in ‘R’ Nr. 23 vom 2. Juni 1997, Seite 35, verwies der Zeuge auf eigene Recherchen. Auf die Frage, ob er vom BMI, Gruppe EBT, detaillierte Informationen erhalten habe, verweigerte der Zeuge ebenfalls unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis jede Quellenangabe.
Die Datenschutzkommission hat hiezu erwogen:
Zu 1.:
Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
Die Hausdurchsuchung ‘zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen, deren Besitz oder Besichtigung für das gegenständliche Strafverfahren von Bedeutung sein könnte...’ erfolgte auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Feber 1997 gem. §§ 139 ff StPO. Auch die Übergabe des Laptops erfolgte im Zusammenhang mit den gegen C geführten gerichtlichen Vorerhebungen.
Die Rückgabe des sichergestellten Laptops an den durch Vorlage einer Rechnung ausgewiesenen Besitzer des Gerätes erfolgte ebenfalls auf Grund richterlicher Anweisung durch das BMI/EBT. Da somit dieses Verhalten Organen der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, ist keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission gegeben.
Der unter Pkt. 1 genannte Antrag war daher zurückzuweisen.
Zu 2.:
Der Beschwerdeführer behauptet, dass Daten aus seinen ( auf o. a. Laptop gespeicherten) Dateien an die Redaktion (dem Journalisten A) der Zeitschrift ‘R’ von Organen des BMI/EBT übermittelt wurden. Diese Behauptung konnte nicht erwiesen werden. Das BMI/EBT bestreitet in seinen Aussagen glaubhaft die Übermittlung von Daten aus den Dateien des Beschwerdeführers und die vorangeführten Artikel in den Ausgaben der Zeitschrift ‘R’ enthalten keinen Hinweis auf Daten eines Lebenslaufes oder persönliche Betrachtungen des Beschwerdeführers zu der so genannten ‘Briefbombenaffaire’.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.
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