JudikaturDSB

120.599/8-DSK/98 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
06. Oktober 1998

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. GAMERITH und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. STAUDIGL und Dr. VESELY sowie der Schriftführerin Mag. HROVAT-WESENER in ihrer Sitzung vom 6. Oktober 1998 folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Aufgrund der Beschwerde des X. gegen das Landesgendarmeriekommando darüber, daß bei der Gesprächsdatenerfassung der Telefonanlage des Landesgendarmeriekommandos die angewählten Rufnummern bei Gesprächen der Personalvertretung in vollem Umfang erfaßt und diese auch ausgedruckt wurden, wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idgF (DSG), entschieden:

Das Landesgendarmeriekommando hat die Beschwerdeführer durch Ausdrucken und Aufbewahren der kompletten angewählten Telefonnummer für alle Gespräche in ihrer Eigenschaft als Personalvertreter in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos (LGK), wurde - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Parteiengehör - folgender Sachverhalt festgestellt:

Mit Schreiben brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das LGK wegen lückenloser Aufzeichnung und Ausgabe von Computerausdrucken der von der Personalvertretung kontaktierten Telefonnummern vor. Dieser Beschwerde war auch ein Ausdruck beigelegt, aus welchem ersichtlich war: Datum des Anrufs, Tag, Zeit, gewählte Nummer, Ort, Gesprächseinheiten, Dauer des Gesprächs sowie der Betrag und die Nebenstelle.

Das LGK führt in seiner Stellungnahme aus, daß im Bereich der Kaserne eine neue Telefonanlage mit Gesprächsdatenerfassung installiert worden war. Aufgrund eines Erlasses des Gendarmeriezentralkommandos vom 6. Juli 1994, Zl. 7442/1373- II/5/94, wurde auch die Handhabung dieser Gesprächsdatenerfassung in der Form geregelt, daß jedem Bediensteten ein persönlicher (vierstelliger) Code zugewiesen wurde, mit dem Dienst- und Privatgespräche von jeder Nebenstelle des Bereiches geführt werden können; dabei war auch die Möglichkeit vorgesehen, durch Eingabe einer Vorwahlziffer zwischen Dienst- und Privatgesprächen zu trennen. Weiters wurde ausgeführt, daß periodisch (alle drei Monate) ein sog. 'Report' erstellt wird, der für Dienstgespräche Datum und Tag des Gespräches, dessen Endzeit, die gewählte Rufnummer, den Vorwählbereich, dem die Rufnummer zuzuordnen ist, die angefallenen Einheiten und die Dauer des Gespräches sowie der daraus errechnete Schillingbetrag und die Nebenstelle, von der aus das Gespräch geführt wurde, enthält. Bei Privatgesprächen werde der gleiche Report erstellt, lediglich die Rufdaten werden nicht angezeigt ('verschleiert' durch XXX XXX). Ergänzend dazu wurde ausgeführt, daß Gespräche mit besonderer Vertraulichkeit (z.B. Anrufe der Personalvertretung) wie Privatgespräche deklariert und behandelt, aber nicht zur Bezahlung vorgeschrieben werden. Der von den Beschwerdeführern vorgelegte Report sei irrtümlich erstellt worden und da der diesen Report erstellende Beamte einen Softwarefehler annahm, wurde der Report nicht sofort vernichtet. Vielmehr wurde er aufbewahrt, um ihn einem Servicetechniker der Lieferfirma zur Abklärung zeigen zu können. Abschließend wurde darauf verwiesen, daß keine Gesprächsinhalte aufgezeichnet werden.

Rechtlich war zu erwägen:

Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Beschränkungen dieses Rechts nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.

Es steht außer Zweifel, daß auch die 'äußeren' Gesprächsdaten - und nicht nur der Inhalt eines Telefongesprächs - dem Grundrecht auf Datenschutz unterliegen. Eingriffe in dieses Grundrecht zugunsten der Interessen Dritter (z.B. der finanziellen Interessen des Dienstgebers) dürfen jeweils nur solche sein, die - nach objektivem Maßstab - unbedingt erforderlich sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Der Auftraggeber der von der Beschwerde betroffenen Datenverarbeitung hat - wie aus dem erhobenen Sachverhalt hervorgeht - selbst die besondere Vertraulichkeit der Gespräche in Angelegenheiten der Personalvertretung anerkannt: Diese besondere Vertraulichkeit ergibt sich insbesondere auch aus § 26 Abs. 2 PVG: § 26 Abs. 2 PVG statuiert eine Geheimhaltungspflicht der Mitglieder der Personalvertretung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Diese Vertraulichkeit ist nicht mehr gegeben, wenn der Dienstgeber jederzeit aufgrund einer Auswertung der Gesprächsdatenerfassung in der Lage ist festzustellen, mit wem ein Personalvertreter (zu welchem Zeitpunkt) telefonisch in Kontakt war.

Wenn ausgeführt wird, daß der Verstoß gegen die Behandlung der äußeren Telefondaten im gegenständlichen Fall als besonders vertraulich nur 'irrtümlich' erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, daß dies angesichts der Aufzeichnung und Aufbewahrung der äußeren Gesprächsdaten an der Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Vorgehens nichts ändern kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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