JudikaturDSB

K211.634/0004-DSK/2006 – Datenschutzkommission Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2006

Da § 11a Abs. 2 VersVG seinem Wortlaut nach (arg. „nur“) die Datenermittlung für die Zwecke des § 11a Abs. 1 leg. cit. abschließend regelt, sind darüber hinaus gehende Zustimmungen rechtswidrig und daher unwirksam.

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