Auch wenn das nationale Recht vorsieht, dass ein Löschungsersuchen bei der dortigen Datenschutzbehörde einzubringen ist – was im Hinblick auf Art. 109 SDÜ zulässig scheint - , wird dadurch die Datenschutzbehörde nicht Adressat der mit dem Löschungsrecht nach Art. 110 SDÜ korrespondierenden Löschungsverpflichtung. Dies ist vielmehr der „Herr der Daten“ des N.SIS (nach österreichischer Diktion der „Auftrageber“ iSv § 4 Z 4 DSG 2000).
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