Aus dem Wortlaut von Art. 110 SDÜ (arg. „löschen zu lassen “) ist zu schließen, dass das SDÜ (ebenso wie das DSG 2000) kein subjektives Recht auf amtswegige Löschung kennt, sondern ein Recht auf Löschung von der Stellung eines entsprechenden Begehrens abhängig macht.
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