Die Formulierung „Klage auf Löschung“ in Art. 111 Abs. 1 SDÜ zeigt ebenso wie Art. 111 Abs. 2 leg. cit. (arg. „vollziehen“, in der österreichischen Diktion „vollstrecken“), dass Art. 111 SDÜ von einer Leistungsentscheidung ausgeht. Die Datenschutzkommission hat sich also bei Entscheidungen nach Art. 111 SDÜ nicht auf die Feststellung einer Rechtsverletzung zu beschränken sondern vielmehr auch über eine behauptete Leistungsverpflichtung abzusprechen.
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