Art. 111 Abs. 1 SDÜ ist eine abweichende Regelung im Sinn der Verfassungsbestimmung des § 3 Abs. 4 DSG 2000. Sie ermöglicht eine Durchsetzung der durch die Art. 109 und 110 SDÜ gewährleisteten Rechte in jedem Schengen-Mitgliedstaat, unabhängig davon, ob dieser auch für die Verwendung der personenbezogenen Daten des Klägers im SIS verantwortlich ist. Zuständige Behörde in Österreich ist die Datenschutzkommission.
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