K120.956/0003-DSK/2005 – Datenschutzkommission Rechtssatz
[Anmerkung Bearbeiter: Der Beschwerdeführer bestritt die Zulässigkeit der Datenverarbeitung für Zwecke der Evidenthaltung von Verwaltungsstrafen, soweit sie nicht durch die Ermächtigung in § 60 SPG gedeckt sei; die Datenschutzkommission lehnte diese Ansicht ab und führte dazu aus:]
Aus der Vorschrift des § 19 Abs 2 VStG, wonach die Strafbemessungsregeln der §§ 32 bis 35 StGB, insbesondere § 33 Z 2 StGB, im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anzuwenden sind, ergibt sich, dass jede einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund, Unbescholtenheit hingegen als Milderungsgrund zu werten ist. Dies setzt die Ermittlung von Daten zu einschlägigen Vorstrafen aus Evidenzen, die dem (gerichtlichen) Strafregister gemäß § 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968 idF BGBl I Nr 151/2004, an Inhalt und Zuverlässigkeit gleichkommen müssen, zwingend voraus. Datenschutzrechtlich ergibt sich die Zulässigkeit der Verwendung solcher Daten aus § 8 Abs 4 Z 2 und 3 DSG 2000. Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz sind daher grundsätzlich – und auch über § 60 SPG hinaus – berechtigt, Daten zu rechtskräftigen Verwaltungsstrafen selbst zu verarbeiten und solche Daten für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens aus den Dateien anderer Verwaltungsstrafbehörden zu ermitteln, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt wird.