[Anmerkung: Die Beschwerdeführerin rügte die Auskunft einer Beschwerdegegnerin, die Daten zwecks Veröffentlichung auf einer Website verarbeitete, als unvollständig. Die Auskunft hatte die Frage nach herangezogenen Dienstleistern ausdrücklich verneint. Die Datenschutzkommission stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin für den Betrieb ihrer Website einen so genannten Host-Provider heranzog. Zur Frage, ob der Host-Provider Dienstleister im Sinne des DSG 2000 sei, führte die Datenschutzkommission aus:]
Eine Wortinterpretation der RL 95/46/EG ergibt klar, dass jemand, der personenbezogene Daten durch bloßes Speichern verarbeitet, Auftragsverarbeiter ist, wenn er den Weisungen (arg 'im Auftrag') eines für die Verarbeitung Verantwortlichen untersteht. Es ist nun kein zwingender Grund erkennbar, das Begriffspaar 'Auftraggeber' – 'Dienstleister' im DSG 2000 anders auszulegen als es durch die RL 95/46/EG für das Begriffspaar 'für die Verarbeitung Verantwortlicher' – 'Auftragsverarbeiter' vorgegeben ist. Also ist auch das Speichern personenbezogener Daten eine Datenverwendung zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes. Ob sich diese rechtliche Einschätzung allerdings auch auf kurzfristige Speichervorgänge, wie sie von Providern im Rahmen der Durchleitung von Daten vorgenommen werden, erstreckt oder nicht, kann - da im gegenständlichen Verfahren nicht sachverhaltsrelevant - dahin gestellt bleiben.
Das Hosting von Websites im Sinne von § 16 ECG ist daher, wenn dadurch die Übermittlung von personenbezogenen Daten Betroffener ermöglicht wird, eine Leistung, die den Hoster bzw. Host-Provider zum Dienstleister im datenschutzrechtlichen Sinne macht. Die Beschwerdegegnerin wäre als Auftraggeberin demnach verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 Name und Adresse des Dienstleisters mitzuteilen.
[Literaturhinweis: veröffentlicht; MR 2004, 51 ( Knyrim )]
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