[Anmerkung: Die Beschwerde richtete sich gegen eine Kammer für Arbeiter und Angestellte wegen der Ermittlung und Verwendung von Sozialversicherungsdaten (des Prozessgegners und eines weiteren Dritten) für Zwecke der gerichtlichen Vertretung eines Kammermitglieds.]
Der Gebrauch des Auskunftsrechtes gemäß § 93 Abs. 1 AKG ist der Kammer nach Rechtsansicht der Datenschutzkommission dort untersagt, wo sie im Interesse eines Dritten, nämlich einer gemäß § 40 Abs 1 Z 2 ASGG vertretenen Partei, tätig wird. Der im Sachverhalt geschilderte Vorgang war daher nicht mehr im Sinne von § 6 DSG durch die gesetzliche Ermächtigung gemäß § 93 Abs 1 AKG gerechtfertigt.
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