[Anmerkung: Die von einem freiberuflich tätigen Arzt erhobene Beschwerde richtete sich gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei der er gemäß FSVG pensionsversichert war und die gemäß §229a GSVG von den Abgabenbehörden Einkommensdaten des Beschwerdeführers übermittelt erhalten hatte, da diese Daten in einem Verfahren wegen der Kündigung des Kassenvertrags des Beschwerdeführers vom belangten Organ in Schriftsätzen gegen den Beschwerdeführer verwendet worden waren. Die Datenschutzkommission meinte zur Frage, ob eine Übermittlung durch Zweckänderung vorliege:]
Da es sich bei der Durchführung der eigentlichen Sozial-, hier Pensionsversicherung des Beschwerdeführers und der Abwicklung des zwischen dem belangten Organ und dem Beschwerdeführer bestehenden Kassenvertrags um zwei verschiedene Aufgabengebiete des Auftraggebers 'Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft' handelt, liegt eine Übermittlung der Daten durch Änderung des Verwendungszweckes vor, wenn diese für eine rechtliche Auseinandersetzung über die Beendigung eines Kassenvertrages (weiter)verwendet werden. Die Unterschiedlichkeit der Verwendungszwecke ergibt sich im übrigen auch deutlich daraus, dass im einen Fall sich belangtes Organ und Beschwerdeführer in den Rollen 'Behörde' und 'Partei' gegenüberstehen, im anderen Fall als grundsätzlich gleichberechtigte Vertragspartner.
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