[Zur Frage der laut VfGH im Erkenntnis vom 16. März 2001, GZ G 94/00-8, im Falle eines vom Betroffenen gegen die Verarbeitung seiner Daten im sogenannten Kriminalpolizeilichen Aktenindex (§ 57 Abs 1 Z 6 SPG) geltend gemachten Löschungsanspruchs vorzunehmenden Interessenabwägung meinte die Datenschutzkommission:]
Eine KPA-Vormerkung ist als manifester Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 und das Grundrecht auf Geltung der Unschuldsvermutung gemäß Art 6 Abs 2 EMRK anzusehen, da einer der erkennbaren Zwecke des Kriminalpolizeilichen Aktenindex ist, im Falle unaufgeklärter Straftaten an Hand früherer Verdachtsfälle den Kreis der als Täter in Frage kommenden Personen einzugrenzen. Eine KPA-Vormerkung setzt den Betroffenen daher erhöhter Gefahr aus, neuerlich von den Sicherheitsbehörden auf Verdachtsmomente hin überprüft zu werden. Dieser Gefahr darf ein Betroffener aber nur ausgesetzt werden, wenn für jedermann verständliche Gründe vorliegen, dass durch die Verarbeitung dieser Daten Zwecke der Strafrechtspflege und der Sicherheitspolizei gefördert werden.
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