[Zur Frage der laut VfGH im Erkenntnis vom 16. März 2001, GZ G 94/00-8, im Falle eines vom Betroffenen gegen die Verarbeitung seiner Daten im sogenannten Kriminalpolizeilichen Aktenindex (§ 57 Abs 1 Z 6 SPG) geltend gemachten Löschungsanspruchs vorzunehmenden Interessenabwägung meinte die Datenschutzkommission:]
Das öffentliche Interesse an der weiteren Verarbeitung der Betroffenendaten kann nur durch Ziel und Zweck des Sicherheitspolizeirechts und der Strafrechtspflege begründet werden. Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen, die Bestrafung der Täter sowie die Abwehr von allgemeinen Gefahren, die von Menschen ausgehen, sind die hauptsächlich zu wertenden öffentlichen Interessen. Das Interesse des Betroffenen wiederum besteht in der Wahrung seines Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten, dem Schutz seines Privat- und Familienlebens und der Wahrung seines Rechts, bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht oder ein anderes durch Gesetz eingerichtetes Tribunal als unschuldig zu gelten.
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